Entscheidungsvorlage - VO/0149/24

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Durch das am 05.03.2024 verkündete und mit Wirkung zum 31.12.2023 in Kraft getretene 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (3. NKFWG NRW) ergeben sich durch die Änderung des § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GO NRW und die Streichung des § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW auch Auswirkungen für die kommunalen Beteiligungen.

 

a)   Änderung des § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GO NRW

 

Bislang mussten sämtliche privatrechtliche Unternehmen und Einrichtungen den Jahresabschluss und den Lagebericht „in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften“ aufstellen und prüfen lassen. Mit der Verabschiedung des 3. NKFWG NRW wird nur noch die entsprechende „Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften“ gefordert.

 

Demnach wird für kommunale Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts die Kopplung des Jahresabschlusses an die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesellschaften aufgegeben. Stattdessen gilt die Unterscheidung zwischen den im HGB genannten vier Größenklassen

 

- Kleinstkapitalgesellschaften,

- kleine Kapitalgesellschaften,

- mittelgroße Kapitalgesellschaften und

- große Kapitalgesellschaften.

 

Die Wertgrenzen zur Einteilung der Unternehmen in die verschiedenen Größenklassen ergeben sich aus den §§ 267 und 267a HGB. Die Zuordnung erfolgt, wenn zwei der drei Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zutreffen.

 

Tabelle 1: Größenklassen der Gesellschaften, Schwellenwerte ab dem Jahr 2024

 

Beurteilungskriterium

Kleinst

Klein

Mittelgroß

Groß

Bilanzsumme

<450 T €

<7,5 Mio. €

<25 Mio. €

>25 Mio. €

Umsatzerlöse

<900 T€

<15 Mio. €

<50 Mio. €

>50 Mio. €

Arbeitnehmeranzahl

(im Jahresdurchschnitt)

<10

<50

<250

>250

 

Größenabhängige Erleichterungen

 

Die Änderung des § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GO NRW kann größenabhängige Erleichterungen in Bezug auf die Jahresabschlüsse kommunaler Beteiligungen zur Folge haben.

 

Je nachdem, zu welcher Größenklasse ein Unternehmen gehört, ergeben sich unterschiedliche Pflichten in Bezug auf die Aufstellung und Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen, die in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst sind.

Tabelle 2: Einzureichende Unterlagen / Umfang der Offenlegungspflicht

 

Bestandteil des Jahresabschlusses

Kleinst

Klein

Mittelgroß

Groß

Bilanz

Verkürzt

Verkürzt

Ja

Ja

GuV

Nein

Nein

Verkürzt

Ja

Lagebericht

Nein

Nein

Ja

Ja

Anhang

Nein

Verkürzt

Ja

Ja

Prüfungspflicht

Nein

Nein

Ja

Ja

 

Die Pflichten und größenabhängigen Erleichterungen ergeben sich aus zahlreichen Normen des HGB.

 

Auch hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der EU-Richtlinie Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) gibt es größenabhängige Erleichterungen in Bezug auf die Aufstellungsverpflichtung und den Zeitpunkt der pflichtigen Aufstellung.

 

Kleinstkapitalgesellschaften müssen keinen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Kleine und mittlere Unternehmen nur, wenn sie kapitalmarktorientiert sind. Große Kapitalgesellschaften müssen spätestens für das Geschäftsjahr 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen.

 

Somit ergäbe sich für sämtliche kommunale Beteiligungen, deren Gesellschaftsverträge oder Satzungen die Regelung enthält, dass Jahresabschluss und Lagebericht nach den Vorschriften des Dritten Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen sind, die Pflicht, ab dem Jahr 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen.

 

 

Einordnung der größenabhängigen Erleichterungen aus Sicht des Kreises Heinsberg

 

Im Beteiligungsportfolio des Kreises Heinsberg sind alle o.g. Größenklassen vertreten. So gibt es große Gesellschaften wie z.B. die WestVerkehr GmbH. Mittelgroße Gesellschaften sind beispielsweise die Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH und die Rettungsdienst für den Kreis Heinsberg gGmbH. Zu den kleinen Gesellschaften des Kreises Heinsberg gehören u.a. die Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Heinsberg mbH und die Future Site InWest GmbH. Unter die Kleinstgesellschaften fallen z.B. die Westgleis GmbH und die Campus Transfer Management GmbH. Aufgrund der Beteiligungsverhältnisse muss der Rat der Stadt Wegberg jedoch nur eine Beschlussfassung zu den letztgenannten Gesellschaften herbeiführen.

 

Aufgrund der bisherigen Regelung in der GO NRW ist bei nahezu allen Gesellschaften im jeweiligen Gesellschaftsvertrag/in der Satzung geregelt, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen sind.

 

Vor dem Hintergrund der Beteiligungssteuerung sind die Aufstellung eines detaillierten Jahresabschlusses, die Darstellung des Geschäftsverlaufs und der Lage des Unternehmens in einem Lagebericht sowie die Jahresabschlussprüfung bei „verwaltungsnahen“ Gesellschaften sinnvoll. Die Unternehmen und deren (wirtschaftliche) Betätigung sind integraler Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung. Sie bedürfen ebenso wie Verwaltungsprozesse einer Steuerung.

 

Da die überwiegende Zahl der Unternehmen die Jahresabschlüsse und Lageberichte bislang aufgrund der gesetzlichen Notwendigkeit nach den Vorschriften für die großen Kapitalgesellschaften aufgestellt haben, sind die Systeme entsprechend aufgestellt. Etwaige Arbeits- und Kostenersparnisse, die durch die Wahrnehmung von Aufstellungserleichterungen entstehen würden, sind aus Sicht der Verwaltung im Hinblick auf Transparenz, Vergleichbarkeit und Steuerungsunterstützung vernachlässigbar.

 

Nach den derzeitigen Regelungen in den Gesellschaftsverträgen wären fast alle Unternehmen mit Kreisbeteiligung ab spätestens 2025 zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichtes nach der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen CSRD verpflichtet.

 

Mit der im November 2022 vom EU-Parlament verabschiedeten CSRD ändern sich Umfang und Art der Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich. Zentraler Bestandteil ist die doppelte Wesentlichkeitsanalyse, die die nicht-finanzielle Wesentlichkeit mit der finanziellen Wesentlichkeit kombiniert.

 

Es sollen sowohl die Auswirkungen des eigenen Geschäftsbetriebs auf die Gesellschaft und die Umwelt ermittelt werden (nicht-finanzielle Wesentlichkeit/inside-out) als auch die Auswirkungen externer Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen (finanzielle Wesentlichkeit/outside-in). Zudem wird gefordert, Nachhaltigkeitsziele festzulegen und über die Zielerreichung zu berichten. Die Berichterstattung erfolgt in Übereinstimmung mit den EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) und ist auf die Vergangenheit und die Zukunft zu beziehen. Dabei steht die gesamte Wertschöpfungskette im Blickpunkt. Der Nachhaltigkeitsbericht wird Teil des Lageberichts sein und der Prüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterliegen. Die umfangreiche Berichterstellung wird vor allem in den ersten Jahren hohe fachspezifische Ressourcen erfordern.

 

Da diese ausführliche Berichterstattung nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit kleinerer und mittlerer Unternehmen steht, ist die Verwaltung der Auffassung, dass nur die Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD erstellen sollen, die gesetzlich dazu verpflichtet sind. Das sind die Unternehmen, die als große Kapitalgesellschaften eingruppiert sind. Kleinstkapitalgesellschaften sowie kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften sollten – auch wenn sie bislang Jahresabschluss und Lagebericht nach den Regelungen für die großen Kapitalgesellschaften aufstellen – keinen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen müssen.

 

b)   Streichung des § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW

 

Mit dem „Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Landes Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz NRW)“ vom 17.12.2009, welches § 108 Abs. 1 Satz Nr. 9 in die GO NRW einfügte, wurde die individualisierte Angabe der Organbezüge im Anhang des Jahresabschlusses sämtlicher öffentlicher Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform und Größe eingeführt. Laut damaliger Gesetzesbegründung zum Transparenzgesetz NRW kommt dem Informationsanspruch der Allgemeinheit ein besonderer Stellenwert zu, wenn sich Unternehmen der öffentlichen Hand aus öffentlichen Mitteln finanzieren oder die öffentliche Hand das Risiko unternehmerischen Handelns trägt. 

 

Die mit dem Transparenzgesetz geschaffene Transparenz wird nunmehr mit in Krafttreten des 3. NKFWG NRW und der damit einhergehenden Streichung des § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW zurückgenommen – zumindest für die kommunale Ebene, denn für die Landesbeteiligungen bestehen die Anforderungen unverändert fort.

 

Änderung der Gesellschaftsverträge

 

Um die Möglichkeit zu wahren, Kleinstkapitalgesellschaften sowie die kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften im kreiseigenen Beteiligungsportfolio von der Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichtes nach CSRD zu befreien, müssen die Gesellschaftsverträge angepasst werden.

 

Nach Informationsaustausch mit den betroffenen Unternehmen unterstützt die Verwaltung den Formulierungsvorschlag für die Gesellschaftsverträge, die Jahresabschlüsse nach den Vorschriften für mittelgroße Kapitalgesellschaften aufzustellen. Die Vorgaben entsprechen denen der großen Gesellschaften, außer dass eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt werden darf und ein Nachhaltigkeitsbericht nicht aufgestellt werden muss.

 

Der dann weiterhin zu fertigende Lagebericht, der den Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses, die Lage der Kapitalgesellschaft und die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken beurteilt und erläutert, dient u. a. der Erstellung des Beteiligungsberichts des Kreises Heinsberg.  Durch das Ersetzen des Wortes „große" durch "mittelgroße“ (Kapitalgesellschaften) kann in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen mit geringem Änderungsaufwand die beschriebene Vorgehensweise umgesetzt werden.

 

Anlage 1 enthält eine Übersicht über die betroffenen Unternehmen, bei denen der Kreis Heinsberg der Hauptgesellschafter ist oder kein anderer Gesellschafter über einen höheren Gesellschaftsanteil als der Kreis Heinsberg verfügt, sowie die derzeitigen und zukünftigen Regelungen in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen (Synopse). Die Liste enthält nur die Unternehmen, an der die Stadt Wegberg (un)mittelbar beteiligt ist.

 

Ist der Kreis Heinsberg bei einem Unternehmen nicht alleiniger Gesellschafter, müssen sämtliche Gesellschafter über diese Vorgehensweise in den Gremien beraten.

 

Durch die Aufhebung der durch das Transparenzgesetz eingeführten Anforderungen für alle kommunalen Unternehmen ist die gesetzliche Grundlage und Verpflichtung zur individualisierten Angabe der Organbezüge entfallen. Die betreffenden Gesellschaftsverträge sind, sofern hierzu Ausführungen gemacht wurden, zu ändern.   

 

Hinsichtlich weiterer Beteiligungen des Kreises, bei denen der Kreis Heinsberg nicht der Hauptgesellschafter ist oder ein anderer Gesellschafter über einen höheren Gesellschaftsanteil als der Kreis Heinsberg verfügt, wird ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu beraten sein.  

 

Gremienbeteiligung und Anzeigeverfahren

 

Die Änderungen der Gesellschaftsverträge können gemäß § 53 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen.  Aufgrund der Wesentlichkeit der Änderungen dürfen die Vertreter des Kreises in einer Gesellschaft, an der Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25 vom Hundert beteiligt sind, nur nach vorheriger Entscheidung des Rates zustimmen (§ 108 Abs. 5 lit b GO NRW).

 

Zudem sind die wesentlichen Änderungen der Gesellschaftsverträge gemäß § 115 Abs. 1 GO NRW bei der zuständigen Kommunalaufsicht anzuzeigen. Zur Verfahrensvereinfachung können lt. der Bezirksregierung Köln Sammelbeschlüsse und Sammelanzeigen vorgenommen werden.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat:

 

Der Rat der Stadt Wegberg, beschließt:

 

  1. Den Änderungen der Gesellschaftsverträge lt. beigefügter Anlage 1 wird zugestimmt.

 

  1. Die Vertreter der Stadt Wegberg in den entsprechenden Gremien werden ermächtigt, die Änderung in der nächsten Gesellschafterversammlung des jeweiligen Unternehmens zu beschließen.

 

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Anlagen

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