Entscheidungsvorlage - VO/0088/24
Grunddaten
- Betreff:
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Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 GO NRW Errichtung einer Annahmestelle für Grün- und Gartenabfälle hier:Nachzahlung des Verbilligungsabschlages
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Finale Freigabe:
- Neumann, Marc
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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02.07.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 60 Absatz 1 der Gemeindeordnung NRW (GO) entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss (HFA) in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist. Ist auch die Einberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Bürgermeister mit einem Ratsmitglied entscheiden (Dringlichkeitsentscheidung). Die getroffene Entscheidung ist dem Rat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
In seiner Sitzung am 30.04.2024 hat der Rat die Verwaltung einstimmig beauftragt, die Planung zur Errichtung einer Grünannahmestelle auf dem ehemaligen Grundstück der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) nicht weiter voranzutreiben. Auf die Vorlagen VO/0041/24 und VO/0041/24-1 wird ergänzend Bezug genommen. Die Stadt Wegberg war bereits am 18.04.2024 von der BIMA aufgefordert worden, wegen Nichteinhaltung des im Grundstückskaufvertrag vom 16.12.2019 vereinbarten Nutzungszwecks (= nicht erfolgte Herrichtung des Grundstücks als Grünannahmestelle) den Kaufpreis/Verbilligungsabschlag in Höhe von 182.000 € bis zum 17.05.2024 nachzuzahlen. Dieser Zahlungsverpflichtung muss die Stadt umgehend nachkommen, weil ihr seit Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basissatz drohen. Ferner ist die Nachzahlung vertraglich ohnehin schon zu verzinsen (5 Prozentpunkte über dem Basissatz), so dass jeder Tag der Nichtzahlung zusätzlich weitere Kosten verursacht (zurzeit kalendertäglich 43 €). Die genaue Höhe der Verzinsung wird der Stadt nach Zahlungseingang der Hauptforderung (182.000 €) mitgeteilt werden.
Da im Haushalt für das Jahr 2024 keine Haushaltsmittel (investiv) für den Erwerb des Grundstückes „Grünannahmestelle“ eingestellt sind, müssen die überplanmäßigen Aufwendungen durch freiwerdende Mittel aus dem Gesamthaushalt aufgefangen werden (Mittelübertragung). Dies erfordert die Zustimmung des Rates.
Die nächste Ratssitzung ist erst für den 02.07.2024 vorgesehen.
Würde auf eine Zustimmung bis zum 02.07.2024 gewartet, würden unnötige Verzugszinsen und weitere unnötige Zinsen auf die Nachzahlung als solche in nicht unerheblicher Höhe anwachsen. Dies gilt es aus Sicht der Verwaltung zu vermeiden.
Da bereits ein einstimmiger Beschluss des Rates, der die Nachzahlungspflicht impliziert, seit dem 30.04.2024 vorliegt, schlägt die Verwaltung zur Vermeidung erheblicher finanzieller Nachteile nachfolgenden Dringlichkeitsbeschluss vor.
Finanz. Auswirkung
Kosten und Finanzierung:
Die beschriebenen Kosten können durch den städtischen Gesamthaushalt gedeckt werden. Durch ein geringer ausfallendes Ausschreibungsergebnis bei der Erschließung des Gewerbegebietes Rath-Anhoven können freigewordene Mittel dem beschriebenen Zweck zur Verfügung gestellt werden. Die überplanmäßigen Aufwendungen von 182.000 € bei der Investitionsmaßnahme 150103I200 Erwerb von Grundstücken können durch die Mittel der Investitionsmaßnahme 150103I302 - Erschließung Gewerbegebiet Rath-Anhoven gedeckt werden.
Alternativen:
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Absatz 1 Satz 2 GO wird der überplanmäßigen Ausgabe und der erforderlichen Mittelübertragung in Höhe von 182.000,00 Euro zur Zahlung der Kaufpreisnachzahlung/zur Nachzahlung des gewährten Verbilligungsabschlages zugestimmt.
