Entscheidungsvorlage - VO/0146/25
Grunddaten
- Betreff:
-
Grundsatzentscheidung bezüglich möglicher "Positivplanung" für zusätzliche Windenergiebereiche im Stadtgebiet Wegberg.
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Finale Freigabe:
- Bieker, Daniel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften (WBVL)
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Vorberatung
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11.09.2025
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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23.09.2025
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Durch das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) vom 20. Juli 2022 verfolgt die Bundesregierung das Ziel, den beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land zu fördern. Hierfür sind durch die Bundesländer verbindliche Flächenziele bis zum Jahr 2027 bzw. 2032 zu erfüllen. Bundesweit sollen 2 % der Staatsfläche für Windenergiegebiete planungsrechtlich gesichert werden. In NRW sind 1,1 % der Landesfläche bis Ende 2027 und 1,8 % bis Ende 2032 vorgegeben. Dies entspricht bis Ende 2032 rund 61.400 ha. Der Planungsregion Köln wird entsprechend der zweiten Änderung des Landesentwicklungsplanes NRW ein Teilflächenziel von 15.682 Hektar zugeteilt (2,13 % der Fläche der Planungsregion).
Zur planungsrechtlichen Sicherung der auszuweisenden Windenergiebereiche wird zurzeit durch die Bezirksregierung Köln der Teilplan Erneuerbare Energien aufgestellt. Zuletzt erfolgte diesbezüglich die Offenlage des zweiten Planentwurfes, siehe hierzu die Vorlage VO/0126/25 für die Sitzung des Rates der Stadt Wegberg am 31. Juli 2025. Weiterhin wird auf die Vorlage VO/0247/24 für die Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Bauen, Vergabe und Liegenschaften vom 4. Februar 2025 zur Offenlage des ersten Planentwurfes verwiesen. Nach aktuellem Entwurfstand sollen innerhalb des Stadtgebietes Wegberg künftig rund 122 ha (1,44 % des Stadtgebietes) in insgesamt fünf Windenergiebereichen ausgewiesen werden.
Nach Abschluss des Planverfahrens der Bezirksregierung, welches mit der Feststellung der Erreichung der verbindlichen Flächenziele endet, sind Windenergieanlagen privilegiert nur innerhalb der ausgewiesenen Windenergiebereiche im planungsrechtlichen Außenbereich zulässig.
Um weitere Standorte für Windenergieanlagen zu ermöglichen sieht der § 246 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) eine sogenannte Positivplanung für Windenergiegebiete vor. Konkret gibt der Absatz folgendes vor:
„Die Feststellung des Erreichens eines Flächenbeitragswerts oder Teilflächenziels steht der Ausweisung zusätzlicher Flächen für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht entgegen.“
Gemäß der gemeinsamen „Arbeitshilfe zum Vollzug des „Wind-an-Land-Gesetzes““ vom Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie sowie des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen können neben den Trägern der Regionalplanung auch die Kommunen auf Grundlage des § 246 Abs. 4 BauGB nach Feststellung des Erreichens eines Flächenbeitragswertes nach § 5 Absatz 1 WindBG im Wege der Planung zusätzliche Flächen für die Windenergie ausweisen. Es reicht für die Bauleitplanung aus, dass dies im Wege der Flächennutzungsplanung erfolgt.
Mit dieser Vorlage soll eine politische Beratung angestoßen sowie eine Grundsatzentscheidung erwirkt werden, ob aus Sicht des Rates der Stadt Wegberg im Stadtgebiet eine Positivplanung auf kommunaler Ebene befürwortet wird. Hierzu wären Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes erforderlich. Dass es für eine solche Positivplanung geeignete Flächen im Stadtgebiet außerhalb der regionalplanerisch vorgesehenen Windenergiebereiche geben kann und geben wird, ist in der Systematik zur Aufstellung des Teilplans Erneuerbare Energien begründet.
Im Regionalplanverfahren wurden in einem ersten Schritt Potentialräume mittels einer Ausschluss- und Restriktionsanalyse ermittelt. Die gewählten Kriterien wurden dabei absichtlich niederschwellig angesetzt, da diese für den gesamten Regierungsbezirk gelten. Dies führte zu einem starken Ausschluss von möglichen Gebieten. Durch konkrete örtliche Fachgutachten kann für weitere Gebiete durchaus die Verträglichkeit für die Errichtung von Windenergieanlagen nachgewiesen werden. In der Begründung zum Teilplan Erneuerbare Energien wird hierzu folgendes ausgeführt:
Die Kriterien der Ausschlussanalyse sind nicht zu verwechseln mit formal-rechtlichen planerischen Zielen für einen künftigen vollständigen Ausschluss dieser Räume für die Nutzung der Windenergie. Ebenfalls sind Ausschlusskriterien nicht gleichzusetzen mit fachrechtlich zwingenden Tabukriterien. Die Kriterien dienen lediglich der Einteilung des Raums in für das Planungsziel (der Festlegung von 15.682 ha WEB) geeignete und ungeeignete Räume. Auf Ebene der kommunalen Bauleitplanung und der Vorhabenzulassung bestehen innerhalb der regionalplanerischen Ausschlussbereiche häufig fachgesetzliche Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten bzw. Handlungsspielräume, die im Einzelfall auf den nachfolgenden Betrachtungsebenen zur Errichtung von Windenergieanlagen führen können. Eine Windenergienutzung mag innerhalb der Ausschlussbereiche im Einzelfall möglich sein, doch entspricht die hierzu erforderliche Einzelfallprüfung nicht der Maßstäblichkeit des Regionalplans. Entsprechend des Abstraktionsgrades des Regionalplans im Maßstab 1:50.000 werden daher die in den fachgesetzlichen Regelungen vorgesehene Ausnahmemöglichkeiten nicht berücksichtigt. Auch deshalb, da es in der Abwägung mit anderen Belangen hinreichend geeignetere Bereiche gibt.
Durch eine Positivplanung wird keine endgültige Genehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen erteilt bzw. vorweg genommen. Die konkreten Windanlagengenehmigungen erfolgen u.a. nach den Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes durch den Kreis Heinsberg.
Aktuell liegen der Verwaltung Anfragen bezüglich der grundsätzlichen Bereitschaft für eine kommunale Positivplanung vor. Die Verwaltung befürwortet das Interesse der Unternehmen und steht einer kommunalen Positivplanung für weitere Windenergiebereich offen gegenüber. Daher wird vorgeschlagen die Gespräche mit den Interessenten zu vertiefen und die konkrete Bereitschaft der Firmen, für die Durchführung einer Positivplanung in deren Verantwortung zu erfragen / abzuklären. Parallel wäre bei der Bezirksregierung eine landesplanerische Anfrage bezüglich der Vereinbarkeit der möglichen Positivplanung mit den Zielen der Raumordnung zu stellen.
Falls die Grundsatzentscheidung positiv ausfällt und die Investoren bereit sind die Positivplanung anzustoßen, wird die Verwaltung die konkreten Flächen dem Fachausschuss in einer eigenen Vorlage vorstellen. Hier kann dann im Vorfeld des eigentlichen Bauleitplanverfahrens eine politische Beratung über die konkreten Flächen erfolgen.
Anschließend ist durch die Firmen letztlich der formelle Antrag zur Änderung des Flächennutzungsplanes einzureichen. In diesem muss die Bereitschaft zur Beauftragung der erforderlichen Fachgutachten sowie die Übernahme des Verfahrensrisikos bestätigt werden.
Nach Vorlage eines entsprechenden Antrages ist als erster Schritt des erforderlichen Bauleitplanverfahren der formelle Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes durch den Rat der Stadt Wegberg zu fassen. Hierfür ist in bekannter Art und Weise eine Entscheidungsvorlage mit Darstellung des Geltungsbereiches der Änderung erforderlich.
Die Hoheit des Verfahrens liegt gemäß BauGB einzig beim Rat der Stadt Wegberg.
Durch die angestrebte Grundsatzentscheidung wird aus Sicht der Verwaltung zudem Punkt 1 des gemeinsamen Antrages der Fraktionen SPD, Bündnis 90 / Die Grünen, die Linke und Freie Wähler mit vom 15. März 2022 auf Ausweisung weiterer Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Stadtgebiet Wegberg abschließend bearbeitet.
Ist die Vorlage klimarelevant? | Ja X | Nein | |||
Treibhausgas-Ausstoß in CO2e | Erhebliche Reduktion
| Geringfügige Reduktion
| Geringfügige Erhöhung | Erhebliche Erhöhung | Nicht ermittelbar X |
Bemerkung
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften empfiehlt:
Der Rat der Stadt Wegberg beauftragt die Verwaltung weitere Gespräche mit möglichen Investoren für Windenergieanlagen außerhalb der zukünftig regionalplanerisch festgesetzten Windenergiebereiche zu führen und eine landesplanerischen Anfrage bei der Bezirksregierung zu stellen. Bei einem nachhaltigen Interesse des Investors für eine Positivplanung, ist ein Antrag des Investors auf Änderung des Flächennutzungsplanes zu erwirken und dem Rat der Stadt Wegberg eine Entscheidungsvorlage für einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss vorzulegen.
Alternative 1:
Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften:
Der Rat der Stadt Wegberg beschließt nach Feststellung der Flächenbeiwerte durch den Teilplan Erneuerbare Energien der Bezirksregierung Köln, bis auf Weiteres keine zusätzlichen Windenergiebereiche durch kommunale Positivplanung auszuweisen. Die Verwaltung wird beauftragt dies den vorhandenen und zukünftigen Investoren mitzuteilen.
Alternative 2:
Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften empfiehlt:
Der Rat der Stadt Wegberg trifft keine Grundsatzentscheidung zur kommunalen Positivplanung von zusätzlichen Windenergiebereichen. Jede mögliche Positivplanung ist dem Rat der Stadt Wegberg einzeln im Vorfeld von vertiefenden Gesprächen durch die Verwaltung im Rahmen einer Vorlage vorzustellen.
