Entscheidungsvorlage - VO/0116/25

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

I. Mit Ablauf des Monats April 2025 ist die bisherige Leiterin der örtlichen Rechnungsprüfung aus dem Dienst der Stadt Wegberg ausgeschieden. Seit diesem Zeitpunkt ist die Stelle unbesetzt.

 

II. Bei einer Stellenvakanz erfolgt regelmäßig eine Überprüfung der grundsätzlichen Notwendigkeit und des Umfangs einer Stelle, um effiziente und ressourcenschonende Verwaltung zu ermöglich. Im Rahmen der Prüfung der vakanten Stelle der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung wurde festgestellt, dass eine unveränderte Stellenausschreibung vorzunehmen ist.

1. Die Pflicht zur Besetzung einer Leitungsstelle in der örtlichen Rechnungsprüfung ergibt sich aus § 101 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW).

2. Für einen möglicherweise einzugehenden Zusammenschluss mehrerer Rechnungsprüfungsämter gemäß § 101 Absatz 1 Satz 2 GO NRW durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde Kontakt mit dem Landrat des Kreis Viersen aufgenommen, der auch die Zentrale Vergabestelle für die Stadt Wegberg im Rahmen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung betreibt. Dieser teilte jedoch mit, dass eine Kooperation in diesem Bereich aufgrund einer Inkompatibilität der Softwareschnittstellen nicht durchführbar und daher nicht möglich sei.

3. a) Zwar könnten grundsätzlich einige Aufgaben der vakanten Stelle durch externe Dienstleister wahrgenommen werden, dies führte aber zu einem zu erwartenden Qualitätsverlust in den wahrzunehmenden Aufgaben. Besonderer Schwerpunkt der Stelle liegt in der Eigenkontrolle des Rates sowie in der Unterstützung der Verwaltungsführung. Eine vor Ort befindliche Aufgabenwahrnehmung ist deutlich besser in der Lage, eine präventive Aufgabenwahrnehmung auszuüben. Eine engere Begleitung der Verwaltung in Projekten ist hier somit schon im Vorfeld möglich. Hierdurch können finanzintensive Vorfälle vermieden werden. Insbesondere die Prüfung des Jahresabschlusses bildet einen Hauptbestandteil der Tätigkeit und liefert eine Vielzahl von vertieften Einblicken. Eine externe Stelle hat nicht die zeitliche Kapazität, im Detail zu prüfen – sie prüft zudem nur nachgelagert.

b) Nach Einschätzung externer Dienstleister ist eine Auslagerung von Tätigkeiten nur bedingt bzw. mit erheblichem wirtschaftlichem Aufwand möglich. Insbesondere eine Auslagerung der Prüfung der gesetzlichen Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – werde von einer so geringen Anzahl weiterer Kunden angefragt, dass von der Einrichtung einer zur Prüfung benötigten Struktur für einen Kunden alleine abgeraten wurde. Eine Vergabe unter mehreren verschiedenen Anbietern würde ebenfalls zu einem erhöhten Verwaltungs- und Koordinationsaufwand führen.

 

III. Für den Fall, dass eine Prüfung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2025 durch die neue Stelleninhaberin bzw. den neuen Stelleninhaber zunächst nicht möglich sein sollte, wird eine Rückstellung gebildet, um eine externe Prüfung vornehmen lassen zu können.

 

IV. Das anliegende Stellenausschreibungsprofil wurde der Gleichstellungsbeauftragten sowie dem Personalrat zur Mitbestimmung vorgelegt. Die Gleichstellungsbeauftragte sowie der Personalrat haben der Maßnahme zugestimmt.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Wegberg beschließt:

Die Stelle der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung soll zeitnah mit dem in der Anlage beigefügten Stellenausschreibungsprofil ausgeschrieben werden.

 

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Anlagen

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