Entscheidungsvorlage - VO/0251/24

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die CDU-Fraktion hat mit Schreiben vom 06.01.2025 einen Antrag nach § 2 der Geschäftsordnung des Rates und seiner Ausschüsse gestellt, dass der Rat beschließen möge, die Verwaltung zu beauftragen, die aufgebaute Bilanzierungshilfe Corona und Ukraine Krise grundsätzlich über 50 Jahre abzuschreiben und sich dazu zu verpflichten, zukünftig 25% eines positiven Jahresüberschusses im Folgejahr als Sonderabschreibung zu leisten.

 

Die Verwaltung teilt hierzu mit:

 

Die Landesregierung hat mit dem NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz (NKF-CIG) vom 29.09.2020 Veränderungen im Haushaltsrecht geschaffen, um Finanzschäden anlässlich der COVID-19-Pandemie ab dem Jahresabschluss 2020 im Haushalt zu isolieren. Die jährlich ermittelten Belastungen wurden zunächst als außerordentlicher Ertrag in die Ergebnisrechnung eingestellt. Anschließend erfolgte eine bilanzielle Aktivierung vor dem Anlagevermögen unter der Bezeichnung „Aufwendungen zur Erhaltung der gemeindlichen Leistungsfähigkeit“. Mit dem NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetz (NKF-CUIG) erfolgte dann ab dem Jahresabschluss 2022 eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf Finanzschäden, die infolge des Krieges gegen die Ukraine den städtischen Haushalt belasten.

 

Es wurden folgende aktiviert:

 

2020  1.605.154,69 €  

2021   1.071.563,46 €

2022  722.551,00 €

2023  2.047.103,29 €

Gesamt 5.446.372, 44 €

 

Nach § 6 Abs.1 NKF-CUIG ist die Bilanzierungshilfe beginnend mit dem Haushaltsjahr 2026 linear über längstens 50 Jahre erfolgswirksam abzuschreiben. Nach § 6 Abs.2 S.1 NKF-CUIG steht im Jahr 2025 für die Aufstellung der Haushaltssatzung 2026 das einmalig auszuübende Recht zu, die Bilanzierungshilfe ganz oder in Anteilen gegen das Eigenkapital erfolgsneutral auszubuchen. Für die Entscheidung ist ein Beschluss des Rates erforderlich, der dann gemäß § 6 Abs.2 S.2 mit in die Haushaltssatzung 2026 aufzunehmen ist.

 

Bei einer linearen Abschreibung über 50 Jahre würde sich ab dem Haushaltsjahr 2026 eine jährliche Belastung der Ergebnisrechnung in Höhe von 108.927,45 € ergeben.

 

Der Grundsatz der intergenerativen Gerechtigkeit nach § 1 Abs.1 S.3 GO verpflichtet dazu, bereits heute in Verantwortung für die künftigen Generationen zu handeln. Ziel ist, die Nutzen und Lasten zeitlich so gerecht zu verteilen, dass auch den künftigen Generationen ausreichende Handlungsmöglichkeiten bleiben. Aus den jeweiligen Jahresabschlussberichten ergibt sich, dass bereits bei der Berechnung der Finanzschäden maßvoll vorgegangen und der Grundsatz der intergenerativen Gerechtigkeit mit in die Überlegungen einbezogen wurde. So wurde bspw. auf sehr ins Detail gehende Isolierungen (z.B. Nutzungsentgelte Sporthallen, Parkgebühren etc.) verzichtet, den jeweiligen Finanzschäden möglichst Erträge aus speziellen Förderprogrammen gegengerechnet und im Übrigen auch nur betraglich bedeutendere Finanzschäden berücksichtigt. Finanzschäden aus den Schlüsselzuweisungen wurden, anders als in anderen kreisangehörigen Kommunen, hingegen gar nicht erst isoliert und auch bei den gestiegenen Energiekosten blieb eine Isolierung der Finanzschäden aus, weil verschiedenste Entlastungspakete von Bund und Land aufgelegt worden sind.

 

Dies spricht dafür, die Abschreibungsdauer der Bilanzierungshilfe nicht zu verkürzen und über den längst möglichen Zeitraum von 50 Jahren abzuschreiben.                 

 

Ferner hat die allgemeine Rücklage –neben der Ausgleichsrücklage- eine große Bedeutung für die Darstellung des Haushaltsausgleichs. Muss im Rahmen des Haushaltsausgleichs die allgemeine Rücklage in Anspruch genommen werden, löst dies eine Genehmigungspflicht der Haushaltssatzung durch die Aufsichtsbehörde aus. Ferner sind die Voraussetzungen zur pflichtigen Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 76 GO unmittelbar an die prozentuale Verringerung der Ausgleichsrücklage gekoppelt. Daher ist ein möglichst hoher Bestand der allgemeinen Rücklage anzustreben, damit künftige Handlungsspielräume nicht eingeschränkt werden.

 

Dies spricht dafür, von dem einmalig auszuübenden Recht des § 6 Abs.2 S.1 NKF-CUIG, die Bilanzierungshilfe ganz oder in Anteilen gegen das Eigenkapital erfolgsneutral auszubuchen, keinen Gebrauch zu machen.    

 

Die Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung bedeutet, dass die Aufgabensicherung nicht nur gegenwärtig, also im laufenden und bevorstehenden Haushaltsjahr, gesichert sein muss, sondern auch in der Zukunft. Würde eine kürzere Abschreibungsdauer gewählt, würde dies die Ergebnisrechnung deutlich stärker jährlich belasten als bei einer Abschreibung über einen Zeitraum von 50 Jahren. Dies würde den Handlungsspielraum der Stadt weiter einschränken und somit auch den jährlichen Haushaltsausgleich deutlich erschweren.  

 

Auch die Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung erfordert daher die Wahl eines möglichst langen Abschreibungszeitraumes. 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Die jährliche lineare Abschreibung der Bilanzierungshilfe in Höhe von 108.927 € wurde in der Mittelfristplanung (2026 bis 2028) des Haushaltes 2025 bei den „außerordentlichen Aufwendungen“ berücksichtigt. 

 

Alternativen:

Keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat:

 

Der Rat beschließt:

 

1) Die Bilanzierungshilfe in Höhe von 5.446.372,44 € wird gemäß § 6 Abs.1 NKF-CUIG beginnend mit dem Haushaltsjahr 2026 linear über 50 Jahre erfolgswirksam abgeschrieben. Dieser Beschluss wird in die Haushaltssatzung 2026 aufgenommen.

 

2) Schließen künftige Jahresabschlüsse (beginnend mit dem Haushaltsjahr 2026) mit Jahresüberschüssen ab, sind zusätzlich außerplanmäßige Abschreibungen gemäß § 6 Abs.3 NKF-CUIG in Höhe von 25 % im Jahresabschluss des Folgejahres zu berücksichtigen, sofern dies mit der dauernden Leistungsfähigkeit in Einklang steht.

 

3) Von dem einmalig auszuübenden Recht nach § 6 Abs.2 S.1 NKF-CUIG, die Bilanzierungshilfe ganz oder in Anteilen gegen das Eigenkapital erfolgsneutral auszubuchen, wird kein Gebrauch gemacht.

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Anlagen

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