Entscheidungsvorlage - VO/0039/24
Grunddaten
- Betreff:
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Bürgerantrag vom 05.03.2024 betreffend "Reduzierung der Hundesteuer nach Wesenstest für sogenannte Listenhunde gemäß Landeshundegesetz NRW"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
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Vorberatung
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23.04.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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30.04.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Email vom 05.03.2024 ist beigefügter Bürgerantrag gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW bei der Stadt Wegberg eingegangen.
Die Petentin möchte eine Reduzierung der Hundesteuer für sogenannte „Listenhunde“ gemäß § 10 Landeshundegesetz NRW nach erfolgreich abgelegtem Wesenstest erwirken.
Grundsätzlich ist die Hundesteuer eine örtliche Steuer, die von Städten und Gemeinden erhoben wird. Durch sie werden vorrangig ordnungspolitische Ziele verfolgt, wie die Begrenzung der Anzahl von Hunden in einer Gemeinde. Gemäß § 2 Absatz 1 der Hundesteuersatzung der Stadt Wegberg betragen die Steuern für einen gefährlichen Hund im Sinne des Landeshundegesetz NRW 650 € und ab dem zweiten gefährlichen Hund 850 € je Hund. Für die Stadt Wegberg bedeutet dies jährliche Steuererträge in Höhe von derzeit 14.300 €.
Vorfälle, bei denen Personen, insbesondere Kinder und ältere Menschen, von Hunden angegriffen, schwer verletzt oder getötet wurden, machten es für den Gesetzgeber zum Schutz der Bevölkerung und zur Vorsorge gegen mögliche Gefährdungen erforderlich, das Landeshundegesetz (LhundG NRW) zu erlassen. Damit werden in Nordrhein-Westfalen für die Haltung gefährlicher, näher bestimmter und größerer Hunde besondere Pflichten und für den Umgang mit diesen Hunden Verhaltensanforderungen festgelegt. Die Stadt Wegberg als Satzungsgeberin hat die normativen Wertungen des Landesgesetzgebers im Landeshundegesetz in den eigenen Rechtsetzungswillen aufgenommen und rechnet bestimmte in der Satzung aufgeführte Rassen der Kategorie „gefährliche Hunde“ zu. Gemäß der Hundesteuersatzung der Stadt Wegberg gehört im Fall der Petentin auch die Rasse „Rottweiler“ zu den gefährlichen Hunden.
Eine Auswertung des „Bund der Steuerzahler NRW“ hat ergeben, dass von 396 Kommunen in NRW in 305 Kommunen eine sogenannte „Kampfhundesteuer“ erhoben wird. 88 dieser Kommunen[1] gewähren eine Reduzierung dieser Steuer nach erfolgreich absolviertem Wesenstest. Hierbei wird zwischen einer Reduzierung auf einen nicht gelisteten Hund oder einer Ermäßigung im Rahmen der gelisteten Hunde unterschieden. Der Steuersatz beträgt in NRW durchschnittlich 549 € für einen sogenannten Listenhund (Bund der Steuerzahler). Von den neun kreisangehörigen Kommunen des Kreises Heinsberg wird in sieben Kommunen ein erhöhter Steuersatz für die sogenannten „gefährlichen Hunde“ erhoben. Einzig eine dieser sieben Kommunen sieht eine Reduzierung der Steuerlast nach erfolgtem Wesenstest vor. Hier wird von der Kommune davon ausgegangen, dass durch den Wesenstest keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist.
Für eine Entscheidung über eine Reduzierung des Steuersatzes nach erfolgreichem Wesenstest sind verschiedene Umstände zu beleuchten. Das Verwaltungsgericht Minden hat beispielsweise in seinem Urteil ausgeführt, dass gefährliche Hunde solche Hunde sind, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung sowohl zum Nachteil des Menschen, als auch zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Zu dem wird in der Literatur immer wieder darauf hingewiesen, dass die potentielle Gefährlichkeit eines Hundes genetisch mitbedingt sei. Allein der Wesenstest reicht demnach nicht für die Reduzierung der Gefährlichkeit aus. Landesweit haben in den letzten Jahren die Beißvorfälle durch sogenannten „gefährliche Hunde“ im Sinne der §§ 3 und 10 LhundG zugenommen. Nach Auskunft des Fachbereiches Sicherheit und Ordnung gab es in den Jahren 2020 und 2023 jeweils einen Vorfall und 2021 und 2022 keinen angezeigten Vorfall.
Vor dem Hintergrund aller betrachteten Argumente besteht eine Pflicht zum Schutz der Bevölkerung und dadurch auch eine Pflicht zur Steuerung der Anzahl der gefährlichen Hunde im Stadtgebiet. Ein höherer Steuersatz hat oftmals einen abschreckenden Charakter und somit Steuerungscharakter.
Von der Möglichkeit, die Hundesteuer nach erfolgtem Wesenstest eines gelisteten Hundes zu reduzieren, wird seitens der Verwaltung abgeraten. Hier greift vor allem das Argument, dass die Gefährlichkeit eines Hundes in nicht unerheblichem Umfang auch genetisch mitbedingt ist.
[1] Lt. Auskunft des Bundes der Steuerzahler
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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95,5 kB
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