Entscheidungsvorlage - VO/0801/08
Grunddaten
- Betreff:
-
Bürgerantrag zur Änderung der Abwassergebührensatzung (Änderung der Bagatellgrenze für Gartenbewässerung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HF)
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Vorberatung
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10.06.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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24.06.2008
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit beiliegendem Schreiben
vom
Die Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wegberg sieht vor, dass
Wassermengen, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage als Kanal oder in
Abwasserbehandlungs- bzw. Abwassersammelanlagen eingeleitet werden, bei der
Berechnung der Abwasserbeseitigungsgebühr unberücksichtigt bleiben. Im Rahmen
einer Satzungsänderung wurde am
Das OVG NRW führt zur
Bagatellgrenze eine Wassermenge von 15 - 20 m³ aus, dabei sollte die Menge so
festgesetzt werden, dass die Gebührenbelastung nur ca. 100 Euro pro Jahr
beträgt. Der Gebührensatz beträgt zur Zeit 3,43 Euro/m³. Durch die
Bagatellgrenze von 15 m³ ergibt sich eine Gebührenbelastung von 51,45 Euro pro
Kalenderjahr. Diese Belastung liegt deutlich unter der vom OVG NRW anerkannten
Gebührenbelastung. Die Wassermenge von 15 m³ ist somit durch die
Verwaltungsgerichtsbarkeit als zumutbare Menge anerkannt und wird auch in
Nachbargemeinden angewandt.
Zur Zeit sind 519 Gartenzähler
(zweite Wasseruhr) angemeldet. Bei Wegfall der Bagatellgrenze ist davon
auszugehen, dass es vermehrt zu neuen Anmeldungen der Gartenzähler kommen wird.
Dadurch würde nicht nur der Ertrag der bisherigen Gartenzähler (rd. 26.700
Euro, 519 x 3,43 Euro/m³ x 15m³) wegfallen, sondern auch durch vermehrte
Neuanmeldungen ein wesentlich größerer Ertragsausfall zu erwarten sein.
Der Verwaltungsaufwand bei
Wegfall der Bagatellgrenze würde nach derzeitigen Erkenntnissen steigen, da die
gemeldeten Abzugsmengen geprüft und im Abrechnungsprogramm erfasst werden
müssen.
Die Wasseruhren sind nach
Anmeldung durch die Mitarbeiter der Verwaltung auf die ordnungsgemäße
Installation hin zu überprüfen. Nach Ablauf der Eichgültigkeitsdauer (Anhang 2
zur Eichordnung, für Kaltwasserzähler 6 Jahre) muss i. d. R. die Wasseruhr
erneuert werden.
Dabei ist eine erneute
Überprüfung des Wasserzählers seitens der Verwaltungsmitarbeiter vorzunehmen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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36,6 kB
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