Entscheidungsvorlage - VO/0137/24
Grunddaten
- Betreff:
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Fortschreibung des Wasserversorgungskonzeptes der Stadt Wegberg nach § 38 Absatz 3 LWG
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Finale Freigabe:
- Gaspers, Frank
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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10.09.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Gemeinden haben für ihr Gemeindegebiet nach § 38 Absatz 3 Lan-deswassergesetz (LWG) ein Konzept über den Stand und die zukünftige Entwicklung der Wasserversorgung (Wasserversorgungskonzept) aufzustellen. Das Konzept war erstmalig zum 1. Januar 2018 vorzulegen und ist alle sechs Jahre fortzuschreiben und überarbeitet vorzulegen. Wird das Wasserversorgungskonzept sechs Monate nach Vorlage nicht durch die Bezirksregierung beanstandet, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass mit der Umsetzung der dargestellten Maßnahmen in dem dafür von der Gemeinde vorgesehen zeitlichen Rahmen die Aufgaben nach § 38 Absatz 1 LWG ordnungsgemäß erfüllt werden. Ein nicht beanstandetes Wasserversorgungskonzept ist allerdings keine Vorentscheidung in Hinsicht auf nachfolgende wasserrechtliche Zulassungsverfahren, da dort erst eine Detailprüfung entsprechend der wasserrechtlichen Tatbestände durchgeführt wird.
Das Wasserversorgungskonzept muss die wesentlichen Angaben enthalten, die es ermöglichen nachzuvollziehen, dass im Gemeindegebiet die Wasserversorgung jetzt und auch in Zukunft sichergestellt ist. Sein Inhalt richtet sich daher an den unterschiedlichen Gegebenheiten der jeweiligen Gemeinde aus.
Die Gemeinde hat das Konzept vorzulegen, da sie nach § 38 Absatz 1 LWG die Pflicht zur Wasserversorgung in ihrem Gemeindegebiet hat. Diese Pflicht verbleibt ihr als Sicherstellungspflicht auch dann, wenn sie einen Dritten mit der Durchführung der Wasserversorgung beauftragt oder die Pflicht zur Wasserversorgung auf einen Dritten übertragen oder sie (z.B. durch Abschluss eines Konzessionsvertrags) einem Dritten überlassen hat. An diese Sicherstellungspflicht knüpft das Wasserversorgungskonzept an.
Für die Städte Erkelenz, Hückelhoven und Wegberg hat das Kreiswasserwerk Heinsberg, wie schon im Jahr 2018 die erstmalige Erstellung, in diesem Jahr auch die Fortschreibung federführend begleitet.
Die Stadt ist gehalten, die Fortschreibung des Wasserversorgungskonzeptes bis zum 30. September 2024 in digitaler Form bei der Bezirksregierung einzureichen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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10,2 MB
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