Entscheidungsvorlage - VO/0012/24
Grunddaten
- Betreff:
-
Lärmaktionsplan für die Stadt Wegberg - Vorstellung des Entwurfes
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Verkehr und Tourismus (KUVT)
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Entscheidung
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20.02.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit der EU Umgebungslärmrichtlinie RL 2002/49 hat die Europäische Union eine Richtlinie zu Schallimmissionen verabschiedet. Die Richtlinie zielt darauf ab, schädliche Umwelteinwirkungen durch Umgebungslärm zu vermeiden und zu vermindern. Hierzu sind für bestimmte Gebiete und Schallquellen strategische Lärmkarten zu erstellen, die Öffentlichkeit zu informieren und Lärmaktionspläne aufzustellen. Lärmaktionspläne können Auswirkungen auf andere Planungen wie Bauleitpläne, Regionalpläne, Verkehrspläne und Luftreinhaltepläne haben. In zahlreichen Städten wurden in den Bearbeitungsstufen 1 bis 3 bereits Lärmaktionspläne aufgestellt.
In Folge eines Schreibens des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW wurde die Stadt Wegberg durch die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises Heinsberg aufgefordert, nun in der Bearbeitungsstufe 4 ebenfalls einen Lärmaktionsplan bis zum 18.07.2024 zu erstellen und diesen durch den Rat der Stadt Wegberg zu beschließen.
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes müssen Lärmaktionspläne für alle Bereiche aufgestellt werden, die von der verpflichtenden Lärmkartierung erfasst sind, unabhängig davon, wie hoch die Lärmpegel in den betreffenden Bereichen sind oder ob es in den Bereichen Lärmbetroffenheiten gibt. Ein Ermessensspielraum besteht nur bei der Frage, ob und welche Maßnahmen vorgesehen werden, nicht aber bei der Aufstellung des Lärmaktionsplanes. Die Lärmkartierung ist alle 5 Jahre erneut durchzuführen und der Lärmaktionsplan fortzuschreiben. Gemäß den Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind zu kartierende Hauptverkehrsstraßen als Bundesstraßen, Landesstraßen oder sonstige grenzüberscheitende Straßen, jeweils mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Mio. Kraftfahrzeuge pro Jahr definiert. Die Lärmkartierung erfolgte durch das Landesamt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz NRW (LANUV).
Hieraus ergeben sich für das Stadtgebiet Wegberg folgende zu untersuchende Straßenabschnitte:
- B 57 (Gladbacher Straße / von der nördlichen bis zur südlichen Stadtgrenze)
- L 3 (Dülkener Straße / vom Grenzlandring bis zur Einmündung Schwaamer Straße)
- L 127 (Am alten Schlagbaum / vom Grenzlandring bis zur Kreuzung B57)
Der Entwurf des Lärmaktionsplanes Wegberg ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Frau Schweer vom beauftragten Büro BKI mbH aus Aachen, wird diesen in der Sitzung vorstellen und für Rückfragen zur Verfügung stehen. Ihre Präsentation wird im Anschluss der Niederschrift zur Fachausschusssitzung beigefügt.
Die Verwaltung empfiehlt, auf der Grundlage des vorliegenden Entwurfes die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchzuführen. Es ist beabsichtigt, über die eingehenden Stellungnahmen und die endgültige Fassung des Lärmaktionsplanes in der Sitzung des Fachausschusses am 11.06.2024 zu beraten und diesen am 02.07.2024 dem Rat der Stadt zur Beschlussfassung vorzulegen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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592,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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34,2 MB
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