Entscheidungsvorlage - VO/0218/25

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Während § 6 Absatz 1 Satz 3 Kommunalabgabengesetz für das Land NRW (KAG) vorsieht, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten nicht übersteigen und in der Regel decken soll, verpflichtet § 7 Absatz 2 Satz 5 KAG, derartige Gebühren so zu berechnen, dass diese in der Regel die Kosten decken.

 

Die Grundlage der Gebührenkalkulation im Bereich „Gewässerunterhaltung“ bilden die voraussichtlichen Kosten im Planjahr 2026 sowie ergänzend die endgültigen Betriebskostenabrechnungen.

 

Personal- und Verwaltungskosten zur Durchführung und Ermittlung der Umlage gehören weiterhin zum umlagefähigen Aufwand (vgl. § 64 Absatz 1 Satz 2 LWG). Als Gebührenmaßstab muss der Quadratmeter Grundstücksfläche für befestigte Flächen und unbefestigte Flächen zu Grunde gelegt werden. Dabei tragen Eigentümer der befestigten Flächen 90 Prozent und die Eigentümer der übrigen Flächen 10 Prozent der Kosten (vgl. § 64 Absatz 1 Satz 7 LWG).

 

Für das Jahr 2026 werden Gesamtkosten in Höhe von 615.589 Euro (2025 waren es

noch 530.601 Euro) erwartet.

 

Die umlagefähigen Kosten für den Schwalmverband betragen 572.157 Euro (2025: 493.051 Euro). Die Steigerung resultiert im Wesentlichen aus der Umlage abzüglich des gesunkenen Erschwereranteils (+25.313 Euro) sowie höheren einzustellenden Fehlbeträgen aus der Betriebskostenabrechnung 2024 (+43.088 Euro). Diese resultieren wiederrum aus den Kosten 2023 und 2024 für die Beseitigung des Hochwasserengpasses Beeckbach an der Hauptstraße in Wegberg.

 

Beim Eifel-Rur Verband belaufen sich die umlagefähigen Kosten auf 43.432 Euro (2025: 37.550 Euro). Auch hier resultiert die Steigerung im Wesentlichen aus der höheren Umlage.

 

Der große Unterschied zwischen den Verbänden besteht deshalb, weil die Stadt Wegberg beim Eifel-Rur Verband eine Umlage ohne Gegenleistung zahlt. Der Schwalmverband hingegen führt Leistungen im Stadtgebiet durch und hat zusätzlich ein viel größeres Einzugsgebiet. 62,2 km² Fläche befinden sich im Einzugsbereich des Schwalmverbandes und 19,4 km² beim Eifel-Rur Verband. Aufgrund der Gebührenbedarfsberechnung 2026 sind die Gebühren für die Einzugsgebiete Schwalmverband und Wasserverband Eifel-Rur anzupassen. Aus den veränderten Kostenansätzen wurden nach der vorliegenden Gebührenkalkulation die neuen Gebührensätze ermittelt. Zum Vergleich werden die bisher geltenden Gebührensätze den neuen Sätzen gegenübergestellt:

 

Gebührensätze Schwalmverband:

 

Nutzungsart

Gebühr € / Ar 2025

Gebühr € / Ar

2026

Nominale Veränderung gegenüber Vorjahr in €

Prozentuale Veränderung zum Vorjahr

Befestigte Flächen

11,19

13,46

2,27

20

Freiflächen

0,08

0,10

0,02

25

Acker-, Weide-, Brachlandflächen

0,08

0,10

0,02

25

Wald- und Forstflächen

0,08

0,10

0,02

25

 

Gebührensätze Wasserverband Eifel-Rur:

 

Nutzungsart

Gebühr € / Ar 2025

Gebühr € / Ar

2026

Nominale Veränderung gegenüber Vorjahr in €

Prozentuale Veränderung zum Vorjahr

Befestigte Flächen

2,50

2,88

0,38

15

Freiflächen

0,02

0,02

0,00

0

Acker-, Weide-, Brachlandflächen

0,02

0,02

0,00

0

Wald- und Forstflächen

0,02

0,02

0,00

0

 

Aufgrund der für 2026 zu erwartenden Kosten- und Erlössituation schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensätze für die befestigten und unbefestigten Flächen im Einzugsbereich der beiden Verbände zu verändern.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Die Verwaltung hat die aus der Gebührenkalkulation abgeleiteten Erträge und Aufwendungen in der Haushaltssatzung 2026 entsprechend berücksichtigt. Ein nicht unerheblicher Teil des Aufwandes an die Verbände darf nicht umgelegt werden. Die Stadt Wegberg ist, wie viele andere Städte und Gemeinden auch, strukturell unterfinanziert. Nach § 77 Absatz 2 Nr. 1 GO hat sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten, aus selbst zu bestimmenden Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft, Personal und Digitalisierung schlägt dem Rat der Stadt Wegberg vor,

 

  1. sich die in der Anlage beigefügte Gebührenkalkulation zu eigen zu machen.
  2. Die nachfolgende Änderungssatzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG wie folgt zu beschließen:

 

Neunte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg

zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG

 

vom

 

Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), und der §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. 1969 S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), der §§ 39 bis 42 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), der §§ 62 bis 65 des Wassergesetzes für das Land NordrheinWestfalen (LWG) vom 25. Juni 1995 (GV.NW S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW S. 1470), in seiner Sitzung am 16. Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1

 

Die Satzung der Stadt Wegberg zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG vom 21.Dezember 2016, zuletzt geändert durch die Achte Änderungssatzung vom 18. Dezember 2024, wird wie folgt geändert:

 

  1. § 6 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

 

a) In der Zeile Buchstabe a) wird die Zahl „11,19“ durch die Zahl „13,46“ ersetzt.

b) In der Zeile Buchstabe b) wird die Zahl „0,08“ durch die Zahl „0,10“ ersetzt.

 

  1. § 6 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

 

a) In der Zeile Buchstabe a) wie die Zahl „2,50“ durch die Zahl „2,88“ ersetzt.

 

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

 

 

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Anlagen

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