Mitteilungsvorlage - VO/0220/24

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind gemäß § 22 Absatz 1 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) übertragbar. Der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen. Am 08.04.2014 stimmte der Rat den folgenden Grundsätzen des Bürgermeisters zu:

 

  1. Konsumtive Mittel werden nicht übertragen.

 

  1. Bei investiven Maßnahmen entscheidet der Bürgermeister in Abstimmung mit dem Kämmerer über die Übertragung ins Folgejahr.

 

Generell war die Vorgabe, dass nur die Ermächtigungen von bereits begonnenen Investitionsmaßnahmen übertragen werden können. Investive Maßnahmen, die noch nicht begonnen wurden, sollten im nächsten Planjahr neu veranschlagt werden. Bei mehrjährigen Vorhaben sollte insbesondere nur dann eine Ermächtigungsübertragung gebildet werden, wenn der Investitionsauftrag endgültig abgeschlossen werden kann. War zum Zeitpunkt der Anmeldung von Haushaltsmitteln nicht absehbar, wie viele Mittel bei mehrjährigen Maßnahmen noch im Vorjahr abfließen, sollte dies möglichst sorgfältig geschätzt werden.

 

Zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung konnte die Höhe der Ermächtigungsübertragungen nicht abschließend festgestellt werden. Eine Liste mit den Einzelmaßnahmen sowie die genaue Höhe der Übertragungen wird zeitnah nachgereicht.

 

In den letzten drei Jahren wurden folgende Ermächtigungsübertragungen vorgenommen:

 

2021 nach 2022: 8.579.621 €

2022 nach 2023: 18.835.385 €

2023 nach 2024: 8.461.154 €

 

Wie sich die Übertragungen auf die einzelnen Bereiche und im Detail auf die Investitionsmaßnahmen aufteilen, kann der beigefügten Liste entnommen werden.

 

Gemäß § 22 Absatz 4 KomHVO ist dem Rat eine Übersicht der Ermächtigungsübertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis- und den Finanzplan vorzulegen.

 

Für den Finanzplan 2025 hat die Übertragung zur Folge, dass sich die investiven Auszahlungen planerisch um die Übertragungssumme erhöhen. Weiterhin erhöht sich der Finanzierungsbedarf.

 

Die Gründe für eine Übertragung von Mitteln sind in der Regel vertragliche Verpflichtungen aus vergebenen Aufträgen. Die Übertragung sichert die Bereitstellung von Haushaltsmitteln in der haushaltslosen Zeit, da für die Ansätze grundsätzlich das Jährlichkeitsprinzip gilt. 

 

Der Ergebnisplan wird infolge der investiven Ermächtigungsübertragungen mit Abschreibungen und ggfls. mit Finanzierungskosten belastet.

 

Eine Grafik zur Veranschaulichung wird ebenfalls zusammen mit der Übertragungsliste und den neuen Ansätzen zeitnah zugesandt.

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Im Finanzhaushalt 2025 erhöhen sich die Auszahlungen, die über Kredite finanziert werden müssen. Die Finanzierung kann über die nicht beanspruchte Kreditermächtigung aus 2024 erfolgen. Die Kreditermächtigung wird entsprechend der Inanspruchnahme der gebildeten investiven Auszahlungsreste übertragen.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat:

 

Der Rat nimmt die beigefügten investiven Ermächtigungsübertragungen zur Kenntnis.

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Anlagen

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