Entscheidungsvorlage - VO/0173/25
Grunddaten
- Betreff:
-
Vereinsförderrichtlinien hier: Konkretisierung der investiven Förderung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bildung und Soziales
- Finale Freigabe:
- Pint, Gerd
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Integration, Soziales, Kultur, Demographie und Sport (BISKDS)
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Vorberatung
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07.10.2025
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Unterbrochen
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Rat der Stadt Wegberg
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16.12.2025
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Zuschussgewährung an Vereine erfolgt aufgrund der „Richtlinien zur Vereinsförderung in der Stadt Wegberg“ und hat sich in der Zwischenzeit bewährt. Der Verteilerschlüssel der jährlichen Zuschüsse wird von den Vereinen auch anerkannt.
Eine Investitionsförderung erfolgt derzeit aufgrund der nachstehenden Förderbedingungen und ist dann zu gewähren, wenn der Rat nicht im Einzelfall eine begründete Ausnahmeregelung trifft:
„ 5. INVESTITIONSFÖRDERUNG
5.1 Für den Erwerb eigener Grundstücke, den Bau eigener Sportanlagen oder Vereinsheime erhalten Vereine, die im Sinne von Abschnitt II Ziffer 3 als förderfähig anerkannt sind, einen Investitionszuschuss in Höhe 20 % der nachgewiesenen und zuvor von dem nach der Hauptsatzung zuständigen Gemeindeorgan als förderfähig anerkannten Kosten, maximal jedoch 80.000 €.
5.2 Von der Förderung gänzlich ausgenommen bleiben diejenigen Teile von Vereinsanlagen, die gegen Entgelt vermietet oder verpachtet werden oder werden können.
5.3 Voraussetzung für eine Investitionsförderung gemäß Ziffer 5.1 ist, dass eine haushaltsrechtliche Finanzierung durch die Stadt möglich ist, mit der Maßnahme vor Stellung des Zuschussantrages noch nicht begonnen wurde und eine Folgekostenberechnung vorgelegt wird. Die grundsätzliche Unterhaltung des geförderten Objektes muss sichergestellt sein. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nicht.
5.4 Unterhaltungsmaßnahmen an bereits bestehenden Vereinseinrichtungen sind mit dem Grundförderbetrag bereits abgegolten und nicht förderfähig.“
Als problematisch hat sich hierbei die Regelung nach 5.2 der Richtlinien herausgestellt. Grundsätzlich ist diese eingearbeitet worden, um eine Finanzierung von Räumlichkeiten zu verhindern, die anschließend gewinnbringend vermietet oder verpachtet werden könnten. Dies trifft im Extremfall auch auf Fußballplätze, Tennisplätze und andere Teile von Sportanlagen zu.
In diesen Fällen muss anderweitig sichergestellt werden, dass diese Sportanlagen der Allgemeinheit und den Vereinsmitgliedern zur Verfügung stehen kann.
Es soll daher klarstellend der Absatz 5.2 wie folgt gefasst werden:
„5.2 Von der Förderung grundsätzlich ausgenommen bleiben diejenigen Teile von Vereinsanlagen, die gegen Entgelt vermietet oder verpachtet werden oder werden können.
Ausnahmsweise können solche Teile gfördert werden, wenn die Gewährung von Fördermitteln mit Auflagen und Bedingungen versehen werden, die die Wirksamkeit der Investitionsförderung sicherstellen sollen. Diese können auch eine Gegenleistungsverpflichtung des Vereins beinhalten. Eine Gegenleistung wäre beispielsweise, dass die Sportanlage einem definierten Personenkreis unentgeltlich zugänglich gemacht werden muss, die Anlage einen gewissen weiteren Zeitraum zweckgebunden genutzt werden muss oder die Schulen der Stadt Wegberg die Anlage unentgeltlich nutzen können.“
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bildung, Integration, Soziales, Kultur, Demographie und Sport schlägt dem Rat vor, die Richtlinien zur Vereinsförderung in der Stadt Wegberg wie folgt zu ändern:
Ziffer III.5.2 wird wie folgt neu gefasst:
„5.2 Von der Förderung grundsätzlich ausgenommen bleiben diejenigen Teile von Vereinsanlagen, die gegen Entgelt vermietet oder verpachtet werden oder werden können.
Ausnahmsweise können solche Teile gefördert werden, wenn die Gewährung von Fördermitteln mit Auflagen und Bedingungen versehen werden, die die Wirksamkeit der Investitionsförderung sicherstellen sollen. Diese können auch eine Gegenleistungsverpflichtung des Vereins beinhalten. Eine Gegenleistung wäre beispielsweise, dass die Sportanlage einem definierten Personenkreis unentgeltlich zugänglich gemacht werden muss, die Anlage einen gewissen weiteren Zeitraum zweckgebunden genutzt werden muss oder die Schulen der Stadt Wegberg die Anlage unentgeltlich nutzen können.“
