Entscheidungsvorlage - VO/0118/24

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Es wird auf die Vorlage VO 0117/24 aus dem nichtöffentlichen Teil der Sitzung verwiesen. Gemäß § 71 in Verbindung mit § 50 Absatz 2 Gemeindeordnung (GO NRW) wählt der Rat die Beigeordneten für die Dauer von acht Jahren als kommunale Wahlbeamte in öffentlicher Sitzung.

 

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat (einfache Mehrheit). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit (vgl. § 50 Absatz 5 GO NRW).

 

Gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) darf die Ernennungsurkunde einer kommunalen Wahlbeamtin / eines kommunalen Wahlbeamten erst ausgehändigt werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung aufgrund der dafür geltenden Vorschriften beanstandet worden ist oder wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung der Wahl vorliegt.

 

Gemäß § 2 der Eingruppierungsverordnung (EingrVO) erfolgt aufgrund der Einwohnerzahl der Stadt Wegberg von unter 30.000 eine Besoldung nach A 15 Landesbesoldungsgesetz NRW.

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Die Personalaufwendungen sind im Haushaltsplan 2024 und im Finanzplanungszeitraum 2025 bis 2027 berücksichtigt.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat wählt … zur/zum neuen Technischen Beigeordneten. Der Beginn der Wahlzeit ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorgesehen.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Wahl unverzüglich der Kommunalaufsicht des Kreises Heinsberg anzuzeigen.

 

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