Entscheidungsvorlage - VO/0117/25

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Nach § 89 Absatz 1 GO hat die Gemeinde ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. Dieses gesetzliche Gebot setzt voraus, dass die Stadt bei Bedarf zur rechtzeitigen Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen den Bestand der Liquiditätskredite verstärken kann. Die Obergrenze der Kredite für die Liquiditätssicherung ist im § 5 der Haushaltssatzung der Stadt Wegberg festgelegt.

 

Im Haushaltsjahr 2025 führen Abweichungen von der ursprünglichen Planung dazu, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die festgesetzte Grenze von 10 Mio. € eingehalten werden kann. Eine Überschreitung der bestehenden Grenze ist unzulässig. Aufgrund der unterjährigen Liquiditätsüberwachung und aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sich der Finanzierungsbedarf im Laufe des Jahres 2025 erhöht und die Grenze dann nicht mehr eingehalten werden kann. Die Stadt Wegberg ist jedoch verpflichtet, ihren Zahlungsverpflichtungen jederzeit nachzukommen.   

 

Lfd. Verwaltungstätigkeit

Zur Ermittlung dieser Obergrenze wird der sog. Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit herangezogen. Dieser basiert auf Planwerten. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Beratungsvorlage ist der negative Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit (geplant: -5,5 Mio. €, Stand: -4,5 Mio. €) bereits zu 82 % erreicht.

 

Bei den Auszahlungspositionen belasten insbesondere die Transferauszahlungen (Kreisumlage, Jugendamtsumlage), die Personalauszahlungen sowie die Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen die Liquidität. Die geplanten Auszahlungen sind zu 42,8 % erreicht. Gleichzeitig realisieren sich die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nicht wie geplant. Bislang sind 39 % der geplanten Einzahlungen realisiert.    

 

Investitionstätigkeit

Der negative Saldo aus Investitionstätigkeit liegt aktuell bei – 4 Mio. €. Der geplante negative Saldo einschließlich Ermächtigungsübertragungen (-16,6 Mio. €) ist zwar bei Weitem noch nicht erreicht, jedoch stellt sich die Situation aktuell wie folgt dar:

 

Bei den Auszahlungspositionen belasten insbesondere die Auszahlungen für Baumaßnahmen (5,3 Mio. €) sowie die Auszahlungen für den Erwerb des beweglichen Anlagevermögens (0,6 Mio. €) die Liquidität. Die geplanten Auszahlungen (incl. Ermächtigungsübertragungen) sind jedoch erst zu 18,5 % erreicht. Gleichzeitig realisieren sich die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit jedoch nicht wie geplant. Bislang sind lediglich 12,7 % der geplanten Einzahlungen realisiert.

 

Die haushaltsrechtlich höchstmögliche Summe für die Aufnahme von Investitionskrediten beträgt aktuell rund 3 Mio. €. Da es sich um bereits in Vorjahren begonnene Investitionsmaßnahmen handelt, darf zu diesem Zweck noch die Kreditermächtigung aus dem Vorjahr (2024) in Anspruch genommen werden. Eine tatsächliche Kreditaufnahme in dieser Höhe steht kurz bevor. Eine weitere Aufnahme von Investitionskrediten ist nach aktuellen Stand nicht möglich.

 

 

Maßnahmen der Verwaltung

Die Notwendigkeit des steuernden Eingriffs bei den Ermächtigungsübertragungen bzw. beim laufenden Haushalt 2025 ist daher nicht nur wegen der Beschlussfassungen des Haupt- und Finanzausschusses bzw. Rates am 08.04.2025 bzw. 06.05.2025 (VO/0013/25 bzw. VO/0007/25) zu den Ermächtigungsübertragungen bzw. wegen der Orientierungswerte für die Investitionsplanung 2026 erforderlich, sondern ergibt sich zwingend auch aus der Liquiditätslage der Stadt, die von den Annahmen zum Zeitpunkt der Planung im Bereich der Liquidität abweicht.         

 

Innerhalb der Verwaltung wurde daher kommuniziert, dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass einzelne Investitionsmaßnahmen nach Beratung im Verwaltungsvorstand am 30.06.2025 unterjährig bereits durch den Kämmerer gesperrt werden müssen. Je nachdem, wie sich die Situation entwickelt, kommen  ggf. auch Haushaltssperren nach § 25 KomHVO NRW in Betracht. In Abhängigkeit von den Ergebnissen wird der Rat gemäß § 25 Absatz 1 Nr.3 KomHVO unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Dies gilt auch für die unterjährigen Sperren, die der Kämmerer aussprechen wird.

 

Völlig unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Liquiditätskredite werden Aufstockungen des Bestandes der Liquiditätskredite immer nur dann vom Kämmerer freigegeben, wenn sich der konkrete Bedarf aus der wöchentlichen Liquiditätsüberwachung ergibt. Kommt es zu Überschüssen bei der Liquidität, werden diese unmittelbar eingesetzt, um den Bestand der Liquiditätskredite zu senken. Aufgrund der derzeitigen Marktlage stellen sich Kredite zur Liquiditätssicherung hinsichtlich der Zinsbelastung sogar günstiger als Investitionskredite dar. Aus den vorgenannten Gründen wird vorgeschlagen, § 5 der Haushaltssatzung durch eine Nachtragssatzung zu ändern und den Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, von 10 Mio. € auf 15 Mio. € (+5 Mio. €) zu erhöhen. Für die Nachtragssatzung gelten gemäß § 81 Absatz 1 Satz 1 GO NRW die Vorschriften über die Haushaltssatzung entsprechend. Daraus resultiert folgende Zeitschiene:

Zustandekommen der Nachtragshaushaltssatzung 2025

 

Entwurf vom Kämmerer aufgestellt

01.07.2025

 

Entwurf vom Bürgermeister bestätigt

01.07.2025

 

Entwurf dem Rat zugeleitet

08.07.2025

 

Entwurf öffentlich bekanntgemacht

09.07.2025

 

 

Entwurf ausgelegt

09.07.2025

 

Einwendungen gegen den Entwurf

bis einschl. 23.07.2025

 

Entwurf im Haupt- und Finanzausschuss beraten

24.07.2025

Beratung und Beschlussfassung über Einwendungen im Rat

29.07.2025

Satzungsbeschluss

29.07.2025

Vorlage an Aufsicht

Nur Anzeige, keine Genehmigung

30.07.2025

 

 

Ablauf der Frist gemäß § 80 Absatz 5 GO NRW

31.08.2025 (ggf. Verkürzung der Frist in Absprache mit Aufsicht möglich gemäß § 80 Absatz 5 Satz 5 GO)

 

Bekanntmachung der Haushaltssatzung  

01.09.2025

(ggf. deutlich früher, sofern Aufsicht einer Fristverkürzung zustimmt)

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Keine

 

Alternativen:

Keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat nimmt Kenntnis.  

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Anlagen

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