Entscheidungsvorlage - VO/0063/24-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

 

In der Sitzung am 30.04.2024 hatte der Rat die Zweite Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg über die von der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land NRW abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes beschlossen.

Die Zweite Änderungssatzung war wegen einer Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW notwendig geworden (siehe Vorlage Nr. VO/0063/24 unter I.).

Nach erfolgtem Ratsbeschluss erließ die Landesregierung am 14.05.2024 die Erste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW – AVwGebO NRW (in Kraft getreten am 30.05.2024). Diese enthält in Artikel 1 (lfd. Nr. 43) eine Neufassung der Tarifstelle 2.2.2.1.4, auf die in der städtischen Satzung im Gebührentarif unter Tarifstelle 4 Bezug genommen wird.

Die Tarifstelle 2.2.2.1.4 der AVwGebO NRW sieht nun vor, dass nicht nur für die Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten Gebühren zu verlangen sind, sondern auch für Eheschließungen außerhalb der Amtsräume des Standesamtes. Diese nun hinzugefügte Gebühr bezieht sich auf den Mehraufwand des Standesamtspersonals, nicht auf die Kosten der Herrichtung des anderen Trauzimmers (in Wegberg: des Mühlenraums, siehe dazu die Vorlage Nr. VO/0063/24 unter II.).

Entsprechend ist die Tarifstelle 4 des Gebührentarifs der städtischen Satzung anzupassen.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschluss empfiehlt,
der Rat beschließt

die als Anlage beigefügte Dritte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg über die von der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land NRW abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes.

 

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Anlagen

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