Entscheidungsvorlage - VO/0193/24

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Während § 6 Absatz 1 Satz 3 Kommunalabgabengesetz für das Land NRW (KAG) vorsieht, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten nicht übersteigen und in der Regel decken soll, verpflichtet § 7 Absatz 2 Satz 5 KAG, derartige Gebühren so zu berechnen, dass diese in der Regel die Kosten decken. Die Grundlage der Gebührenkalkulation im Bereich „Gewässerunterhaltung“ bilden die voraussichtlichen Kosten im Planjahr 2025 sowie ergänzend die endgültigen Betriebskostenabrechnungen.

 

Personal- und Verwaltungskosten zur Durchführung und Ermittlung der Umlage gehören weiterhin zum umlagefähigen Aufwand (vgl. § 64 Absatz 1 Satz 2 LWG).  Als Gebührenmaßstab muss der Quadratmeter Grundstücksfläche für befestigte Flächen und unbefestigte Flächen zu Grunde gelegt werden. Dabei tragen Eigentümer der befestigten Flächen 90 Prozent und die Eigentümer der übrigen Flächen 10 Prozent der Kosten (vgl. § 64 Absatz 1 Satz 7 LWG).

 

Für das Jahr 2025 werden Gesamtkosten in Höhe von 530.601 Euro (2024 waren es noch 452.192 Euro) erwartet.

 

Die umlagefähigen Kosten für den Schwalmverband betragen 493.051 Euro (2024: 425.445 Euro). Die Steigerung resultiert im Wesentlichen aus der höheren Umlage abzüglich des Erschwereranteils (+71.529 Euro). Beim Eifel-Rur Verband belaufen sich die umlagefähigen Kosten auf 37.550 Euro (2024: 26.747 Euro). Auch hier resultiert die Steigerung im Wesentlichen aus der höheren Umlage (+10.470 Euro).

 

Der große Unterschied zwischen den Verbänden besteht deshalb, weil die Stadt Wegberg beim Eifel-Rur Verband eine Umlage ohne Gegenleistung zahlt. Der Schwalmverband hingegen führt Leistungen im Stadtgebiet durch und hat zusätzlich ein viel größeres Einzugsgebiet. 62,2 km² Fläche befinden sich im Einzugsbereich des Schwalmverbandes und 19,4 km² beim Eifel-Rur Verband.

 

Aufgrund der Gebührenbedarfsberechnung 2025 sind die Gebühren für die Einzugsgebiete Schwalmverband und Wasserverband Eifel-Rur anzupassen. Aus den veränderten Kostenansätzen wurden nach der vorliegenden Gebührenkalkulation die neuen Gebührensätze ermittelt. Zum Vergleich werden die bisher geltenden Gebührensätze den neuen Sätzen gegenübergestellt:

 

Gebührensätze Schwalmverband:

 

Nutzungsart

Gebühr € / Ar

2024

Gebühr € / Ar

2025

Nominale Veränderung gegenüber Vorjahr in €

Prozentuale Veränderung zum Vorjahr

Befestigte Flächen

9,70

11,19

1,49

15,36

Freiflächen

0,07

0,08

0,01

14,29

Acker-, Weide-, Brachlandflächen

0,07

0,08

0,01

14,29

Wald- und Forstflächen

0,07

0,08

0,01

14,29

 

 

 

 

Gebührensätze Wasserverband Eifel-Rur

 

Nutzungsart

Gebühr € / Ar

2024

Gebühr € / Ar

2025

Nominale Veränderung gegenüber Vorjahr in €

Prozentuale Veränderung zum Vorjahr

Befestigte Flächen

1,78

2,50

0,72

40,45

Freiflächen

0,01

0,02

0,01

100

Acker-, Weide-, Brachlandflächen

0,01

0,02

0,01

100

Wald- und Forstflächen

0,01

0,02

0,01

100

 

Aufgrund der für 2025 zu erwartenden Kosten- und Erlössituation schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensätze für die befestigten und unbefestigten Flächen im Einzugsbereich der beiden Verbände zu verändern.

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Die Verwaltung hat die aus der Gebührenkalkulation abgeleiteten Erträge und Aufwendungen in der Haushaltssatzung 2025 entsprechend berücksichtigt. Ein nicht unerheblicher Teil des Aufwandes an die Verbände darf nicht umgelegt werden. Die Stadt Wegberg ist, wie viele andere Städte und Gemeinden auch, strukturell unterfinanziert. Nach § 77 Absatz 2 Nr. 1 GO hat sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten, aus selbst zu bestimmenden Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Rat der Stadt Wegberg vor,

 

1. sich die in der Anlage beigefügte Gebührenkalkulation zu eigen zu machen.

 

2. Die nachfolgende Änderungssatzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG wie folgt zu beschließen:

 

Achte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg

zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG

 

vom

 

Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land

Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), und der §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. 1969 S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), der §§ 39 bis 42 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409), der §§ 62 bis 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 25. Juni 1995 (GV.NW S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW S. 1470), in seiner Sitzung am 17. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1

 

Die Satzung der Stadt Wegberg zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG vom 21.Dezember 2016, zuletzt geändert durch die Siebte Änderungssatzung vom 20. Dezember 2023, wird wie folgt geändert:

 

1.  § 6 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

 

a) In der Zeile Buchstabe a) wird die Zahl „9,70“ durch die Zahl „11,19“ ersetzt.

b) In der Zeile Buchstabe b) wird die Zahl „0,07“ durch die Zahl „0,08“ ersetzt.

 

2. § 6 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

 

a) In der Zeile Buchstabe a) wie die Zahl „1,78“ durch die Zahl „2,50“ ersetzt.

b) In der Zeile Buchstabe b) wird die Zahl „0,01“ durch die Zahl „0,02“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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