Entscheidungsvorlage - VO/0066/24
Grunddaten
- Betreff:
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Bürgerantrag nach § 24 Gemeindeordnung NRW zur Vermeidung von Hundekot im öffentlichen Bereich
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
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Entscheidung
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23.04.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Ein Bürger regte mit Bürgerantrag nach § 24 der Gemeindeordnung vom 08.01.2024 Maßnahmen zur Vermeidung von Hundekot im öffentlichen Bereich an. Konkret regt er die Einführung und den Aufbau einer DNA-Datenbank an, in die die DNA sämtlicher Hunde von Wegberger Hundehalterinnen und Hundehaltern einzutragen ist. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass in Wegberg Hundekot, der auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen vorgefunden wird, eindeutig einem konkreten Wegberger Hund zugeordnet werden kann, dessen Halter bzw. Halterin dann (wegen Verstoßes gegen § 5 Absatz 2 Satz 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Wegberg - OBV) mit einem Bußgeld (§ 14 Absatz 1 Nr. 7 OBV) belangt werden kann. Bzw. sei davon auszugehen, dass Hundehalter und Hundehalterinnen nach dem Aufbau einer solchen Hunde-DNA-Datenbank sich hüten werden, Hundekot nicht einzusammeln und zu entsorgen.
Der Antragsteller beruft sich auf die Stadt Bozen (Südtirol), die eine solche Datenbank zum 01.01.204 eingeführt habe, und verweist auf einen Zeitungsartikel vom 29.12.2023, in dem u. a. auch ausgeführt wird, dass Haltern, die ihren Hund nicht eintragen lassen, Bußgelder bis 1.000 Euro drohen. Der DNA-Test selbst koste 65 Euro.
Laut Recherchen des Fachbereichs 201 hat die Gemeinde Weilerswist im Jahr 2023 erfolglos versucht, den Aufbau einer solchen Datenbank voranzutreiben. Denn die Landesdatenschutzbeauftragte hat Bedenken geäußert, dass es für die DNA-Entnahme und die Speicherung dieser Daten auf Vorrat (mit Verknüpfung zu den personenbezogenen Halterdaten) derzeit keine ausreichende Rechtsgrundlage gebe.
Angesichts von aktuell 2.808 Halterinnen und Haltern und 3.383 angemeldeten Wegberger Hunden wäre aus Sicht der Verwaltung der Aufbau und die ständige Pflege einer vollständigen Hunde-DNA-Datenbank überdies unverhältnismäßig im Vergleich zu dem Erfolg, der durch den Aufwand erreicht werden soll. Außerdem müsste – ggfs. zwangsweise - jeder Wegberger Hund – kostenpflichtig - erfasst werden, unabhängig davon, ob jemals davor ein bußgeldbewehrtes Verhalten gezeigt worden ist oder nicht. Eine Handhabe gegen Hunde, die nicht in Wegberg angemeldet sind, bestünde trotzdem weiterhin nicht.
Anlagen
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(wie Dokument)
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