Entscheidungsvorlage - VO/0167/24
Grunddaten
- Betreff:
-
Beteiligung der NEW AG über die ENNI an der Bad Laaspher-Energie GmbH hier: Anpassung des Gesellschaftsvertrages der Bad Laaspher-Energie GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Stadtkämmerin
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
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Vorberatung
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22.10.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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29.10.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Durch die Einbindung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg, kreisangehörige Kommunen des Kreises Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten aus dem Kreis Viersen) an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist nach Beitritt der Stadtentwicklungsgesellschaft Grevenbroich GmbH zu 15,57 % an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum hält 57,5 % an der NEW AG. Somit ergeben sich für die KWH-Gesellschafter die folgenden prozentualen mittelbaren Beteiligungen an der NEW AG:
Kreis Heinsberg rd. 4,50 %
Stadt Geilenkirchen rd. 0,83 %
Stadt Übach-Palenberg rd. 0,76 %
Stadt Hückelhoven rd. 0,69 %
Stadt Wassenberg rd. 0,45 %
Stadt Heinsberg rd. 0,38 %
Stadt Erkelenz rd. 0,37 %
Gemeinde Gangelt rd. 0,32 %
Gemeinde Selfkant rd. 0,27 %
Gemeinde Waldfeucht rd. 0,27 %
Stadt Wegberg rd. 0,09 %
Gemeinde Niederkrüchten rd. 0,02 %
zusammen rd. 8,95 %.
Trotz dieser eher geringfügigen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben sich hieraus weitere Konsequenzen. Nach den kommunalrechtlichen Vorschriften bedarf es hierzu entsprechender Beschlüsse der Räte bzw. des Kreistages, wie aus § 41 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und § 26 der Kreisordnung NRW (KrO NRW) folgt.
Begründung:
Die NEW AG ist mit 18,1 % an der ENNI Energie und Umwelt Niederrhein GmbH (ENNI) beteiligt. Die ENNI ist mit 15 % an der Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH (FN) und diese mit 49% an der Bad Laasphe Energie GmbH (BL-E) beteiligt. Die restlichen 51 % der Anteile hält die Stadt Bad Laasphe. Über die vorgenannte Beteiligungskette ist der Anteil der Beteiligung der Gesellschafter der KWH an der Bad Laasphe-Energie GmbH verschwindend gering.
Im Zuge der Umsetzung des 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz Nordrhein-Westfalen soll neben der Anpassung des § 15 des Gesellschaftsvertrages der BL-E zu Jahresabschluss, Lagebericht außerdem eine Anpassung der Regelung zur Aufsichtsratsbesetzung (§ 9 Aufsichtsrat) vorgenommen werden.
Hierdurch soll im Sinne von § 113 GO NRW Abs. 2 GO NRW sichergestellt werden, dass die/der Bürgermeister/in der Stadt Dinslaken auch künftig Mitglied im Aufsichtsrat der BL-E ist. Infolge einer kürzlichen Änderung des Gesellschaftsvertrages der FN, wonach künftig bei FN eine Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden erfolgt, ist die/der Bürgermeister/in der Stadt Dinslaken nicht mehr automatisch als Aufsichtsratsvorsitzende(r) der FN Mitglied im Aufsichtsrat der BL-E. Zudem soll in diesem Zusammenhang eine Vertretungsregelung für die Bürgermeister/innen geschaffen werden.
Weiter soll die Änderung des Gesellschaftsvertrags dazu genutzt werden, die Möglichkeit der Durchführung von virtuellen Gremiensitzungen und zur Einberufung von Gremiensitzungen in Textform - zur weiteren Vereinheitlichung der Regelungen bei den Beteiligungen der Stadtwerke Dinslaken GmbH - auch im Gesellschaftsvertrag der BL-E zu verankern bzw. die Regelungen für Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen zu konkretisieren. Gleiches gilt für eine Anpassung der Einberufungsfrist für Gremiensitzungen auf 10 Tage. Hierzu werden § 9 Abs. 6 bis 8 (zum Aufsichtsrat), § 11 Abs. 1, 3 und 5 sowie § 13 (zur Gesellschafterversammlung) des Gesellschaftsvertrages ergänzt.
Zu den Einzelheiten der beabsichtigten Gesellschaftsvertragsänderungen wird auf die in der Anlage 2 beigefügte Synopse verwiesen. Daneben sollen, sofern erforderlich, redaktionelle Anpassungen (z.B. zur Einführung einer gendergerechten Sprache) ermöglicht werden.
In Anlage 1 ist die zu beschließende Fassung ersichtlich.
Über Änderungen und Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages der BL-E entscheidet gemäß § 12 Abs. 1 q) des Gesellschaftsvertrages die Gesellschafterversammlung.
Gemäß § 108 Abs. 5 lit b GO NRW bedarf es hinsichtlich der Anpassung des Gesellschaftsvertrags der vorherigen Zustimmung des Rates. Die Entscheidung des Rates steht unter dem Vorbehalt, dass das Anzeigeverfahren gemäß § 115 Abs. 1 GO NRW bei der Aufsichtsbehörde ohne Beanstandungen abgeschlossen wird.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat:
Der Rat der Stadt Wegberg beschließt:
1) Der Anpassung des Gesellschaftsvertrages der Bad Laaspher-Energie GmbH entsprechend der beigefügten Anlage 1 wird zugestimmt.
2) Die Vertreterin der Stadt Wegberg in der Gesellschafterversammlung der Kreiswerke Heinsberg GmbH wird ermächtigt, für die Anpassung zu stimmen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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57,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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83,8 kB
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