Entscheidungsvorlage - VO/0006/24
Grunddaten
- Betreff:
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Ermächtigungsübertragungen von 2023 auf 2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Stadtkämmerin
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
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Vorberatung
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30.01.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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12.03.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind gemäß § 22 Absatz 1 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) übertragbar. Der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen. Am 08.04.2014 stimmte der Rat den folgenden Grundsätzen des Bürgermeisters zu:
1. Konsumtive Mittel werden nicht übertragen.
2. Bei investiven Maßnahmen entscheidet der Bürgermeister in Abstimmung
mit der Kämmerin über die Übertragung ins Folgejahr.
Generell war die Vorgabe, dass nur die Ermächtigungen von bereits begonnenen Investitionsmaßnahmen übertragen werden können. Investive Maßnahmen, die noch nicht begonnen wurden, sollten im nächsten Planjahr neu veranschlagt werden. Bei mehrjährigen Vorhaben sollte insbesondere nur dann eine Ermächtigungsübertragung gebildet werden, wenn der Investitionsauftrag endgültig abgeschlossen werden kann. War zum Zeitpunkt der Anmeldung von Haushaltsmitteln nicht absehbar, wie viele Mittel bei mehrjährigen Maßnahmen noch im Vorjahr abfließen, sollte dies möglichst sorgfältig geschätzt werden.
Insgesamt beläuft sich die Summe der investiven Haushaltsreste aus dem Jahr 2023 auf 25.948.403 €. Aufgrund der o.g. Grundsätze haben sich die Erste Beigeordnete und die Kämmerin darauf verständigt, eine Summe in Höhe von 8.461.154 € entsprechend der beigefügten Liste in das Haushaltsjahr 2024 zu übertragen. Die Summe der investiven Haushaltsreste ist in diesem Jahr, im Vergleich zu den Vorjahren, erneut hoch, jedoch gegenüber dem Vorjahr deutlich reduziert.
In den Jahren 2017-2019 war angesichts der Diskussionen im Rat und des Hinweises der Kommunalaufsicht ein relativ sparsamer Umgang mit Ermächtigungsübertragungen gepflegt worden:
2016 nach 2017: 2.763.583 €
2017 nach 2018: 3.643.073 €
2018 nach 2019: 2.140.022 €
2019 nach 2020: 6.304.275 €
2020 nach 2021: 6.469.328 €
2021 nach 2022: 8.579.621 €
2022 nach 2023: 18.835.385 €
Wie sich die Übertragungen auf die einzelnen Bereiche und im Detail auf die Investitionsmaßnahmen aufteilen, kann der beigefügten Liste entnommen werden.
Gemäß § 22 Absatz 4 KomHVO ist dem Rat eine Übersicht der Ermächtigungsübertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis- und den Finanzplan vorzulegen.
Für den Finanzplan 2023 hat die Übertragung zur Folge, dass sich die investiven Auszahlungen planerisch um die Übertragungssumme von 8.461.154 € erhöhen, nämlich auf eine neue Rekordinvestitionssumme von über 40 Million €. Weiterhin erhöht sich der Finanzierungsbedarf.
Die Gründe für eine Übertragung von Mitteln sind in der Regel vertragliche Verpflichtungen aus vergebenen Aufträgen. Die Übertragung sichert die Bereitstellung von Haushaltsmitteln in der haushaltslosen Zeit, da für die Ansätze grundsätzlich das Jährlichkeitsprinzip gilt.
Der Ergebnisplan wird infolge der investiven Ermächtigungsübertragungen mit Abschreibungen und ggfls. mit Finanzierungskosten belastet.
Die Zusammenschau von den neuen Haushaltsansätzen 2024 ff und den Ermächtigungsübertragungen 2023, sowie den vergangenen Umsetzungsvolumen veranschaulicht die angehängte Grafik.
Finanz. Auswirkung
Kosten und Finanzierung:
Im Finanzhaushalt 2024 erhöhen sich die Auszahlungen, die über Kredite finanziert werden müssen. Die Finanzierung kann über die nicht beanspruchte Kreditermächtigung aus 2023 erfolgen. Die Kreditermächtigung wird entsprechend der Inanspruchnahme der gebildeten investiven Auszahlungsreste übertragen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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632,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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486,5 kB
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