Entscheidungsvorlage - VO/0242/23
Grunddaten
- Betreff:
-
Zehnte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
- Finale Freigabe:
- Neumann, Marc
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften (WBVL)
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Vorberatung
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21.11.2023
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
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Vorberatung
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28.11.2023
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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19.12.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Gebührenkalkulation 2024, Schmutzwassergebühr (§ 4 Absatz 6) und Starkverschmutzerzuschlag (§ 4a Absatz 6)
Nach § 6 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die Aufwendungen der kostenrechnenden Einrichtung decken. Grundlage der Kalkulation der für 2024 zu erwartenden Kosten im Bereich “Abwasserbeseitigung“ bilden die endgültigen Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2020, 2021 und die vorläufige Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 sowie die für die Haushaltsplanung 2024 ermittelten Aufwendungen.
Für die Gebührenkalkulation 2024 werden Gesamtkosten in Höhe von 11.054.066 € erwartet (siehe Anlage Gebührenkalkulation 2024).
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 KAG NRW wird zur Berechnung angemessener Zinsen des betriebsnotwendigen Kapitals ein einheitlicher Nominalzinssatz, der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten bestimmt, verwendet. Auf Basis des Index des Statistischen Bundesamtes als 30-jährigen Mittelwert (1993-2022) ist somit in der Kalkulation für das Jahr 2024 ein Zinssatz in Höhe von 3,025 % angewendet.
In der Kalkulation wurde aus dem Sonderposten für den Gebührenausgleich „Schmutzwasser“ eine Summe von 599.395 € ertragswirksam einbezogen. Hierbei handelt es sich um Gebührenüberdeckungen aus Vorjahren, welche nun vollumfänglich entlastend eingerechnet sind.
Bei der Gebührenart „Niederschlagswasser“ hat sich in den Vorjahren eine Gebührenunterdeckung in Höhe von 573.863 € ergeben, welche nun vollumfänglich belastend in die Kalkulation einbezogen ist.
Der Rat hat am 07.05.2019 mit der Vierten Änderungssatzung die Einführung eines verschmutzungsabhängigen Gebührenmaßstabes bei der Ermittlung der Schmutzwassergebühr ab dem Veranlagungsjahr 2020 beschlossen. Dabei wird für die Kosten, die bei der Abwasserreinigung bestimmter Abwasserinhaltsstoffe über einen bestimmten Schwellenwert hinaus entstehen (Maßstab: Wert des kommunalen „häuslichen“ Abwassers), ein Gebührenzuschlag (Starkverschmutzerzuschlag) erhoben.
Durch die Berücksichtigung des Starkverschmutzerzuschlages in der Gebührenbedarfsberechnung verändert sich die bisher gleichmäßige Verteilung der Gebühren nach dem Frischwassermaßstab. Der Gebührensatz verringert sich in dem Maße, wie Starkverschmutzer verursachergerecht zu einem Zuschlag veranlagt werden. Der Zuschlag kann auf der Grundlage der Formel in der Satzung von jedem potentiellen Starkverschmutzer berechnet werden.
In der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung wurden für das Jahr 2024 Erträge aus Starkverschmutzerzuschlägen in Höhe von 112.320 € berücksichtigt.
Für die Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages nach den Bestimmungen der Satzung wurden 20 Messwerte je Parameter aus den Abwasserbeprobungen an der Einleitstelle in den Kanal zugrunde gelegt. Die Proben wurden im Zeitraum Januar bis Oktober 2023 genommen.
Das Ergebnis der Ermittlung der Starkverschmutzerzuschläge und der Gebührenanteile der Schmutzwassergebühr, die auf die Transportkosten (Anteil Kanäle und Pumpen) sowie auf die Behandlungskosten (Anteil Kläranlagen) entfallen, werden im Folgenden kurz zusammengefasst.
Parameter | Wert | Einheit |
Starkverschmutzerzuschläge kumuliert | 112.320,00 | € |
Schmutzwassergebühr häusliche Einleiter | 4,61 | €/m3 |
Anteil Kläranlagen (Behandlung) | 2,12 | €/m3 |
Anteil Kanäle und Pumpen (Transport) | 2,49 | €/m3 |
Unter Berücksichtigung des Starkverschmutzerzuschlages beträgt die Schmutzwassergebühr für das Jahr 2024 4,61 €/m3.
(Dieser Gebührensatz würde sich ohne die Erträge aus dem Starkverschmutzerzuschlag auf 4,70 €/m3 erhöhen.)
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Grundsatz der Gebührengerechtigkeit ist ein vom reinen Frischwassermaßstab abweichender verschmutzungsabhängiger Gebührenmaßstab geboten, wenn u.a. die Differenz zwischen dem Gebührensatz ohne Starkverschmutzerzuschlag und dem Gebührensatz mit Zuschlag größer als 10 % ist.
Dieses Kriterium wird mit der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung mit Starkverschmutzerzuschlag auch weiterhin nicht erfüllt.
Es besteht damit auch aktuell keine Verpflichtung zur Anwendung des modifizierten Gebührenmaßstabes mit Starkverschmutzerzuschlag. Gleichwohl empfiehlt die Verwaltung, die Satzungsregelungen zum Starkverschmutzerzuschlag beizubehalten, da der verschmutzungsabhängige Gebührenmaßstab zu einer gerechten Kostenverteilung mit einer Entlastung der Allgemeinheit beiträgt.
Gegen die Einführung des Starkverschmutzerzuschlages ist ein Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht NRW anhängig, dessen Ausgang immer noch ungewiss ist.
Die Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigt entsprechend (gebührensenkend) den voraussichtlichen Betrag des Starkverschmutzerzuschlages.
Der in § 4a Absatz 6 festgeschriebene Kostenverteilungsschüssel (KVS) ist alle drei Jahre neu zu ermitteln. Er wurde letztmalig für die Gebührenbedarfsberechnung 2022 neu berechnet.
Der Anteil an den Klärkosten des Parameters Q änderte sich (von 2019 nach 2022) von 0,27 auf 0,26. Der Anteil an den Klärkosten des Parameters CSB ändert sich von 0,34 auf 0,35. Die Werte für TNb = 0,28 und Pges = 0,11 blieben unverändert.
Schmutzwassergebühr
Der Gebührensatz für Schmutzwasser erhöht sich für das Jahr 2024 gegenüber dem Jahr 2023 (4,09 €/m3) um 0,52 €/m3 auf 4,61 €/m3. Dies entspricht einer prozentualen Steigerung in Höhe von ca. 13 %.
Ursächlich hierfür sind vor allem Kostensteigerungen bei der Instandhaltung der Abwässerkanäle und Kläranlagen (+ 600.100 €) sowie die Position Planungskosten mit (+ 150.000 €). Die Abwasserabgabe erhöht sich gegenüber der Kalkulation aus 2023 auf 180.000 € (+ 80.000 €).
Während die kalkulatorischen Abschreibungen durch die außerordentlich starke Indexsteigerung von 126,3 % auf 145,5 % um 502.258 auf 4.227.759 € steigen, erhöhen sich die einzurechnenden Zinsen lediglich um ca. 3.000 € auf 973.555 €.
Die Indexsteigerung ist keine örtliche Besonderheit, sondern betrifft alle Kommunen, die Abschreibungen auf Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes berechnen.
Die Steigerungen nach den Kostengruppen sind nachfolgend aufgeführt:
| 2023 | 2024 | Veränderung |
Personalkosten | 1.089.910 Euro | 1.159.719 Euro | + 69.809 Euro |
Aufwendungen | 3.784.857 Euro | 4.693.033 Euro | + 908.176 Euro |
Kalk.-AfA | 3.725.501 Euro | 4.227.759 Euro | + 502.258 Euro |
Kalk.-Zinsen | 970.591 Euro | 973.555 Euro | + 2.964 Euro |
| 9.570.859 Euro | 11.054.066 Euro | +1.483.207 Euro |
Die Abwassergebührenhilfe als die Gebührenlast mindernder Ertrag verringert sich laut Modellrechnung auf 44.808 € in 2024 (-55.192 €).
Der Gebührensatz für Niederschlagswasser erhöht sich für das Jahr 2024 von 1,09 €/m2 um 0,60 € auf 1,69 €/m2. Die prozentuale Erhöhung beträgt 55 %. Die noch stärkere Steigerung der Niederschlagswassergebühr ist zum Einen aufgrund einer geänderten Kostenverteilungsformel und andererseits auf die aufzuholende Gebührenunterdeckung vergangener Jahre zurückzuführen. Die Kostenverteilung wurde auf Empfehlung der Kommunalagentur, welche vor wenigen Wochen die Abwassergebührenkalkulation 2023 überprüft hatte, umgestellt.
Übersicht Schmutzwassergebühr und Niederschlagswassergebühr
Aus der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung 2024 ergeben sich die nachfolgenden Gebührensätze. Zum Vergleich werden die bisher geltenden Gebührensätze den neuen Sätzen nochmals tabellarisch gegenübergestellt.
Gebührensatz 2024 | Gebührensatz 2023 | Veränderung | |
Schmutzwasser | 4,61 Euro | 4,09 Euro | +0,52 Euro |
Niederschlagswasser (priv. Fläche) in Euro/m2 | 1,69 Euro | 1,09 Euro | +0,60 Euro |
Niederschlagswasser (öff. Fläche) in Euro/m2 | 1,69 Euro | 1,09 Euro | +0,60 Euro |
Bei den Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben und Mobiltoiletten erfolgt eine eigene Gebührenkalkulation. Es ist geplant, in der nächsten Kalkulation auf eine Abrechnung nach dem Frischwassermaßstab umzustellen. Der Fachbereich Umwelt, Verkehr, Abwasser untersucht und analysiert hierzu die Prozesse. Hierdurch soll dieses Gebührenaufkommen erhöht werden, welches wiederum Einfluss auf die zuvor erläuterte Kalkulation nimmt.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften und der Haupt- und Finanzausschuss machen sich die ihm vorgelegte Gebührenkalkulation für das Jahr 2024 zu eigen und beschließen, dem Rat zu empfehlen, die als Anlage beigefügte Zehnte Änderungssatzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren zu beschließen.
Anlagen
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1
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187,3 kB
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2
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391,5 kB
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3
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(wie Dokument)
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129,3 kB
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