Entscheidungsvorlage - VO/0037/24

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Rat der Stadt Wegberg hat nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl von Amts wegen zu beschließen (siehe § 40 Absatz 1 in Verbindung mit § 46b Kommunalwahlgesetz).

 

Der Wahlausschuss der Stadt Wegberg hat in seiner Sitzung am 20.02.2024 das endgültige Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wegberg vom 18.02.2024 festgestellt. Diese Feststellung wurde am 21.02.2024 öffentlich bekannt gemacht.

 

Binnen der Monatsfrist des § 39 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz ist bei der Wahlleiterin weder ein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl (§ 39 Absatz 1) noch ein Einspruch gegen die bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung getroffenen Entscheidungen (§ 39 Absatz 2) eingegangen.

 

Die Wahlleiterin hat nach ihrer Vorprüfung auch von Amts wegen keinen Anlass, dem Wahlprüfungsausschuss Prüfungen zu empfehlen. Denn es liegt keiner der in § 40 Absatz 1 Buchsstaben a) bis c) Kommunalwahlgesetz genannten Fälle vor.

 

Die dort genannten Fälle sind:

a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.

b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.

c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen. Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.

 

Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a) bis c) genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären (§ 40 Absatz 1 Buchstabe d) Kommunalwahlgesetz).

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Nach entsprechender Vorprüfung schlägt der Wahlprüfungsausschuss dem Rat der Stadt Wegberg folgende Beschlussfassung vor:

 

  1. Es wird festgestellt, dass keiner der unter § 40 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) Kommunalwahlgesetz genannten Fälle vorliegt.

 

  1. Die Bürgermeisterwahl am 18.02.2024 wird für gültig erklärt.

 

 

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