Entscheidungsvorlage - VO/0180/25

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Rat der Stadt Wegberg hatte aufgrund eines Antrages eines Gewerbetreibenden in seiner Sitzung am 21.06.2022 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan I-54, Sondergebiet Photovoltaik In Berg gefasst.

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, im Paralleverfahren zur 20. Änderung des Flächennutzungsplanes die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Freiflächen – Photovoltaikanlage zu schaffen. Druch die geplante Anlage soll erneuerbare Energie für einen angrenzenden Gewerbebetrieb (Antragsteller) erzeugt werden.

 

Das Plangebiet in einer Größe von 1,3 ha liegt in der Gemarkung Wegberg nördlich der Straße In Berg bzw. östlich des Feltenbergweges. Die genaue Lage des Plangebietes ist aus der Anlage 1 ersichtlich.

 

Als Anlage 2 ist der Bebauungsplanentwurf beigefügt.

 

Die Anlage 3 beinhaltet die Begründung einschließlich Umweltbericht zu diesem Bebauungsplanentwurf.

 

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 02.05.2025 bis einschließlich 16.05.2025 statt. Während dieses Zeitraumes wurden von Seiten der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden wurde in der Zeit  vom 15.04.2025 bis einschließlich 15.05.2025 durchgeführt. Die in diesem Zeitraum eingereichten Stellungnahmen sind in tabellarischer Form zusammengefasst worden und der Anlage 4 zu entnehmen.

 

Die Veröffentlichung im Internet und Auslegung des Bebauungsplanes I-54 erfolgt vom 26.09.2025 bis einschließlich 27.10.2025. Da zum Zeitpunkt der Erstellung und Versand dieser Vorlage die vorgenannte First noch nicht abgelaufen war, konnte eine tabellarische Zusammenstellung der eingegangenen Stellungnahmen nicht dieser Vorlage beigefügt werden. Diese Anlage 5 wird den Ratsmitgliedern vor der Sitzung daher separat zugestellt.

 

Der Antragsteller zu dieser Bebauungsplanung strebt eine Förderung der beabsichtigten Freiflächen – Photovolaikanlage an. Aufgrund der damit verbundenen Fristen wird eine kurzfristige Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen anvisiert. Die Verwaltung schlägt daher vor, die erforderlichen Beschlüsse in dieser Sondersitzung des Rates zu fassen.

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Durch diese Beschlüsse entstehen keine Kosten.

 

 

Alternativen:

 

Keine Vorschläge der Verwaltung.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt – unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Anlagen 4 und 5 – den von der Verwaltung vorgeschlagenen Beschlussempfehlungen hinsichtlich der vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen, wie dort beschrieben, zu folgen.

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan I-54, Wegberg – Sondergebiet Photovoltaik In Berg als Satzung.

 

Das Plangebiet in einer Größe von rund 1,3 ha liegt in der Gemarkung Wegberg nördlich der Straße In Berg bzw. östlich des Feltenbergweges. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist im Bebauungsplan eindeutig festgesetzt und aus der dieser Vorlage beigefügten Anlage 1 ersichtlich.

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, die planungsrechlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächen – Photovoltaikanlage zu schaffen. Der Bebauungsplan enthält Art und Maß der baulichen Nutzung der Anlage.

 

Die zu diesem Bebauungsplan gehörende Entwurfsbegründung wird als Entscheidungsbegründung übernommen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, nach Genehmigung der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes Wegberg durch die Bezirksregierung Köln und Fassung eines städtebaulichen Vertrages über den erforderlich werden ökologischen Ausgleich zum Bebauungsplan I-54, diesen Beschluss öffentlich bekanntzumachen.

 

Grundlage für diese Beschlüsse sind die §§ 1, 2 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189 geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994. Die vorgenannten Rechtsgrundlagen gelten in der zum Zeitpunkt der Beschlüsse geltenden Fassung.

 

 

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Anlagen

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