Empfehlungsvorlage - VO/0797/08
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan VI-13, Rath-Anhoven - Gladbacher Straße / Sonnenweg - Aufstellungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Beteiligt:
- Erste Beigeordnete / Dezernat III
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung (StaWi)
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Vorberatung
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17.06.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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24.06.2008
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Beratung über die
Aufstellung des Bebauungsplanes VI-13, Rath-Anhoven – Gladbacher Straße /
Sonnenweg wird aufgrund des unmittelbaren Sachzusammenhangs mit dem Themenfeld
„Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept“ und der bevorstehenden
Sitzungspause im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung geführt.
Die Fassung des Aufstellungsbeschlusses obliegt dem Rat der Stadt.
Am 11.03.2008 ist eine Bauvoranfrage zur Errichtung einer Aldi-Filiale,
eines Getränke- bzw. Tiernahrungsmarktes sowie eines Metzgereiverkaufes und
eines Bäckers in Rath – Anhoven im Eckbereich der Gladbacher Straße /
Sonnenweg gestellt worden. Die Aldi-Filiale soll nach den vorliegenden
Unterlagen eine Verkaufsfläche von 1.200 qm erhalten. Zu den übrigen Nutzungen
sind keine Verkaufsflächengrößen angegeben.
Die Bestrebung, innerhalb Rath-Anhovens eine zusätzliche Einzelhandelsnutzung
im Nahversorgungsbereich zu entwickeln, wird im Grundsatz von der Verwaltung
begrüßt.
Im Rahmen der Ausarbeitung des Einzelhandelsstandort- und
Zentrenkonzeptes wurde festgestellt, dass der Stadtbereich Rath-Anhoven zwar
über ein verhältnismäßig geringes Einwohnerpotenzial im direkten Umfeld
verfügt, nichtsdestotrotz die Schaffung eines neuen adäquaten Nahversorgungsangebotes
als realistisches Ziel eingeschätzt wird. Der Stadtteil liegt verkehrsgünstig
an der B57, so dass ein neues Angebot auch für die angrenzenden Stadtteile von
Wegberg eine Verbesserung der Nahversorgung darstellen würde. Es wurde
ermittelt, dass Rath-Anhoven aufgrund des heutigen Einzelhandelsbesatzes keine
ausreichende Nahversorgungsfunktion mehr hat. Im historischen Bereich von
Rath-Anhoven mit Kirche, Kindergarten und Jugendheim bestehen keine
ausreichenden Ansiedlungsflächen, so dass eine mögliche Ansiedlung nur für den östlichen
Bereich an der Gladbacher Straße in Betracht kommt. Da die Voraussetzungen nach
den Vorgaben der Landesplanung für die Abgrenzung eines Nahversorgungszentrums in
Rath-Anhoven nicht vorliegen, wurde Rath-Anhoven als planerische
Nahversorgungslage im Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzeptes
eingestuft. Somit können großflächige
Einzelhandelsbetriebe (größer als 800 qm Verkaufsfläche) planungsrechtlich
nicht zugelassen werden.
Die Notwendigkeit, ein zusätzliches Nahversorgungsangebot innerhalb von
Rath-Anhoven zu etablieren, wurde auch in mehreren Gesprächen von Vertretern
der Bezirksregierung bestätigt.
Im Hinblick auf die beantragte Verkaufsflächengröße der Aldi-Filiale mit
immerhin 1.200 qm und den angrenzenden beantragten Ladennutzungen sieht die
Bezirksregierung jedoch auch mittel- bis langfristig keine Genehmigungsfähigkeit
in dieser Größenordnung gegeben, da schädliche Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden nicht
auszuschließen seien.
Es wurde von Seiten der Bezirksregierung empfohlen, ein Bebauungsplanverfahren
einzuleiten, mit der Zielsetzung – im Sinne des Einzelhandelsstandort-
und Zentrenkonzeptes – die Einzelhandelsentwicklung für Rath-Anhoven zu
entwickeln. In diesem Verfahren sollen somit die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für ein Nahversorgungsangebot für Rath-Anhoven geschaffen und
zugleich der Schutz des zentralen Versorgungsbereiches des Hauptzentrums
Innenstadt durch Ausschluss von zentrenrelevanten Sortimenten und Festlegung
der Größe der Verkaufsfläche sichergestellt werden. Die Verkaufsflächenobergrenze
für eine Nahversorgung Rath-Anhovens wird dann im Verfahren geklärt. Darüber
hinaus können mit Hilfe eines Bebauungsplanes städtebauliche Aspekte wie
Verkehrsführung, Gestaltung, Fuß- und Radwegeanbindung, Eingrünung usw. planungsrechtlich gesteuert werden. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes soll nicht nur die Antragsfläche der
Bauvoranfrage umfassen, sondern zugleich den vorhandenen Bau- und Gartenmarkt
und die südlich angrenzende vorhandene Bebauung bis zum Rheinweg abdecken, um den
vorhandenen Bestand planungsrechtlich zu sichern und Erweiterungen und
Nutzungsänderungen festzuschreiben. Durch den Bebauungsplan erhält der Eigentümer eine
planungsrechtliche Sicherheit für zukünftige Entwicklungsabsichten.
Die Verwaltung schlägt daher vor, einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss
zu fassen und einen Bebauungsplan durch ein Planungsbüro ausarbeiten zu lassen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung schlägt dem Rat der Stadt vor, den
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan VI-13, Rath-Anhoven –
Gladbacher Straße / Sonnenweg zu fassen.
Städtebauliche
Zielsetzung ist es, die bauleitplanerischen Voraussetzungen zur Schaffung eines
Nahversorgungsangebotes innerhalb des Plangebietes zu schaffen und die
zukünftige Entwicklung des Plangebietes planungsrechtlich zu steuern.
Der Bebauungsplan soll
Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die
örtlichen Verkehrsflächen enthalten.
Das Plangebiet liegt
innerhalb der Ortslage Rath-Anhoven, östlich der Gladbacher Straße (B57). Die
nördliche Begrenzung bildet der Sonnenweg, die südliche der Rheinweg. Die genaue Abgrenzung ist aus dem beigefügten
Kartenausschnitt ersichtlich.
Die Bürgermeisterin
wird beauftragt, diesen Beschluss öffentlich bekanntzumachen.
Grundlage für diesen
Beschluss sind die §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.
666 / SGV NRW 2023), in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.
I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung.
Anlagen
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(wie Dokument)
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79,2 kB
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