Entscheidungsvorlage - VO/0801/08

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit beiliegendem Schreiben vom 11.04.2008 beantragt ein Wegberger Bürger, die sogenannte Bagatellgrenze in § 14 Abs. 5 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung aufzuheben.

 

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wegberg sieht vor, dass Wassermengen, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage als Kanal oder in Abwasserbehandlungs- bzw. Abwassersammelanlagen eingeleitet werden, bei der Berechnung der Abwasserbeseitigungsgebühr unberücksichtigt bleiben. Im Rahmen einer Satzungsänderung wurde am 16.12.2003 durch den Rat beschlossen, dass von dem Abzug der Wassermengen bis zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen sind, da der zeitliche und sächliche Veraltungsaufwand für die Bearbeitung der gemeldeten zweiten Wasseruhren nicht unerheblich gestiegen ist.

 

Das OVG NRW führt zur Bagatellgrenze eine Wassermenge von 15 - 20 m³ aus, dabei sollte die Menge so festgesetzt werden, dass die Gebührenbelastung nur ca. 100 Euro pro Jahr beträgt. Der Gebührensatz beträgt zur Zeit 3,43 Euro/m³. Durch die Bagatellgrenze von 15 m³ ergibt sich eine Gebührenbelastung von 51,45 Euro pro Kalenderjahr. Diese Belastung liegt deutlich unter der vom OVG NRW anerkannten Gebührenbelastung. Die Wassermenge von 15 m³ ist somit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit als zumutbare Menge anerkannt und wird auch in Nachbargemeinden angewandt.

 

Zur Zeit sind 519 Gartenzähler (zweite Wasseruhr) angemeldet. Bei Wegfall der Bagatellgrenze ist davon auszugehen, dass es vermehrt zu neuen Anmeldungen der Gartenzähler kommen wird. Dadurch würde nicht nur der Ertrag der bisherigen Gartenzähler (rd. 26.700 Euro, 519 x 3,43 Euro/m³ x 15m³) wegfallen, sondern auch durch vermehrte Neuanmeldungen ein wesentlich größerer Ertragsausfall zu erwarten sein.

 

Der Verwaltungsaufwand bei Wegfall der Bagatellgrenze würde nach derzeitigen Erkenntnissen steigen, da die gemeldeten Abzugsmengen geprüft und im Abrechnungsprogramm erfasst werden müssen.

 

Die Wasseruhren sind nach Anmeldung durch die Mitarbeiter der Verwaltung auf die ordnungsgemäße Installation hin zu überprüfen. Nach Ablauf der Eichgültigkeitsdauer (Anhang 2 zur Eichordnung, für Kaltwasserzähler 6 Jahre) muss i. d. R. die Wasseruhr erneuert werden.

 

Dabei ist eine erneute Überprüfung des Wasserzählers seitens der Verwaltungsmitarbeiter vorzunehmen.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Es entstehen keine Kosten.

 

Alternativen:

keine Vorschläge der Verwaltung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Rat vor, den Bürgerantrag abzulehnen.

 

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Anlagen

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