Entscheidungsvorlage - VO/0254/24

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Fraktion Aktiv für Wegberg hat mit Schreiben vom 20.11.2024 einen Antrag nach § 2 der Geschäftsordnung des Rates und seiner Ausschüsse gestellt. Die Fraktion beantragt eine Erweiterung des § 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Wegberg zur Befreiung von Assistenzhunden. Die Verwaltung befürwortet diesen Antrag, da es sich um einen weiteren Baustein handelt, die Ziele des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu verwirklichen. 

 

Die beigefügte Änderungssatzung sieht daher in Artikel 1 die Möglichkeit der Befreiung von Assistenzhunden für Menschen mit Behinderung vor. 

 

Darüber hinaus wurde mit Schreiben vom 31.01.2025 ein Bürgerantrag nach § 24 GO eingereicht. Der Petent beantragt, die erhöhte Hundesteuer für Listenhunde in Wegberg abzuschaffen. Bereits in 2024 wurde zu dieser Thematik ein Bürgerantrag gestellt und der Rat hatte diesen in seiner Sitzung am 30.04.2024 einstimmig abgelehnt und vielmehr beschlossen, keine Reduzierung für Listenhunde vorzunehmen und an den geltenden Steuersätzen festzuhalten (vgl. VO/0039/24). Die Verwaltung hatte dies seinerzeit im Wesentlichen wie folgt begründet:

 

„Vor dem Hintergrund aller betrachteten Argumente besteht eine Pflicht zum Schutz der Bevölkerung und dadurch auch eine Pflicht zur Steuerung der Anzahl der gefährlichen Hunde im Stadtgebiet. Ein höherer Steuersatz hat oftmals einen abschreckenden Charakter und somit Steuerungscharakter“.

 

An der Argumentation der Verwaltung hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert, so dass empfohlen wird, den Bürgerantrag vom 31.01.2025 abzulehnen. 

 

Zum Stichtag 31.12.2024 waren in der Stadt Wegberg insgesamt 3.393 Hunde zur Hundesteuer angemeldet. In den letzten fünf Jahren waren durchschnittlich 3.436 Hunde zur Steuer angemeldet. Nach den Regelungen der Hundesteuersatzung müssen Hunde grundsätzlich binnen zwei Wochen bei der Stadt angemeldet werden. Wer sich nicht den Regelungen der Hundesteuersatzung entsprechend verhält, begeht ggf. eine Ordnungswidrigkeit (vgl. § 9 Hundesteuersatzung), die mit Bußgeld geahndet werden kann. Darüber hinaus kann die Hundesteuer bis zu 4 Jahre rückwirkend festgesetzt werden. Ob der ordnungsgemäß zur Hundesteuer angemeldete Bestand dem tatsächlichen Hundebestand entspricht, wurde zuletzt 2017 im Rahmen einer Hundebestandaufnahme durch ein externes Unternehmen überprüft. Zur Sicherstellung der Steuergerechtigkeit ist daher beabsichtigt, spätestens 2026 eine erneute Hundebestandaufnahme durch ein externes Unternehmen durchführen zu lassen.   

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Die für die Durchführung einer Hundebestandsaufnahme durch ein externes Unternehmen vsl. entstehenden Aufwendungen sollen im Haushaltsplan 2026 veranschlagt werden. 

 

Die entstehenden Veränderungen bei den Erträgen aufgrund der Hundebestandsaufnahme bzw. –zählung sind derzeit nicht abschätzbar.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat:

 

1)     Der Rat lehnt den Bürgerantrag vom 31.01.2025 ab.

 

2)     Der Rat beschließt:

 

Neunte Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der

Stadt Wegberg vom 9. November 2000 vom

 

Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), und der §§ 3 und 20 Absatz 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), in seiner Sitzung am 6. Mai 2025 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1

 

Die Hundesteuersatzung vom 9. November 2000, zuletzt geändert durch die Achte Änderungssatzung vom 23. November 2015, wird wie folgt geändert:

 

  1. Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

 

„Steuerbefreiung wird ferner Menschen mit Behinderung auf Antrag für Assistenzhunde gemäß § 12e Absatz 3 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz) gewährt. Der Abschluss der Ausbildung des Hundes als Assistenzhund und das Vorhandensein der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft ist durch Zertifikat gemäß § 12g Behindertengleichstellungsgesetz nachzuweisen.“

 

Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.  

 

  1. In § 4 Absatz 3 Satz 1 wird der Begriff „Arbeitslosengeld II“ durch das Wort „Bürgergeld“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

 

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Anlagen

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