Mitteilungsvorlage - VO/0201/24
Grunddaten
- Betreff:
-
Haushaltsplanung 2025
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
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Kenntnisnahme
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26.11.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Haushaltsplan 2025 ist nun intern soweit mit den Fachbereichsleitungen und dem Verwaltungsvorstand abgestimmt, dass mit dem Vorbericht und dem analytischen Teil begonnen und die weiteren Anlagen beigefügt werden können.
Nach aktuellem Stand wird davon ausgegangen, dass der Haushaltsplan 2025 dem Rat im Laufe der 48. Kalenderwoche per Email zugeleitet und dieser gleichzeitig öffentlich bekanntgemacht werden kann. Somit würde in der 50. Kalenderwoche die Frist für die öffentliche Bekanntmachung enden und der Haupt- und Finanzausschuss könnte am 18.12.2024 über den Entwurf des Haushaltsplanes beraten bzw. der Rat am 21.01.2025 seinen Beschluss zum Haushalt 2025 fassen.
Dies würde voraussetzen, dass am 18.12.2024 eine Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses stattfindet.
Die aktuelle Haushaltsplanung 2025 fußt u.a. auf einer produkt- und sachkontenorientierten Finanzprognose 2024 unter Beteiligung der jeweils zuständigen Produktverantwortlichen. Hierzu wurden alle Produkte und Sachkonten mit dem Ziel untersucht, dass voraussichtlich sehr stark negativ geplante Jahresdefizit 2024 näher zu verifizieren. Aufgrund dieser Finanzprognose 2024 wird aktuell davon ausgegangen, dass das Jahresergebnis 2024 vorbehaltlich des Jahresabschlusses 2024 nicht mit einem Fehlbetrag von 8.776.141 €, sondern deutlich positiver abschließt.
Die gemeldeten Ansätze ab 2025 sowie die Ansätze für die mittelfristige Finanzplanung 2026 bis 2028 wurden im Rahmen von Haushaltsgesprächen mit den jeweiligen Produktverantwortlichen unter Beisein der jeweiligen Dezernenten kritisch besprochen. Wegen der angespannten Haushaltslage fanden sodann mehrere große Haushaltsgespräche unter Beteiligung des Verwaltungsvorstandes und der Fachbereichsleitungen statt. In diesem Prozess wurden die Ansatzplanungen grundlegend verändert, so dass große Aufwandsreduzierungen erreicht werden konnten. Darüber hinaus sind jedoch auch weitere Ertragssteigerungen, die im Wesentlichen bereits der Tagesordnung für die heutige Sitzung entnommen werden können, zwingend notwendig um den Haushaltsausgleich insbesondere in der mittelfristigen Finanzplanung nicht zu gefährden. Hierbei wurde das gesetzliche Ziel verfolgt, die Haushaltswirtschaft so zu planen, dass die stetige Erfüllung der Aufgaben auch in Zukunft gesichert werden kann.
Diese Ertragssteigerungen sind auch deswegen erforderlich, weil die Stadt Wegberg, wie eine Vielzahl weiterer nordrhein-westfälischer Kommunen, strukturell unterfinanziert ist. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände fordert nicht umsonst im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Landeshaushalt 2025, den Verbundsatz im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches schrittweise wieder anzuheben und stellt fest, dass bereits nach Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes ein Anspruch der Kommunen gegen ihr jeweiliges Bundesland auf finanzielle Mindestausstattung besteht, die unabhängig von der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Bundeslandes zu gewähren ist. Weiterhin fordert die Arbeitsgemeinschaft die konsequente Einhaltung des Konnexitätsprinzips nach Art. 78 Abs.3 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen („Wer bestellt, muss auch zahlen“). Dem Konnexitätsprinzip entspricht es nicht, die Erwartungshaltung der Bürgerschaft auf öffentliche Leistungen immer weiter steigern und gleichzeitig die Frage der Gegenfinanzierung ungeklärt zu lassen und alleine den Kommunen aufzubürden.
Trotz der Erfolge des Konsolidierungsprozesses ist die Haushaltslage in 2027 planerisch noch angespannt. Daher ist geplant, den im Rahmen des 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes neu eingeführten Verlustvortag (vgl. §§ 75 Absatz 4 Satz 1, 79 Absatz 3 Satz 2, 84 Absatz 2 GO) zu nutzen. Dies würde bedeuten, einen Teil des planerischen Verlustes vom Haushaltsjahr 2027 in das Haushaltsjahr 2028 zu verschieben.
Der Verlustvortrag wurde im Rahmen des 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes neu in das Haushaltsrecht aufgenommen und dient dem Ziel, die tatsächlichen Ergebnisse stärker als bisher zur Grundlage der kommunalen Haushaltswirtschaft heranzuziehen. Aufgrund der Volatilität von Ertrags- und Aufwandsplanungen sind diese – im Hinblick auf den tatsächlichen Eintritt – inzwischen mit erheblichen prognostischen Unsicherheiten verbunden.
Aufsichtsrechtlich lösen sowohl die Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage als auch der Verlustvortrag eine Genehmigungspflicht durch die Aufsichtsbehörde aus (§ 75 Absatz 4 Alternative 2 bzw. § 75 Absatz 4 Alternative 1 i.V.m. § 84 Absatz 2 Satz 1 GO).
Nach § 84 Absatz 2 Satz 3 GO kann die Aufsichtsbehörde aber dann zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichten, wenn sich aus der Gesamtschau ergibt, dass die stetige Erfüllung der Aufgaben nach § 75 Absatz 1 Satz 1 GO nicht gesichert erscheint sowie die Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung nicht sichergestellt ist (§ 89 Absatz 1 GO).
Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass die aktuelle Haushaltsplanung auch unter Ausnutzung eines Verlustvortrages für die Aufsichtsbehörde (ggf. unter Nutzung von Auflagen und Bedingungen gemäß 75 Absatz 4 Satz 3 GO) genehmigungsfähig ist.
Die Genehmigung gilt gemäß § 75 Absatz 4 Satz 2 GO als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages der Gemeinde eine andere Entscheidung trifft (Genehmigungsfiktion).
Sollte also der Rat am 21.01.2025 seinen Beschluss zum Haushalt 2025 fassen, könnte der Haushalt am 22.01.2025 der Aufsicht angezeigt werden. Tritt die Genehmigungsfiktion ein, hätte dies zur Folge, dass der Haushalt am 25.02.2025 öffentlich bekanntgemacht werden könnte, sofern keine Fristverlängerung stattfindet.
So könnte die Zeit der vorläufigen Haushaltsführung nach § 82 GO in 2025 so gering wie möglich gehalten werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch während der vorläufigen Haushaltsführung alle Pflichtaufgaben und alle unaufschiebbaren Aufgaben weitergeführt und insbesondere auch Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, für die im Vorjahr Finanzpositionen oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortgesetzt werden dürfen.
Vor dem Hintergrund dieser engen Vorgaben und den ausgeschöpften Planungsspielräumen ist für die Finanzprognose 2024 und insbesondere auch ab dem Haushaltsjahr 2025 äußerste Haushaltsdisziplin geboten.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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17,1 MB
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