Entscheidungsvorlage - VO/0086/24

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 16.05.2024 wurde die Stadt Wegberg durch die Bezirksregierung Köln (BZR) aufgefordert am Aufstellungsverfahren zum Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) mitzuwirken und ihre Stellungnahme bis zum 25.06.2024 vorzubringen.

 

Der Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe steuert mittels zeichnerischer und textlicher Festlegungen die räumliche Rohstoffsicherung und Rohstoffgewinnung nichtenergetischer Bodenschätze (Kies/Kiessand, Ton/Schluff, Kiese und Sande) sowie die jeweilige Rekultivierung. Die Bereiche werden als „Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze“ (BSAB) bezeichnet. Sie werden festgelegt als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten bzw. mit räumlicher Ausschlusswirkung. Durch dieses Rechtsinstrument werden Abgrabungsnutzungen auf die festgelegten BSAB räumlich „konzentriert“ und abschließend geregelt. Außerhalb der BSAB sind Abgrabungen im gesamten Regierungsbezirk in der Regel ausgeschlossen; einer Abgrabung entgegenstehende Nutzungen sind innerhalb der festgelegten BSAB ausgeschlossen. Der Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe hält ausreichend BSAB-Flächen vor, um einen Versorgungszeitraum von mindestens 20 Jahren für sämtliche Lockergesteine zu gewährleisten. Die Festlegung der BSAB basiert auf einem gesamträumlichen Planungskonzept.

 

Die kompletten Unterlagen können bis zum 25.06.2024 über die nachfolgende Internetseite eingesehen und heruntergeladen werden:

 

https://url.nrw/regionalplanungsverfahren

 

oder über den Link: https://membox.nrw.de/index.php/s/ExyugVXgtfYI3x/authenticate Passwort: TNR

 

Der vorliegende Entwurf des Teilplanes Nichtenergetische Rohstoffe weist zwei BSAB-Flächen innerhalb des Stadtgebietes Wegberg (Bereich Kahrbahn (BSAB L-01) und Bereich B57 / Am alten Schlagbaum (BSAB L-02)) aus. Die Lage und Ausdehnung dieser Flächen können den Anlagen 1 und 2 entnommen werden. Im Flächennutzungsplan der Stadt Wegberg aus dem Jahre 2002 wurden für diese genannten Bereiche die Konzentrationszonen als „Flächen für Abgrabungen oder die Gewinnung von Bodenschätzen“ aus dem seinerzeitigen Regionalplan nachrichtlich übernommen (siehe Anlagen 3 und 4). Gegenüber der ursprünglichen Ausweisung im Regionalplan wurde der Bereich Kahrbahn nun um rund 27 ha und der Bereich B57 / Am alten Schlagbaum um ca. 10 ha vergrößert. Ein nachgelagertes förmliches Bauleitplanverfahren zur Anpassung des Flächennutzungsplanes ist für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Abgrabungen nicht erforderlich.

 

Nachfolgend werden zunächst die bisherigen Verfahrensschritte und Beratungsergebnisse zusammengefasst:

 

  • Im Rahmen der ersten Auslegung des Teilplanes Nichtenergetische Rohstoffe im Jahre 2020 wurde im Zuge der kommunalen Beteiligung durch die Verwaltung der sogenannte „kommunale Konsens“ erklärt. Im Rahmen der Stellungnahme wurden die regionalplanerischen Vorsorgeabstände wie bspw. Die Schutzabstände von 300 m zu betroffenen „Allgemeinen Siedlungsbereichen“, Bauflächen und / oder Ortslagen als nachvollziehbar bewertet. Trotzdem wurde zur Sicherung der Unternehmensperspektive durch den „kommunalen Konsens“ ausdrücklich die Abgrabungsinteressen in der durch die Unternehmen angemeldeten Größen unterstützt und erklärt, dass die regionalplanerischen Vorsorgeabstände aus Sicht der Kommune unterschritten werden können. Eine abschließende Beurteilung der Umweltauswirkungen auf das Kriterium Wohnen könne aus Sicht der Verwaltung auf Ebene der Regionalplanung nicht erfolgen und sollte daher, unter Berücksichtigung der konkreten Vorhaben, auf der nachgeordneten Planungs- und Zulassungsebene erfolgen.

Hierüber wurde der Fachausschuss in seiner Sitzung am 24.11.2020 informiert.

 

  • Mit Datum vom 28.10.2021 wurde eine Bürgeranfrage zum Bereich B57/ Am alten Schlagbaum eingereicht. In dieser Bürgeranfrage wurde insbesondere auf die bereits bestehenden und durch die beabsichtigte Ausweitung der Abgrabung zu erwartenden Immissionen für die angrenzende Wohnbevölkerung hingewiesen. Über diese Bürgeranfrage hat der Fachausschuss am 01.02.2022 beraten (siehe Vorlage 0019/22). In der Beratungsvorlage wurden die durch die Antragsteller gestellten Fragen beantwortet. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Antragsteller entsprechend zu informieren. Ferner wurde aus den Reihen der Ausschussmitglieder moniert, dass im Zuge der ersten Auslegung des Teilplanes Nichtenergetische Rohstoffe im Jahre 2020 kein Beschluss des zuständigen Ausschusses vor Abgabe einer Stellungnahme durch die Verwaltung erfolgte.

Mit Schreiben vom 15.05.2024 wurde nun eine erneute Bürgeranfrage gestellt. Gem. § 7 Absatz 7 Buchstabe e) der Hauptsatzung der Stadt Wegberg wird jedoch aufgrund des laufenden Regionalplanungsverfahrens, in dessen Verlauf die Stadt Wegberg nun aufgefordert ist, ihre Stellungnahme abzugeben, von einer Behandlung der vorgebrachten Anregungen und Beschwerden abgesehen, da „sie sich gegen Maßnahmen richten, bei denen Bedenken und Anregungen in einem förmlichen Verwaltungsverfahren oder in einem Planfeststellungsverfahren vorgebracht werden können.“ Zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorlage war gleichwohl ein Gesprächstermin mit den Antragstellern terminiert.

 

 

Bewertung des aktuellen Entwurfes des Teilplanes Nichtenergetische Rohstoffe:

 

Die Verwaltung sieht die Notwendigkeit, auch in Zukunft ausreichende Rohstoffe für die erforderliche bauliche Entwicklung zur Verfügung zu stellen. Eine betriebliche Weiterentwicklung der ansässigen Unternehmen und die damit verbundene Sicherung der Arbeitsplätze ist anzustreben. Bei der Ausdehnung der BSAB-Flächen ist neben diesen Belangen jedoch auch der Schutz der betroffenen Wohnbevölkerung in den Blick zu nehmen.

 

Eine Reduzierung der Vorsorgeabstände von 300 m ist aus Sicht der Verwaltung für die BSAB-Fläche Kahrbahn weiterhin vertretbar, da die Zahl der Betroffenen durch die Außenbereichslage gering ist. Eine abschließende Beurteilung der Umweltauswirkungen auf das Kriterium Wohnen erfolgt zudem, unter Berücksichtigung des künftigen konkreten Vorhabens, auf Zulassungsebene im Rahmen einer Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetzes durch die zuständige Abgrabungsbehörde (Kreis Heinsberg).

 

Anders sieht es nach den mittlerweile vorliegenden Erkenntnissen und erneuter Prüfung des Sachverhaltes für die BSAB-Fläche B57 / Am alten Schlagbaum aus. Hier wird die Wohnbevölkerung bereits heute durch die bestehenden Betriebsabläufe (Beton- und Asphaltwerk, Bauschuttrecycling, Grünannahme, bestehende Abgrabung) des ansässigen Unternehmens und den damit verbundenen Emissionen stark beeinträchtigt. Die Verwaltung schlägt daher vor, für diese BSAB-Fläche die Erklärung des kommunalen Konsenses vom 09.10.2020 zurückzunehmen. Dadurch wird nach Aussagen von Vertretern der Bezirksregierung Köln diese BSAB-Fläche in ihrer Bewertung auf regionalplanerischer Ebene herabgestuft. Eine Änderung der Abgrenzung der im Entwurfsplan dargestellten BSAB-Fläche ist in diesem Verfahrensschritt jedoch nicht mehr möglich.

Auch für diese BSAB-Fläche werden die immissionsschutzrechtlichen Regelungen und somit die Verträglichkeit zur angrenzenden Wohnbebauung auf Zulassungsebene im Rahmen eines nachgelagerten Genehmigungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz durch die zuständige Abgrabungsbehörde (Kreis Heinsberg) geprüft.

 

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Durch diesen Beschluss entstehen keine Kosten.

 

 

Alternativen:

 

Keine Vorschläge der Verwaltung.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt, zum Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe, wie inhaltlich in der Vorlage dargestellt, eine Stellungnahme abzugeben und in der Stellungnahme den kommunalen Konsens für die BSAB-Fläche B57 / Am alten Schlagbaum (BSAB L-02) vom 09.10.2020 zurückzunehmen.

 

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Anlagen

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