Mitteilungsvorlage - VO/0008/24

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Im Rahmen der Sondersitzung am 25.07.2023 betreffend den gemeinsamen Antrag der Fraktionen SPD, Bündnis90/Die Grünen, die Linke, Freie Wähler Wegberg zur Ausweisung weiterer Konzentrationszonen für Windenergieanlagen wurde unter Punkt 2 erweitert beschlossen, „öffentliche Beteiligungsmodelle („Bürgerwindräder“) zu beschreiben und zu initiieren, die eine regionale Wertschöpfung bei der Errichtung von Windenergieanlagen ermöglichen“.

Weiterhin hat die CDU-Fraktion am 02.08.2023 gemäß §2 der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Wegberg den Antrag gestellt „Der Rat möge beschließen, die Verwaltung zu beauftragen, die Vor- und Nachteile von verschiedenen Beteiligungsmodellen im Rahmen des Ausbaus erneuerbarer Energiequellen gegenüberzustellen und dem Fachausschuss vorzustellen.“

Die Flächen, welche durch die Flächenanalyse Windenergie als potentielle Windenergiegebiete identifiziert wurden, betrachtete die Verwaltung bereits. Aus Sicht der Verwaltung kommen nur Windenergiebereiche in Frage, die sich nicht innerhalb von Natur- oder Waldschutzgebieten befinden. Aufgrund der kontroversen Diskussionen bezüglich der Windenergie im Birgeler Urwald betrachtet die Verwaltung die Umsetzung von Windenergieprojekten im Wald als nicht förderlich für die regionale Akzeptanz von Windenergie. Für die aus Sicht der Verwaltung in Frage kommenden Windenergiebereiche wurden Listen der jeweiligen Grundstückseigentümer generiert. Die entsprechenden Teilflächen finden Sie in der Anlage 1. Die Auswertung der Flurstücksdaten der jeweiligen möglichen Windenergiebereiche zeigt, dass die Flurstücke überwiegend im Besitz natürlicher Personen sind. In den Teilflächen 1,2 und 5 befinden sich keine Flurstücke im Besitz der Stadt. In Fläche vier besitzt die Stadt Wegberg ein Flurstück mit einer Größe von 2149m².

Zu den Beteiligungsmodellen von Bürgerwindrädern ist eingangs festzuhalten, dass zwischen einem Bürgerwindpark, bei dem bspw. eine Bürgerenergiegenossenschaft als Projektträger fungiert und der durch das BürgEnG (Bürgerenergiegesetz NRW) verpflichtenden Beteiligungsvereinbarung zu unterscheiden ist.

Zum Bürgerenergiegesetz NRW: „Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an der Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen“

Das Bürgerenergiegesetz NRW wurde am 15. Dezember 2023 vom Landtag beschlossen und am 27. Dezember 2023 verkündet. Es trat am 28. Dezember 2023 in Kraft. Dieses Gesetz reguliert die finanzielle Beteiligung von Gemeinden und Bürgern an der Nutzung von Windenergie in Nordrhein-Westfalen.

Es erweitert die bestehenden Regelungen des §6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2023, die bisher auf der Freiwilligkeit der Anlagenbetreiber basierten, und passt sie auf Länderebene an. Nach diesem neuen Gesetz sind Vorhabenträger neuer Windenergieanlagen – dies schließt auch Repowering-Projekte ein – verpflichtet, sich mit den jeweiligen Standort-Gemeinden über eine individuelle Beteiligungsvereinbarung zu einigen. Dabei bleibt die Wahl der Beteiligungsmodelle den jeweiligen Vertragspartnern überlassen.

Die Erarbeitung eines Beteiligungsentwurfs ist nach §4 des BürgEnG geregelt. Demnach erarbeiten Vorhabenträger den Entwurf einer Beteiligungsvereinbarung, bei der, bestmöglich vor Erarbeitung des Entwurfs, Gespräche mit den beteiligungsberechtigten Kommunen geführt werden sollen, um eine Übereinstimmung für einen passenden Beteiligungsentwurf herzustellen. Nach einem gemeinsamen Austausch hat der Vorhabenträger einen Zeitrahmen von drei Monaten um den entsprechenden Beteiligungsentwurf vorzulegen. Die Inhalte der Beteiligungsvereinbarung sind nach §7 BürgEnG geregelt.

§7 BürgEnG listet die Möglichkeiten der Beteiligungsvereinbarung wie folgt auf:

-          eine Beteiligung an der Projektgesellschaft des Vorhabens

-          das Angebot über den Kauf einer oder mehrerer Windenergieanlagen,

-          die finanzielle Beteiligung der Beteiligungsberechtigten

-          pauschale Zahlungen an einen definierten Kreis von Anwohnerinnen und Anwohner oder Gemeinden (Umkreis 2,5 km von Turmmitte der Anlage)

-          die Finanzierung gemeinnütziger Stiftungen oder Vereine

-          die finanzielle, gesellschaftsrechtliche oder anderweitige Beteiligung von Bürgerenergiegesellschaften, Genossenschaften, Gemeinden oder im überwiegenden Eigentum der beteiligungsberechtigten Gemeinden stehenden Unternehmen

 

Können sich Vorhabenträger und Gemeinde innerhalb eines Jahres nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht auf eine Beteiligungsvereinbarung einigen, regelt §8 BürgEnG die „Ersatzbeteiligung“. Der Vorhabenträger ist demnach verpflichtet ein Angebot mit einer jährlichen Zahlung von 0,2 Cent pro Kilowattstunde über 20 Jahre an die betroffene Gemeinde abzugeben. Weiterhin hat der Vorhabenträger eine Offerte für eine Eigenkapitalbeteiligung in Form eines Nachrangdarlehens in Höhe von mindestens 20% der Investitionssumme abzugeben.

Neue Beteiligungsentwürfe zukünftiger Anlagen werden dem Fachausschus vorgestellt und im Rat beschlossen.

Für Windenergieanlagen, die nicht vom Bürgerenergiegesetz erfasst werden, wie Bestandsanlagen und bereits genehmigte Anlagen, gilt weiterhin der §6 des EEG, der auf der Freiwilligkeit des Anlagenbetreibers beruht.

Die Stadt Wegberg schreibt die Betreiber der bestehenden Windenergieanlagen in der aktuellen Konzentrationszone im Stadtgebiet Wegberg nochmals an um eine freiwillige Beteiligung zu erwirken. Bezogen auf den §6 EEG und der Definition von Anteilsberechtigten Gemeinden hat die Stadt Wegberg bereits auf freiwilliger Basis eine Gutschrift in Höhe von 3.907,20 € (0,2 ct/kWh) von der Bürgerwind Niederkrüchten GmbH & Co. KG erhalten.

Über die weiteren Ergebnisse wird die Stadt im Ausschuss berichten.

Bürgerwindenergie

Bürgerwindenergie bezeichnet Projekte zur Windenergienutzung, die gemeinsam von Bürger:innen finanziert und oftmals auch betrieben werden. In der Regel sind dies Windparks oder Einzelanlagen in der Nähe des Wohnorts der Beteiligten (bis 50km).

Bürgerenergie ist gemäß EEG 2023 §3 definiert. Die daraus abgeleiteten Rahmenbedingungen sind:

-          Mindestens 50 natürliche Personen

-          75% der Stimmrechte liegen bei natürlichen Personen

-          Kein Mitglied oder Anteilseigner darf mehr als 10 % der Stimmrechte an der Gesellschaft haben

 

In Bezug auf die Finanzierung einer Bürgerenergiegenossenschaft ist es empfehlenswert eine solide Finanzierung durch folgende Parameter sicherzustellen:

 

-          min. 25 % der Investitionssumme als Eigenkapital durch Bürgerbeteiligung

-          bei Windparks (3+ Anlagen) möglichst 40%

-          bestmögliche Verteilung auf viele Bürgerinnen und Bürger und Vermeidung von finanzstarken Anteilseignern

-          restlicher Teil durch Kredite (Vorlage von Ertragsprognosen zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit) - Regional mit regionalen Kreditinstituten

 

Für die Gründung einer Bürgerenergiegenossenschaft gibt es ein spezielles Förderprogramm, welches jedoch zum aktuellen Zeitpunkt von der aktuellen Haushaltssperre des Bundes betroffen ist. Die weitere Entwicklung sollte hier genau verfolgt werden. Prinzipiell werden durch dieses Förderprogramm 70 % der Planung und Genehmigungskosten bis 200.000 € gefördert. Wichtig ist dabei, dass die Förderbeträge nach erfolgreicher Umsetzung zurückgezahlt werden müssen. Grund dafür ist, dass das Förderprogramm Bürgerenergiegesellschaften darauf abzielt, die finanziellen Risiken von Windenergie vor der Inbetriebnahme zu minimieren. Die genauen Förderbedingungen des Förderprogramms sind nachführend aufgeführt.

 

Antragsberechtigte

 

Bürgerenergiegesellschaften nach Definition §3 EEG 2023, die ein Projekt für Windenergie an Land planen und ein Gebot nach §36 EEG 2023 in einer Ausschreibung nach §28 EEG 2023 eingereicht haben

 

Oder

 

eine Förderung außerhalb der Ausschreibungen nach §22 Absatz 2 Satz Nummer 3 i.V.m § 22b EEG 2023 anstreben

Förderhöhe

 

-          70% der gesamten Planungs- und Genehmigungskosten, jedoch maximal 200.000 Euro

-          kumulierbar mit anderen Förderungen, wenn es nach DE-minimis-VO zulässig ist

Förderung für

 

-          Sämtliche Vorplanungskosten (Machbarkeitsstudien, Standortanalyse, Gutachtenkosten, Datenermittlungskosten)

-          Kosten für notwendige Gutachten im Rahmen der Projektumsetzung

-          Kosten für Rechts- und Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem Projekt (nicht in Verbindung mit der Gründung der Bürgerenergiegesellschaft)

Keine Förderung für

 

-          Investitionen für Bau und Betrieb der Windenergieanlage

-          Öffentlich-rechtliche Gebühren

-          Kosten für die Gründung einer Gesellschaft oder Unternehmensform

-          Personalkosten von beteiligten Unternehmen

-          Eigenleistungen

-          Verwaltungskosten

 

Soll eine eigene Projektierung eines Bürgerwindparks erfolgen, ist die Wahl der geeigneten Gesellschaftsform abhängig von den Vor- und Nachteilen beim Gründungsaufwand, Verwaltungsaufwand, Ein- und Austritt, Gesellschaftshaftung, Mitspracherechte und Mindestkapital zu erfolgen.

 

Rechtsform

GbR

GmbH & Co. KG

Genossenschaft (eG)

Gründungsaufwand

Sehr gering: min. 2 Personen; Formloser Vertrag ausreichend; Keine Eintragung in Register

Hoch: min. 2 Gesellschafter; Gesellschaftsverträge notwendig; Notarielle Beurkundung; Eintragung in Handelsregister

Hoch: min. 3 Mitglieder; Prüfung Businessplan; Satzung durch Genossenschaftsverband; Keine notarielle Beurkundung; Eintragung in Genossenschaftsregister

Verwaltungsaufwand

Gering: keine Pflicht zur Erstellung von Jahresabschlüssen;

Gewinnermittlung nötig

Hoch: Pflicht zur Erstellung von Jahresabschlüssen; Gesetzliche Prüfungs- und Publizitätsvorschriften für Jahresabschlüsse

Hoch: Prüfung durch Genossenschaftsverband; Pflicht zur Erstellung von Jahresabschlüssen; Gesetzliche Prüfungs- und Publizitätsvorschriften für Jahresabschlüsse

Ein- und Austritt

Schwierig: bei Ein- und Austritt von Gesellschaftern erlischt Gesellschaft; Abweichende Regeln im Gesellschaftsvertrag möglich; Rückzahlung der Gesellschaftereinlage im Gesellschaftsvertrag zu regeln

Schwierig für GmbH-Gesellschafter: Kündigung nicht möglich; Gesellschaftsanteile können verkauft oder vererbt werden; Rückzahlung der Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag zu regeln; Anspruch auf Kapitalerhaltung

 

Mittel für Kommanditisten: Kündigung oder Übertragung möglich; Rückzahlung im Gesellschaftsvertrag zu regeln; Vermerk von Veränderungen im Handelsregister

 

Einfach: Eintritt von Mitgliedern mit Zustimmung der eG; Austritt ohne Zustimmung möglich; Kündigung von Genossenschaftsanteilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist; Anspruch auf Rückzahlung der Anteile; Keine Eintragung der Mitglieder in Genossenschaftsregister

Gesellschafterhaftung

Unbeschränkt: alle Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen

Beschränkt: Haftung der GmbH Gesellschafter und der Kommanditisten ist auf ihre jeweilige Kapitaleinlage beschränkt

Beschränkt: Beschränkung der Haftung der Mitglieder auf Genossenschaftsanteile in Satzung möglich

Mitspracherechte

Hoch: alle GbR-Gesellschafter vertreten und führen die Gesellschaft gemeinsam, aber abweichende Regelungen möglich: für alle Gesellschafter jederzeit Einsichtnahme in Bücher möglich

GmbH-Gesellschafter hoch: Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch die GmbH-Gesellschafter; Beauftragung von externen Dritten mit Geschäftsführung möglich

 

Kommanditisten gering: Kontroll- und Informationsrechte wie die Einsichtnahme in Bücher und Papiere

 

Mittel: Mitglieder wählen Aufsichtsrat und ggf. Vorstand; Geschäftsführung durch Vorstand; Antrags-, Rede-, Stimm- und Auskunftsrechte der Mitglieder in der Generalversammlung (i.d.R. eine Stimme pro Mitglied unabhängig von Anzahl der Genossenschaftsanteile)

Mindestkapital

Keine Mindesteinlage

Stammkapitel der GmbH: 25.000 €; Keine Mindesteinlage für Kommanditisten

Kein festes Startkapital; Kein Mindestbetrag für den Genossenschaftsanteil; Pro Mitglied mindestens ein Anteil

 

Möchte sich die Stadt bei der Projektierung eines Bürgerwindparks beteiligen, hat sie folgende Möglichkeiten:

indirekter Beteiligung

 

-          Unterstützung bei der Suche geeigneter Flächen

-          Berücksichtigung von Beteiligungsmöglichkeiten für die Bevölkerung bei der Vergabe von kommunalen Flächen oder Dächern

-          direkter Hinweis auf verfügbare Flächen an interessierte Bürgergruppen

-          Durchführung von Infoveranstaltungen zum Thema im Allgemeinen, Vorstellung konkreter Projektideen und Potenziale

 

direkter Beteiligung

 

-          Finanzieller Beitrag

 

Die Stadt Wegberg plant derzeit aus personellen Gründen nicht die Gründung einer entsprechenden Gesellschaft. Das Bürgerenergiegesetz NRW eröffnet jedoch eine Option für eine gesicherte Beteiligung der Stadt. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für diese Beteiligung sind klar definiert. Sobald der erste Entwurf einer Beteiligungsvereinbarung vorliegt, wird dieser ausführlich im zuständigen Ausschuss präsentiert und eingehend diskutiert.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

-

 

 

Alternativen:

 

Es werden seitens der Verwaltung keine Alternativen vorgeschlagen.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss hat die dargelegten Ausführungen zur Kenntnis genommen und befürwortet das in der Beschreibung festgelegte weitere Vorgehen.

Reduzieren

Anlagen

Loading...