Entscheidungsvorlage - VO/0013/25

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Es wird auf die Beratungen des Haupt- und Finanzausschusses am 07.01.2025 zu dem Tagesordnungspunkt Ö.3.2 „Ermächtigungsübertragungen von 2024 auf 2025“ verwiesen.

 

Die Verwaltung hatte im Rahmen der Beratung zugesagt, die Grundsatzentscheidung des Rates vom 08.04.2014 zu überarbeiten und eine Neukonzeption zum Umgang mit den Ermächtigungsübertragungen zu entwickeln. Ziel sollte es sein, die Höhe der Ermächtigungsübertragungen zu reduzieren.

 

Der Finanzwirtschaft stehen dazu Steuerungsinstrumente über die Vorgabe von Rahmenbedingungen zur Verfügung. So kann die Entwicklung z.B. über die Vorgabe von Orientierungswerten, durch eine generelle Begrenzung des Investitionsvolumens unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung sowie durch haushaltswirtschaftliche Maßnahmen beeinflusst werden. Weitere Steuerungsmöglichkeiten bestehen in den einzelnen Fachbereichen und sind von der Finanzwirtschaft nicht beeinflussbar.

 

Zwischenzeitlich wurde die Verringerung der allgemeinen Rücklage im Rahmen der Haushaltssatzung 2025 durch die Kommunalaufsicht genehmigt. Auch die Kommunalaufsicht vertritt die Auffassung, dass es im Rahmen der Konsolidierung erforderlich ist, von Ermächtigungsübertragen möglichst gar nicht oder nur sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen, da ansonsten der Haushaltsausgleich hinausgezögert würde.

 

Mit den im Beschlussvorschlag genannten neuen Grundsätzen über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 KomHVO leistet die Finanzwirtschaft ihren Beitrag zur sukzessiven Verbesserung der Situation bei den Ermächtigungsübertragungen. 

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat,

 

Der Rat beschließt:

 

1)     Der Ratsbeschluss vom 08.04.2014 zu den Grundsätzen über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen nach § 22 Abs.1 GemHVO NRW wird aufgehoben.

 

2)     Die als Anlage beigefügten neuen Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 KomHVO werden durch den Bürgermeister mit Zustimmung des Rates festgelegt.

 

 

 

 

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Anlagen

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