Entscheidungsvorlage - VO/0182/25
Grunddaten
- Betreff:
-
Geplante Festsetzung des Wasserschutzgebiets für die Einzugsgebiete der Wassergewinnungsanlagen Wegberg-Uevekoven, Erkelenz-Mennekrath und Wegberg-Beeck: hier: Stellungnahme der Stadt Wegberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Finale Freigabe:
- Bieker, Daniel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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28.10.2025
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Bezirksregierung Köln beabsichtigt, im Interesse des Gewässerschutzes eine Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH aus den Wassergewinnungsanlagen Wegberg-Uevekoven, Erkelenz-Mennekrath und Wegberg-Beeck festzusetzen.
Die Wasserschutzgebiete erstrecken sich im Gebiet der Stadt Wegberg auf Teile der Gemarkungen Wegberg und Wildenrath. Die geplanten Abgrenzungen der Wasserschutzgebiete können den Übersichtskarten, welche als Anlagen 2 und Anlage 3 dieser Vorlage beigefügt sind, entnommen werden.
Für den Entwurf der Wasserschutzgebietsverordnungen mit den Anlagen, den Übersichtskarten und den Schutzgebietskarten, den Erläuterungsberichten und dem Gutachten aus denen sich Art und Umfang der geplanten Wasserschutzgebiete ergeben ist für die Dauer eines Monats eine Auslegung zur Einsichtnahme vorgeschrieben. Im Rahmen der Amtshilfe für die Bezirksregierung Köln liegen die Unterlagen von Mittwoch, den 17.09.2025 bis zum Donnerstag, den 16.10.2025 unter anderem im Rathaus der Stadt Wegberg aus.
Die Bürger der Stadt Wegberg wurden auf die Offenlage mittels ortsüblicher Bekanntmachung am 08.09.2025 informiert. Die Bekanntmachung ist als Anlage 1 dieser Vorlage beigefügt.
Zusätzlich erfolgte ein Hinweis auf die Bekanntmachung bzw. die Offenlage auf den Social Media-Kanälen der Stadt Wegberg.
Digital sind bzw. waren die kompletten Unterlagen unter folgendem Link auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln abrufbar:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/bekanntmachungen
Jeder dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann in diesem Verfahren bis Mittwoch, den 29. Oktober 2025 Einwendungen erheben. Diesbezüglich wird auf die Bekanntmachung verwiesen.
Einschätzung der Verwaltung
Aus fachlicher Sicht des technischen Dezernates spricht nichts gegen die geplanten Regelungen zum Gewässerschutz im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Wegberg-Uevekoven und Wegberg-Beeck. Die Regelungen sind geeignet den Schutz des Trinkwassers sicherzustellen und werden daher durch die Verwaltung befürwortet.
In Bezug auf die politische Diskussion in Zusammenhang mit der Aufstellung des sachlichen Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe der Bezirksregierung Köln macht die Verwaltung auf eine Ausnahmereglung im Bereich des geplanten Schutzzone III B2 des Wasserschutzgebietes Wegberg-Beeck aufmerksam.
Auf Seite 8 des Erläuterungsberichtes wird folgendes aufgeführt:
Die landesweite Wasserschutzgebietsverordnung oberirdische Bodenschatzgewinnung (LwWSGVO-OB) sieht für die Zone IIIB ein Verbot vor für die oberirdischen Bodenschatzgewinnung unterhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes, für die Wasserhaltung durch künstliche Absenkung des Grundwasserstandes zur Trockenhaltung des Abbaubereiches sowie für Sprengungen zur Auflockerung oder Entfernung von Bodenschichten. Diese Regelungen für die Zone IIIB2 festzulegen, wäre in diesem besonderen Fall nicht verhältnismäßig. Die Zone IIIB2 gelangt beim WSG Beeck nämlich erst in Zukunft in das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage. Somit wird die eigentlichen Abbautätigkeiten des Kieswerkes überwiegend außerhalb des tatsächlichen Einzugsgebietes des WW Beeck stattfinden. Die Gefährdung durch den Abbau von oberirdischen Bodenschatzgewinnung stellt somit eine erheblich geringere Gefährdung für das zukünftige Einzugsgebiet dar, als in der LwWSGVO-OB angenommen.
Bei Besprechungen im Ministerium wurde immer wieder betont, dass die Bezirksregierungen in A-typischen Fällen von der Landesweiten Wasserschutzgebietsverordnung in diesem Fall von der LwWSGVO-OB abweichen können.
Deshalb wird für die Zone IIIB2 für das WSG Beeck von den Regelungen der LwWSGVO-OB abgewichen und die oberirdische Abgrabung in der Zone IIIB2 wird als Genehmigungstatbestand vorgesehen.
Zur fachlich korrekten Einschätzung der Auswirkungen dieser Ausnahmeregelung wurde durch das technische Dezernat mit der unteren Wasserbehörde des Kreises Heinsberg (UWB) als Fachbehörde Kontakt aufgenommen. Es wurde speziell hinterfragt, ob eine kritische Stellungnahme durch die UWB und / oder die Stadt Wegberg diesbezüglich angezeigt und fachlich erforderlich ist. Nach Prüfung der Sachlage teilte die UWB der Stadt Wegberg mit, dass die Argumentation der Bezirksregierung schlüssig ist und seitens der UWB keine kritische Gefährdung des Trinkwassers gesehen wird und daher keine Stellungnahme abgegeben wird. Dieser Einschätzung schließt sich das technische Dezernat an.
In einer Gesamtbetrachtung schätzt die Verwaltung die geplante Festsetzung der Wasserschutzgebiete als wichtigen Schritt zum Gewässerschutz der Wassergewinnungsanlagen in Wegberg-Uevekoven und Wegberg-Beeck ein und empfiehlt daher keine Stellungnahme im Rahmen der aktuellen Offenlage abzugeben.
Ist die Vorlage klimarelevant? | Ja
| Nein X | |||
Treibhausgas-Ausstoß in CO2e | Erhebliche Reduktion
| Geringfügige Reduktion
| Geringfügige Erhöhung | Erhebliche Erhöhung | Nicht ermittelbar
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Bemerkung
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Wegberg zieht die Entscheidung über die Stellungnahmen der Stadt bei Planungen anderer Träger an sich und beschließt bezüglich der geplanten Festsetzung der Wasserschutzgebiete für die Einzugsgebiete der Wassergewinnungsanlagen Wegberg-Uevekoven, Erkelenz-Mennekrath und Wegberg-Beeck keine Stellungnahme abzugeben.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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288,3 kB
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2
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(wie Dokument)
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379,2 kB
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3
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(wie Dokument)
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848,7 kB
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