Entscheidungsvorlage - VO/0133/25

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Durch die Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) wird den Kommunen die Möglichkeit eröffnet, eigene Stellplatzsatzungen zu erlassen. Die Ermächtigung hierzu ergibt sich aus § 89 Absatz 1 Nr. 4 BauO NRW.

 

Gemäß § 89 Absatz 1 Nummer 4 BauO NRW 2018 können Gemeinden bestimmen, ob und in welchem Umfang bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie Abstellplätze für Fahrräder zu schaffen sind. Mit der als Anlage beigefügten Stellplatzsatzung soll der ruhende Verkehr im Stadtgebiet Wegberg unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten gesteuert werden.

 

Ist die Herstellung der notwendigen Stellplätze oder Fahrradabstellplätze auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann die Verpflichtung durch Zahlung eines Ablösebetrages abgelöst werden. Die Höhe dieses Betrages orientiert sich an den durchschnittlichen Herstellungskosten sowie den Kosten eines erforderlichen Grunderwerbs.

 

Durch eine kommunale Stellplatzsatzung erhält die Stadt Wegberg die Möglichkeit, gezielt Einfluss auf die Ausgestaltung von Bauvorhaben sowie auf die städtebauliche und verkehrliche Entwicklung zu nehmen. Im Vergleich zu der landesweit geltenden Verordnung mit starren Vorgaben bietet eine örtliche Satzung den Vorteil, differenziert auf lokale Bedürfnisse eingehen zu können.

 

Wird die Stellplatzsatzung nicht erlassen, fehlt zudem auch die rechtliche Grundlage zur Festsetzung eines Ablösungsbetrages, um die Stellplatzpflicht gemäß § 48 Absatz 1 BauO NRW 2018 abzulösen.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist der Erlass einer Stellplatzsatzung für das Stadtgebiet Wegberg daher erforderlich und sinnvoll.

 

Die Ausarbeitung erfolgte auf Grundlage des Leitfadens zur Musterstellplatzsatzung NRW sowie unter Berücksichtigung der Musterfassung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen.

 

Klimacheck:

 

Ist die Vorlage klimarelevant?

 

Nein

 

Treibhausgas-Ausstoß in CO2e

Erhebliche Reduktion

 

Geringfügige Reduktion

 

 

Geringfügige Erhöhung

Erhebliche Erhöhung

Nicht ermittelbar

X

Bemerkung

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Durch den Beschluss entstehen keine Kosten.

 

Alternativen:

Alternativen werden seitens der Verwaltung nicht vorgeschlagen.

 

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Anlagen

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