Entscheidungsvorlage - VO/0181/24

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Einleitung

 

Der Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln hat die Neuaufstellung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln beschlossen und damit die Regionalplanungsbehörde beauftragt, das Aufstellungsverfahren durchzuführen. Der bisherige Regionalplan aus dem Jahr 2003 soll mit diesem Verfahren ersetzt werden.

 

In der Zeit vom 07.02 bis 31.08.2022 fand die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen statt. Über die Stellungnahme der Stadt hatte der Fachausschuss am 24.05.2022 beraten und der Rat der Stadt einen Beschluss gefasst. Auf die diesbezügliche Vorlage VO/0076/22 wird verwiesen. In dieser Vorlage wurden die Aufgaben und Ziele der Regionalplanung, bezogen auf das Stadtgebiet Wegberg, zusammengefasst skizziert.

 

Aufgrund des vorgenannten Beschlusses wurde mit Schreiben vom 31.08.2022 eine Stellungnahme abgegeben (siehe Anlage 1). In dieser Stellungnahme wurden einerseits Anregungen geäußert zur vorhandenen Bahnstrecke (RB 34). Hierbei wurde eingegangen auf die Förderung des schienengebundenen Personennahverkehrs und die damit verbundenen positiven Effekte für die Stadtentwicklung von Wegberg sowie die ablehnende Haltung der Stadt Wegberg zu einer möglichen Reaktivierung dieser Bahnstrecke als sog. „Eisener Rhein“ für eine Güterverkehrsanbindung zwischen dem Seehafen Antwerpen und dem Ruhrgebiet. Andererseits wurden Anregungen zu insgesamt 19 zeichnerischen Festlegungen des Regionalplanentwurfes gemacht. Diese Anregungen sind der Stellungnahme (Anlage 1) in tabellarischer Form beigefügt. Die Lage der betroffenen Bereiche kann der Kartenübersicht entnommen werden.

 

Mit E-Mail vom 15.10.2024 teilt nun die Bezirksregierung Köln mit, dass die öffentliche Auslegung des (überarbeiteten) zweiten Planentwurfes zur Neuaufstellung des Regionalplanes in der Zeit vom 15.10.2024 bis einschließlich 15.11.2024 stattfindet.

 

Ein Auszug des zweiten Planentwurfes ist als Anlage 2 beigefügt. Die kompletten Unterlagen können unter dem Link

 

https://membox.nrw.de/index.php/s/b7JA8zPJV5vtp0h/authenticate

mit dem Passwort: RPLAN

 

eingesehen werden.

 

Stellungnahmen zur beabsichtigten Planänderung können innerhalb der Auslegungsfrist vorgebracht werden. Nach Ablauf der Frist sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Eine Fristverlängerung kann daher von Seiten der Bezirksregierung grundsätzlich nicht gewährt werden. Die Möglichkeit zur Stellungnahme beschränkt sich bzgl. des Planentwurfes auf die im Vergleich zum ersten Entwurf (2021) vorgenommenen Änderungen.

 

 

Abwägung der bisherigen Stellungnahme zum ersten Planentwurf

 

Die Stellungnahme vom 31.08.2022 wurde wie folgt durch die Bezirksregierung abgewogen:

 

-          Die zur vorhandenen Bahnstrecke RB 34 gemachten Anregungen (siehe oben) werden durch die Bezirksregierung als Hinweise betrachtet, die sich teilweise an nachgelagerte Planungs- und Genehmigungsebenen richten. Festlegungen zum Betrieb von Schienenwegen würden über den Regelungs- und Kompetenzbereich der Regionalplanung hinausgehen. Sie seien der Fachplanung vorbehalten.

 

-          Der Anregung WE 5 (die Bezeichnungen der einzelnen Anregungen sind aus der Tabelle in Anlage 1 entnommen) auf Ausweitung des Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) im Bereich des sog. „Gerichhausener Feldes“ wurde gefolgt. Dies wird von Seiten der Verwaltung begrüßt.

 

-          Der Anregung AR 1 zur ASB Darstellung in Arsbeck im Bereich der Helpensteinstraße wurde ebenfalls gefolgt. Diese Darstellung wurde somit an die diesbezügliche aktuelle FNP-Änderungsgenehmigung angepasst.

 

-          Auch wurden die Anregungen WI 3, WI 4 und WI 6 zur Darstellung zusätzlicher Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) innerhalb des Gewerbegebietes Wegberg – Oval gefolgt. Hierbei wurden jedoch – vermutlich versehentlich – die bisher hier bestehenden GIB-Darstellungen in „Waldbereiche“ geändert. Auf diese erforderliche redaktionelle Änderung sollte in der Stellungnahme zum zweiten Planentwurf hingewiesen werden.

 

-          Der Anregung der Stadt Wegberg, das bestehende Gewerbegebiet Rath-Anhoven künftig als GIB im Regionalplan darzustellen (Anregung RA 3) wurde  von Seiten der Bezirksregierung gefolgt. Somit wird auch diese Planänderung von Seiten der Verwaltung begrüßt.

 

-          Dem Ansinnen auf Darstellung weiterer GIB – Flächen (WI 2, RA 1 und RA 2) zur Bereitstellung von zusätzlichen Gewerbeflächen im Stadtgebiet Wegberg zur Ansiedlung von Gewebebetrieben und zum Erhalt und zur Schaffung von Arbeitsplätzen, auch als Kompensation für den Strukturwandel im Rheinischen Revier, wurde nicht gefolgt. Hierzu führt die Bezirksregierung in ihrer Abwägung aus, dass die Stadt Wegberg über keinen kommunalen Bedarf an zusätzlichen Regionalplanreserven für GIB gemäß der Zielsetzung „Siedlungsentwicklung am Bedarf ausrichten“ verfügt. Auch stehen, so die Bezirksregierung, keine Bedarfe für GIB mit überregionaler oder regionaler Bedeutung zur Verfügung. Darüber hinaus werden die Bedarfe im Zusammenhang mit dem Strukturwandel bereits vollständig zeichnerisch im Rheinischen Revier verortet. Die Festlegung der in Rede stehenden Flächen sei daher im Rahmen der landesplanerischen Vorgaben nicht möglich, da diese nicht bedarfsgerecht seien.

 

-          Der Anregung WI 5 (Gewerbegebiet Petersholz) und UE 1 (Gewerbegebiet Uevekoven) auf Darstellung der vorhandenen Gewerbegebietsstandorte als GIB wurde von Seiten der Bezirksregierung nicht gefolgt, da diese Standorte unterhalb der regionalplanerischen Darstellungsfähigkeit von 10 ha liegen.

 

-          Den Anregungen die Ortslagen Wildenrath und Beeck (WI 1 und WE 7) durch die Darstellung zusätzlicher ASB – Flächen zu arrondieren wurde ebenfalls nicht gefolgt, da die Stadt Wegberg nach Aussage der Bezirksregierung über keinen kommunalen Bedarf an zusätzlichen Regionalplanreserven für ASB verfüge.

 

-          Die geplante Ferienhaussiedlung am nördlichen Rand der Ortslage Klinkum als ASB darzustellen (KL 1) wird von Seiten der Bezirkregierung ebenfalls mit dem Hinweis, dass keine zusätzlichen kommunalen Bedarf für ASB bestehen abgelehnt. Gleichwohl wird ausgeführt, dass ausgeübte und bestandsgeschützte Befugnisse bzw. Rechte nicht berührt würden.

 

-          Mit den Anregungen WE 1 – WE 4 wurde das Ziel verfolgt, die prägenden Grünbereiche innerhalb des Grenzlandringes (Schwalmaue, Grüngürtel, Waldbereiche des Bachmannsgrabens) auch regionalplanerisch zu sichern. Diesem Ansinnen konnte nach Aussage der Bezirksregierung nur teilweise (im Bereich der Industriestraße) gefolgt werden, da die betroffenen Grünflächen unterhalb der regionalplanerischen Darstellungsfähigkeit (ab einer Größenordnung von 10 ha) liegen. Solche kleinteiligen Nutzungen und Funktionen seien Gegenstand der Konkretisierung auf den nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsebenen. Unter Berücksichtigung der lokalen Situation verbleibe somit in der Regel der notwendige Gestaltungsspielraum für die örtliche Umsetzung. Ausgeübte und bestandsgeschützte Befugnisse bzw. Rechte würden nicht berührt.

 

-          Im Eckbereich Grenzlandring / Bahnhofstraße (WE 6) wurde angeregt, hier entsprechend der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung der Stadt Wegberg statt eines ASB ein GIB auszuweisen. Dieser Anregung wurde nicht gefolgt. Hierzu wird von Seiten der Bezirksregierung ausgeführt, dass ein ASB auch dem wohnverträglichen Gewerbe diene, sodass z.B. eine Zonierung zur Konfliktlösung zwischen Nutzungen in ASB und GIB möglich sei. Die tatsächliche Umsetzung und Ausgestaltung sei Gegenstand der Konkretisierung auf den nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsebenen. Ausgeübte und bestandsgeschützte Befugnisse bzw. Rechte würden nicht berührt.

 

 

Relevante Änderungen im zweiten Planentwurf

 

Wie eingangs bereits dargestellt, besteht in diesem Verfahrensschritt zur Neuaufstellung der Regionalplanes lediglich noch die Möglichkeit, Anregungen zum nun voliegenden Planentwurf nur bezogen auf die im Vergleich zum ersten Entwurf (2021) vorgenommenen Änderungen vorzubringen. Diese Änderungen sind der Anlage 3 (entfallenen Festlegungen) und der Anlage 4 (Neufestlegungen) zu entnehmen.

 

Betroffen von diesen Änderungen, sind neben den bereits ausgeführten Planinhalten, folgende Bereiche:

 

 

-          Als nachrichtliche Übernahme werden im Regionalplanentwurf die Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) bzw. Reservegebiete gemäß sachlichen Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) übernommen. Dieser sachliche Teilplan befindet sich jedoch noch im Verfahren. Am 18.06.2024 (VO/0086/24) hat der Fachausschuss über den Inhalt der Stellungnahme der Stadt Wegberg zu diesem Verfahren beschlossen. In dieser Stellungnahme wurde zum Abgrabungsbereich B57 / Am alten Schlagbaum (L127) ausgeführt, dass die angrenzende Wohnbevölkerung bereits heute durch die bestehenden Betriebsabläufe (Beton- und Asphaltwerk, Bauschuttrecycling, Grünannahme und bestehende Abgrabung) des ansässigen Unternehmens und den den damit verbundenen Emissionen extrem stark beeinträchtigt wird. Der ursprünglich erteilte „lokale Konsens“ wurde zurückgenommen. Aus aktueller Sicht der Stadt Wegberg sei eine Unterschreitung der regionalplanerischen Vorsorgeabstände zu betroffenen ASB, Bauflächen und / oder Ortslagen nicht akzeptabel. Der beabsichtigte zusätzliche Abgrabungsbereich würde daher von Seiten der Stadt Wegberg nicht unterstützt. Aufgrund der Tatsache, dass bisher noch keine Beschlussfassung durch den Regionalrat über diese Stellungnahme und insgesamt über den sachlichen Teilplan Nichtenergetischer Rohstoffe (Lockergesteine) stattgefunden hat, sollte aus Sicht der Verwaltung auf diese Diskrepanz hingewiesen werden und somit angeregt werden, von einer nachrichtliche Übernahme der noch nicht beschlossenen BSAB abzusehen.

 

-          Der nun vorliegende Planentwurf enthält gegenüber dem ursprünglichen Planentwurf zwei zusätzliche Bahnstrecken. Hierbei handelt es sich um die ehemaligen Trassen Wegberg-Dalheim – Niederkrüchten und Wegberg-Dalheim – Wassenberg. In der Begründung wird hierzu ausgeführt, dass neben dem in Betrieb befindlichen Schienennetz auch die nicht mehr genutzten, für die regionale Entwicklung bedeutsame Schienenwege gesichert werden sollen. Eine Sicherung dieser Trassen erfolge, um sie im Bedarfsfalle nutzen zu können. Durch die zeichnerische Festlegung  sollen die entsprechenden Schienenwege vor konkurrierende Raumnutzungsansprüchen geschützt werden. Die schienenverkehrliche Nutzung habe Vorrang gegenüber anderen Nutzungen. Eine Ausnahme bilden, so die Aussagen in der Begründung, Zwischennutzungen auf stillgelegten Schienenwegen. Zwischennutzungen durch Fuß- und Radverkehr seien erlaubt, um die Trassen im Sinne einer nachhaltigen Mobilität nutzen zu können. Gegen die Darstellungen der beiden genannten zusätzlichen Bahnstrecken im künftigen Regionalplan bestehen von Seiten der Verwaltung keine Bedenken.

 

-          Nördlich der Ortslage Dalheim sollen große zusammenhängende Flächen, statt der  ursprünglichen Darstellung „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“, künftig als „Waldbereiche“ ausgewiesen werden. Hierbei handelt es sich um bewaldete bzw. kürzlich aufgeforstete Flächen. Die betroffenen Flächen gehören überwiegend zum Bereich des DBU-Naturerbe und naturräumlich zum Meinweggebiet. Gegen die beabsichtigte Änderung bestehen von Seiten der Verwaltung keine Bedenken. Der FNP Wegberg stellt den in Rede stehenden Bereich bereits insgesamt als „Flächen für Wald“ dar.

 

-          Innerhalb der Ortslage Wegberg soll zwischen der Bahntrasse und der Straße Am Bahnhof eine bestehende auf regionalplanerischer Ebene untergeordnete Waldparzelle künftig in die angrenzende ASB-Darstellung einbezogen werden. Diese Systematik entspricht den o.g. Aussagen zu den Anregungen WE 1 – WE 4. Da durch diese Änderung keine bestehenden Rechte betroffen werden, bestehen hierzu keine Bedenken von Seiten der Verwaltung.

 

-          Aufgrund der vorhandenen Wassergewinnung im Bereich Beeck / Ellinghoven und Kipshoven erfolgt hier eine Ausdehnung der Darstellung „Freiraumfunktion / Grundwasser- und Gewässerschutz“ gegenüber des ersten Planentwurfes. Ferner sollen die Überschwemmungsbereiche der Schwalm und des Beeckbaches aufgenommen werden. Die Verwaltung hat hierzu keine Bedenken.

 

-          Die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche sowie die Waldbereiche innerhalb des  Stadtgebietes Wegberg werden überwiegend mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ überdeckt. Diese Zielsetzung der Regionalplanung entspricht dem Ansinnen der Stadt Wegberg den Kurzzeit- und Naherholungstourismus zu fördern. Nördlich der Ortslage Uevekoven soll diese Darstellung geringfügig ergänzt werden. Auch hierzu bestehen aus Sicht der Verwaltung keine Bedenken.

 

 

Die Verwaltung sieht die Notwendigkeit, in der Stellungnahme zum zweiten Planentwurfes des Regionalplanes auf folgende Aspekte nachdrücklich einzugehen:

 

  • Die Gewebestandorte Wegberg-Oval und Rath-Anhoven bedürfen einer standortgerechten Weiterentwicklung. Daher sind hier zusätzliche GIB-Flächen auszuweisen.

 

  • Die ASBflex am östlichen Ortsrand von Wildenrath aufgrund der unmittelbaren Nähe zur stark emittierenden Ortsumgehung (B 221n) sollte reduziert werden und diese Reduzierung im Bereich der WI 2 - Fläche in gleicher Größe dargestellt werden.

 

  • Schließlich sieht die Verwaltung es für erforderlich an, dass das bestehende Grünsystem innerhalb des Grenzlandringes (bestehend aus Schwalm, Beeckbbach und Grüngürtel) in den künftigen Regionalplan aufgenommen wird.

 

Zu diesen drei Aspekten wurde die Planungsgruppe MWM mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme beauftragt. Diese Ausarbeitung ist als Anlage 5 beigefügt. Hierauf wird verwiesen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Durch diesen Beschluss entstehen keine Kosten.

 

 

Alternativen:

 

Keine Vorschläge der Verwaltung.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergabe nimmt die Ausführungen zum zweiten Planentwurf zum Regionalplan zur Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Stellungnahme auszuarbeiten und bei der Regionalplanungsbehörde einzureichen. Diese Stellungnahme erhalten die Ausschussmitglieder zur Kenntnis.

 

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Anlagen

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