Empfehlungsvorlage - VO/0789/08
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan I-41, Wegberg - Fußbachstraße - Aufstellungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Beteiligt:
- Erste Beigeordnete / Dezernat III
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung (StaWi)
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Vorberatung
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17.06.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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24.06.2008
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Beratung über die
Aufstellung des Bebauungsplanes I-41, Wegberg - Fußbachstraße wird aufgrund des
unmittelbaren Sachzusammenhangs mit dem Themenfeld „Einzelhandelsstandort- und
Zentrenkonzept“ und der bevorstehenden Sitzungspause im Ausschuss für
Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung geführt. Die Fassung des
Aufstellungsbeschlusses obliegt dem Rat der Stadt.
Im Bereich der Fußbachstraße sind auf dem ehemaligen Gelände der Molkerei
und der Raiffeisenwarengenossenschaft in den letzten Jahren zwei
Lebensmitteldiscounter, ein Tierfutterfachmarkt sowie ein Getränkeabholmarkt
entstanden. Des Weiteren wird noch ein Frischemarkt mit Metzgerei realisiert. Neben
diesen Betrieben wurde ein Drogerie- und Textilmarkt auf dem ehemaligen
Raiffeisengelände genehmigt. Die genehmigte Verkaufsfläche für den Textilmarkt
liegt bei 320 qm. Mit Datum vom
Im Rahmen der Ausarbeitung des Einzelhandelsstandort- und
Zentrenkonzeptes wurden die zentralen Versorgungsbereiche abgegrenzt (siehe
Entwurf des Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzeptes). Der zentrale
Versorgungsbereich des Hauptzentrums Innenstadt umfasst die Fußgängerzone mit
den Straßen Hauptstraße, An der Gracht und Karmelitergasse sowie zwei
angrenzende Passagen, den Rathausplatz, den südlichen Abschnitt der
Bahnhofstraße (bis zum neuen Kreisverkehrsplatz) und den nördlichen Teil der
Kreuzherrenstraße (von Bahnhofstraße bis Beecker Straße). Nördliche Begrenzung
des Zentrums ist die Kreuzung Bahnhofstraße / Am Bahnhof; südliche Begrenzung
die Fußbachstraße mit dem Einbezug der Lederfabrik und dem Busbahnhof als
langfristige Entwicklungsoptionen. Die Fläche des beantragten Textilmarktes
liegt somit außerhalb des abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiches des
Hauptzentrums Innenstadt.
Den Betrieben im Bereich des ehemaligen Raiffeisengeländes und der
ehemaligen Molkerei sind eine größere Anzahl von Stellplätzen vorgelagert, so
dass die Standorte autoorientiert und nicht in die Umgebung städtebaulich
integriert wirken. Eine städtebauliche Anbindung an das Hauptzentrum ist
aufgrund der Trennwirkung von gewerblichen Nutzungen und einer fehlenden
stadträumlichen Gesamtgestaltung nicht gegeben, obwohl die Fußgängerzone nur
etwa 375 m Fußweg entfernt liegt. Erst bei einer theoretisch denkbaren
Umnutzung des Standortes der Lederfabrik und damit einer räumlichen Erweiterung
des Hauptzentrums wäre eine bessere Erreichbarkeit vorstellbar.
Parallel zur Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche erfolgte eine
ortsspezifische Auflistung der zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimente. Als zentrenrelevante Leitsortimente
sind nach den Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LePro NRW) u.a. Bekleidung zu betrachten. Somit sind die Waren des beantragten
Textilmarktes – auch nach der Zielsetzung der Stadt - den zentrenrelevanten
Sortimenten zuzuordnen. Großflächige Einzelhandelsbetriebe (größer als 800 qm
Verkaufsfläche) mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten sollen
nach den Vorgaben der Landesplanung nur noch in zentralen Versorgungsbereichen
angesiedelt werden. Da eine sehr starke Konkurrenzsituation der Standorte in
Wegberg besteht und wegen der begrenzten Größe des Einzugsbereiches, bedarf es
nicht nur einer städtebaulichen Steuerung des großflächigen Einzelhandels,
sondern auch des kleinflächigen Einzelhandels, zumindest mit zentrenrelevanten
Sortimenten. Diese Sortimente sollten nur noch im zentralen Versorgungsbereich
des Hauptzentrums zugelassen werden. Diese Regelung lässt der
Einzelhandelserlass ausdrücklich zu.
Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die derzeitige räumliche
Verteilung von Verkaufsflächen im Stadtgebiet verdeutlicht, dass es zum Erhalt
der Funktionsfähigkeit des Hauptzentrums zwingend erforderlich ist, steuernd in
die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben einzugreifen. Um die Entwicklung von
nicht integrierten Lagen in Einklang mit den Zielen der Raumordnung zu bringen,
ist eine Überplanung erforderlich, die den bereits vorhandenen genehmigten
Bestand an Sortimenten festschreibt und einen Zuwachs an Verkaufsflächen,
insbesondere von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten,
ausschließt.
Höchste Priorität hat aus gutachterlicher Sicht die Überplanung des
Standortes Fußbachstraße, weil hier ohne verbindliche Bauleitplanung
Genehmigungen nach § 34 BauGB ausgesprochen werden müssen, die mit dem vorgelegten
Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept nicht vereinbar sind. Zu beachten sind hierbei auch mögliche
Nutzungsänderungen von bereits bestehenden baulichen Anlagen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, zum Schutz, zur Entwicklung und zur
Steigerung der Attraktivität des zentralen Versorgungsbereiches des
Hauptzentrums Innenstadt ein entsprechendes Bauleitplanverfahren einzuleiten und
den Bebauungsplan durch ein Fachbüro mit juristischer Fachkenntnis ausarbeiten
zu lassen. Diese Vorgehensweise wurde bereits im Vorfeld mit Vertretern der
Bezirksregierung abgestimmt.
Auf Grundlage eines Beschlusses über die Aufstellung eines
Bebauungsplanes kann nach § 15 BauGB die Baugenehmigungsbehörde die
Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen
Zeitraum bis zu zwölf Monaten aussetzen, wenn zu befürchten ist, dass die
Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich
erschwert werden würde.
Die Verwaltung beabsichtigt, den vorliegenden Antrag zur Erweiterung der
Verkaufsfläche des genehmigten Textilmarktes aufgrund des Zeitpunktes der
Antragstellung zu genehmigen, da ansonsten Entschädigungsansprüche nicht
auszuschließen sind und bereits ein Textilmarkt in einer Größenordnung von 320
qm genehmigt wurde.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung schlägt dem Rat der Stadt vor, den
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan I-41, Wegberg – Fußbachstraße
zu fassen.
Städtebauliche
Zielsetzung ist es, zum Schutz, zur Entwicklung und zur Steigerung der
Attraktivität des zentralen Versorgungsbereiches des Hauptzentrums Innenstadt
die Einzelhandelsentwicklung innerhalb des Plangebietes zukünftig planungsrechtlich
zu steuern.
Der Bebauungsplan
soll Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und
die örtlichen Verkehrsflächen enthalten.
Das Plangebiet liegt
in der Gemarkung Wegberg, nordöstlich der Fußbachstraße bzw. südlich der
Heerstraße. Die genaue Abgrenzung ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt
ersichtlich.
Die Bürgermeisterin
wird beauftragt, diesen Beschluss öffentlich bekanntzumachen.
Grundlage für diesen
Beschluss sind die §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.
666 / SGV NRW 2023), in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.
I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,7 MB
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