Mitteilungsvorlage - VO/0064/25
Grunddaten
- Betreff:
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Aktueller Stand der Haushaltsplanung 2026
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Unterbrochen
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Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft, Personal & Digitalisierung (FuP)
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Kenntnisnahme
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09.12.2025
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Verwaltung hatte zuletzt in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 08.04.2025 über die weitere Zeitschiene im Zusammenhang mit der Aufstellung des Haushaltes 2026 berichtet. In der interfraktionellen Runde am 18.09.2025 erfolgte ein erster Zwischenbericht.
Nach Durchführung intensiver Haushaltsgespräche ist der Haushaltsplan 2026 nun soweit fertiggestellt, dass eine konkrete Aussage über die haushaltsrechtliche Situation möglich ist.
Der Haushalt 2026 einschließlich des Zeitraumes der mittelfristen Finanzplanung 2027 bis 2029 stellt sich nach Auffassung der Verwaltung derzeit nicht als genehmigungsfähig dar.
Grundsätzlich muss der Haushalt nach § 75 Absatz 2 Satz 1 GO NRW in jedem Jahr ausgeglichen sein. Dies ist er, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt (ausgeglichener Haushalt). Für den Fall, dass die Aufwendungen die Erträge übersteigen, kann der Fehlbedarf durch Inanspruchnahme der Ausgleichrücklage gedeckt werden. In diesem Fall spricht man von einem fiktiv ausgeglichenen Haushalt. Gelingt auch kein fiktiv ausgeglichener Haushalt unter Ausnutzung der Ausgleichsrücklage, ist § 76 GO NRW zu beachten.
Nach § 76 Absatz 1 Nr.2 GO NRW hat die Gemeinde u.a. dann ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn bei der Aufstellung der Haushaltssatzung in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren geplant ist, den in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel (mehr als 5 %) zu verringern.
Die aktuellen Haushaltsplanungen sehen vor, dass die Ausgleichsrücklage bereits aufgrund des prognostizierten Jahresergebnisses 2025 (vgl. Finanzprognosebericht 2025, VO/0220/25) zum Großteil in Anspruch genommen werden muss. Somit steht für das Jahr 2026 zum Ausgleich des geplanten Fehlbetrages nur noch ein geringer Anteil der Ausgleichsrücklage zur Verfügung. Ab dem Haushaltsjahr 2026 muss die Deckung daher durch Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage dargestellt werden. Da die prozentuale Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage 2026 deutlich über 5 % liegt und sich dies im Zeitraum der Mittelfristplanung dergestalt fortsetzt, dass die allgemeine Rücklage erheblich abgebaut wird, besteht die Notwendigkeit, Maßnahmen zu ergreifen, die künftige dauernde Leistungsfähigkeit gemäß § 76 Absatz 2 Satz 1 GO NRW zu sichern.
Die Verwaltung hat daher erste vorbereitende Arbeiten zur Erarbeitung eines Haushaltssicherungskonzeptes unter Beachtung der maßgeblichen haushaltsrechtlichen Vorschriften und Erlasse aufgenommen. Der Erstellungsprozess eines Haushaltssicherungskonzeptes ist sehr zeitaufwendig und erfordert umfassende Maßnahmen zur Aufwandsreduzierung und Ertragssteigerung, die im Vorfeld sowohl verwaltungsintern als auch mit den im Rat vertretenen Fraktionen abgestimmt werden müssen. Dies hat zur Folge, dass ab dem 01.01.2026 zunächst die vorläufige Haushaltsführung nach § 82 GO NRW gelten wird, da die Haushaltssatzung zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht werden kann.
In dieser Zeit darf die Gemeinde lediglich Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Finanzpositionen oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen.
Die vorläufige Haushaltsführung gilt solange, bis ein Haushaltssicherungskonzept erstellt und dieses von der Aufsichtsbehörde gemäß § 76 Absatz 2 Satz 2 GO NRW genehmigt wurde. Im Haushaltssicherungskonzept muss spätestens im zehnten Jahr (also 2035) dargestellt werden, dass der Haushaltsplan gemäß § 75 Absatz 2 GO NRW ausgeglichen ist.
Weder die vorläufige Haushaltsführung nach § 82 GO NRW noch ein Haushaltssicherungskonzept stehen nach § 76 Absatz 3 GO NRW der Wahrnehmung und Finanzierung von Aufgaben, zu denen die Gemeinde rechtlich verpflichtet ist, dem Grunde nach entgegen. Dies gilt auch für das Tätigen zwingend erforderlicher Investitionen zur Wahrnehmung von Aufgaben, zu denen die Gemeinde rechtlich verpflichtet ist.
Die Verwaltung wird über den Fortgang der Arbeiten berichten.
