Mitteilungsvorlage - VO/0223/25
Grunddaten
- Betreff:
-
Mitteilungen - öffentlicher Teil
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft, Personal & Digitalisierung (FuP)
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Kenntnisnahme
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09.12.2025
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Sachverhalt
Sachverhalt:
1) Sachstandsbericht zum NRW-Plan für gute Infrastruktur
Am 23. Oktober 2025 ist das Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und Kommunal-Infrastrukturgesetz – LuKIFG) in Kraft getreten. Der in § 9 LuKIFG vorgesehenen Verwaltungsvereinbarung, die ergänzende Bestimmungen und Einzelheiten des Verfahrens regeln soll, haben zwischenzeitlich alle Länder zugestimmt, so dass der Zeichnungsprozess läuft.
Das Landeskabinett NRW hat am 4. November 2025 den Entwurf für ein Gesetz beschlossen und in den Landtag eingebracht, mit dem die Mittel des Bundes-Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) in NRW den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden sollen. Die Verteilung wurde in den „NRW-Plan für gute Infrastruktur“ eingebettet.
Unabhängig von konkreten Förderprogrammen soll auf die Stadt Wegberg nach der Modellrechnung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen ein Förderbudget in Höhe von 12.555.601,35 € entfallen. Die Verteilung erfolgte nach der Einwohnerzahl, der Fläche und nach Schlüsselzuweisungsanteilen und soll sich auf folgende Bereiche verteilen: Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur, Sanierung von Liegenschaften, etwa in energetischer Hinsicht, und Maßnahmen, die den Zielen des Klimaschutzes sowie der Klimafolgenanpassung dienen, Verkehrsinfrastruktur, Digitale Resilienz und Digitalisierung, Sportinfrastruktur oder Öffentliche Sicherheit und Krisenresilienz.
Es zeichnet sich ab, dass der größte Bedarf im Bereich der Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur in Verbindung mit der energetischen Sanierung von Liegenschaften, etwa in energetischer Hinsicht und damit einhergehenden Klimaschutzmaßnahmen liegt. Erste Überlegungen gehen daher in die Richtung, die Mittel für den Eigenanteil des denkmalgerechten Sanierungs- und Erweiterungskonzeptes für die Erich Kästner Schule Wegberg (Eigenanteil vsl. rund 8,9 Mio. € nach erstem ermitteltem Kostenrahmen, siehe hierzu VO/0204/25 im Ausschuss für Bauen, Klima, Umwelt, Stadtentwicklung, Mobilität & energetische Infrastruktur am 25.11.2025) sowie für den Eigenanteil der Sanierung der Turnhalle der Schule am Grenzlandring (Eigenanteil vsl. rund 0,62 Mio. € laut erstem ermitteltem Kostenrahmen, siehe hierzu VO/0138/25) sowie für die aufgrund des Rechtsanspruches auf OGS-Betreuung notwendigen Erweiterungen der Offenen Ganztagsschulen der Grundschulen Arsbeck und Beeck (Investitionsmaßnahmen 011304H934 und 011304H935, Eigenanteil vsl. rund 4,6 Mio. €) einzusetzen. Damit wären die Mittel aus dem Sondervermögen vollständig eingesetzt. Vorab ist jedoch eine Prüfung in Rücksprache mit den Fördergebern erforderlich, ob nach den jeweiligen Förderbestimmungen eine sog. Doppelförderung ausgeschlossen werden kann.
Aus einer Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes geht hervor, dass die Weitergabe der Bundesmittel deutlich hinter deren Erwartungen zurückgeblieben ist
und ein Großteil aus Mitteln besteht, die ohnehin als „kommunales Geld“ eingeplant
waren. Allein die Einpreisung der GFG-Investitionspauschalen (wohlgemerkt nicht nur in Höhe eines garantierten Deltas, sondern in voller Höhe) mache mehr als die Hälfte des genannten Betrags aus. „Die vom Land in Aussicht gestellten Mittel werden einen Beitrag dazu leisten, bei den Städten und Gemeinden die dringendsten Investitionen in die Infrastruktur anzugehen. Jedoch werden bestehende Haushaltslöcher dadurch nicht gestopft und die sich gerade auch bei den laufenden Kosten zeigende strukturelle Unterfinanzierung der Kommunen selbst bleibt ungelöst“.
Die genannten Fördermittel sind für Sachinvestitionen einzusetzen, die letztlich als investive Einzahlungen im Haushalt dargestellt werden müssen. Bei Fertigstellung der Vermögensgegenstände erfolgt eine ertragswirksame Auflösung der Fördermittel über die Laufzeit der Abschreibung. Dies bewirkt, dass die damit einhergehenden Abschreibungen gegenfinanziert werden können. Zusätzliche Zinsaufwendungen zur Vorfinanzierung der Maßnahmen sollten aufgrund des angedachten Mittelabruf-Systems nicht anfallen.
Eine Auszahlung der Mittel ist nicht in Tranchen vorgesehen, sondern soll nach Bedarf erfolgen.
Die strukturelle Unterfinanzierung der Stadt wird damit jedoch nicht gelöst, da die Haushaltsplanung 2026 ergeben hat, dass die Aufwendungen die Erträge in 2026 und auch im gesamten Zeitraum der Mittelfristplanung weit übersteigen und somit noch nicht einmal der „Status Quo“ ausreichend finanziert ist. Jedoch werden es die Mittel aus dem NRW-Plan für gute Infrastruktur zumindest ermöglichen, die dringendsten Investitionen im Bereich der Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur zu finanzieren und die Ergebnisrechnung über die Abschreibungen und die Zinslast nicht noch zusätzlich zu belasten.
Aktuell gibt es noch keine Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes zum Gesetzesentwurf und es ist noch völlig unklar, ob und in welchem Umfang es Änderungen im Rahmen der weiteren Beschlussfassung des Gesetzesentwurf durch den Landtag geben wird bzw. mit welcher Zeitschiene der Gesetzesentwurf letztlich verbindlich in Kraft treten wird.
Die Finanzwirtschaft wird die weitere Entwicklung eng begleiten.
2) Weitere Entwicklung der Liquidität nach dem Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Wegberg für das Haushaltsjahr 2025
Der Rat hatte in seiner Sitzung am 31.07.2025 die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Wegberg für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen und in diesem Zuge den Höchstbetrag der Liquiditätskredite von 10 Mio. € auf 15 Mio. € erhöht. Die Liquiditätslage hatte sich unterjährig entgegen der Planung angespannt entwickelt, da sich die geplanten Einzahlungen nicht so dynamisch wie die geplanten Auszahlungen entwickelt hatten.
Daher war es erforderlich, die weitere Entwicklung der Liquidität bis zum Jahresende durch konkrete zielgerichtete Maßnahmen aktiv so zu steuern, dass eine weitere Überschreitung der Höchstgrenze (15 Mio. €) verhindert wird jedoch gleichzeitig die Fortführung wichtiger Infrastrukturprojekte gesichert bleibt. Dies wurde seitens der Finanzwirtschaft nach enger Abstimmung im Verwaltungsvorstand im Wesentlichen durch folgende Maßnahmen erreicht:
Wöchentliches Berichtswesen an den Verwaltungsvorstand sowie regelmäßige ergänzende Information der Fachbereichsleitungen
Zeitnahe Kontierung ausstehender Förderungen durch die Fachbereiche > Verbesserung des Forderungsmanagements
Aktive Einwerbung ausstehender Förderungen, zeitnahe Fertigung von Mittelabrufen
Etablierung eines internen Meldesystems direkt an die Stadtkasse
Konsequente Fälligkeitsüberwachung im elektronischen Rechnungsworkflow
Unterjährige Sperre des Kämmerers in Höhe von 7,8 Mio. € (vgl. VO/0122/25) in Rücksprache mit den Fachbereichsleitungen
Unterjährige Reduzierung der An- oder Zwischenfinanzierung investiver Auszahlungen durch unterjährige Aufnahme von Investitionskrediten
Zunächst hatte sich gegen Ende Juni 2025 ein vorläufiger Höchststand von 9,2 Mio. € abgezeichnet. Da die o.g. Maßnahmen einige Zeit benötigten, um entlastend auf die Liquiditätslage zu wirken, kam es am 22.10.2025 zu der skizzierten Überschreitung der 10 Mio.-Grenze und zwar in Höhe von 10,85 Mio. €. Unmittelbar in der Folgewoche konnten jedoch größere Zahlungseingänge verbucht werden, so dass der Stand Ende Oktober bereits auf 8 Mio. € zurückgefahren werden konnte.
Auch wenn die Liquiditätslage im Vergleich zum Vorjahr weiter angespannt ist und eine vollständige Rückführung der Liquiditätskredite wie in den Vorjahren durch Aufnahme entsprechender Investitionskredite zum jeweiligen Jahresende praktiziert, nicht mehr möglich sein wird, kann nach aktuellem Stand davon ausgegangen werden, dass eine Überschreitung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite in Höhe von 15 Mio. € bis zum Jahresende vsl. abgewendet werden kann und eine weitere Festsetzung unterjähriger Sperren durch den Kämmerer nicht erforderlich ist.
Ab dem 01.01.2026 wird zunächst die vorläufige Haushaltsführung nach § 82 GO NRW gelten. Dies bedeutet, dass die Haushaltssatzung 2025 (und der Höchstbetrag von 15 Mio. €) bis zum 31.12.2026 weiter gilt, sofern keine neue Satzung bekanntgemacht werden kann. Wenn sich abzeichnet, dass die Ermächtigung nicht mehr zur Deckung des Bedarfs ausreicht, wird die Verwaltung daher einen Beschluss über die 2. Nachtragshaushaltssatzung einleiten.
Zur weiteren Stützung der Liquiditätslage und um den Anfangsbestand der Liquiditätskredite zum 01.01.2026 möglichst gering zu halten, wird die Finanzwirtschaft zum Jahresende hin prüfen, in welcher Höhe noch Investitionskredite aufgenommen werden können, da gemäß § 89 Absatz 2 GO NRW im Rahmen des Jahresabschlusses durch Bereinigung sicherzustellen ist, dass Kredite zur Liquiditätssicherung nicht zur Finanzierung von Investitionen verwendet werden.
3) Jahresabschluss 2024
Mit Beratungsvorlage VO/0087/25 hatte die Verwaltung zuletzt in den Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses am 01.07.2025 sowie des Rates am 08.07.2025 über die vielfältigen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses 2024 berichtet.
Die Herausforderungen, die in der Vergangenheit zur Einschränkung der Bestätigungsvermerke geführt hatten, wie z.B. die Vermögensbewertung, die Instandhaltungsrückstellungen oder die Frage der Notwendigkeit von Sonderabschreibungen der Bilanzposition Straßen, Wege, Plätze oder im Kanalvermögen konnten zwischenzeitlich geklärt werden. Der Prozess ist jedoch nicht abgeschlossen, so dass weitere Herausforderungen in künftigen Jahresabschlüssen so lösen sind. Die Arbeiten sind jedenfalls soweit fertiggestellt, dass nunmehr eine erste Information über das vsl. Jahresergebnis (vor Prüfung) gegeben werden kann.
Haushaltsplanung 2024 | Finanzprognose 2024 (im Rahmen der Haushaltsplanung 2025) | vsl. Jahresergebnis 2024 (vor Prüfung) |
-7.140.879,72 € | -3.000.000 € | -1.846.631,44 € |
Die GPA NRW weist daraufhin, dass im weiteren Prüfprozess noch Änderungen möglich sind, da einige Prüfungshandlungen erst nach Abschluss des Zahlenwerkes vorgenommen werden können.
Die Finanzwirtschaft wird vsl. im Dezember 2025 in den Prozess der Berichtserstellung eintreten, anschließend interne Abstimmungen vornehmen und die weitere Zuleitung an den Rat vorbereiten.
4) Finanzwirtschaft startet Digitalisierungsprojekt „Digitale Haushaltsplanung“
Nachdem im Rahmen der Haushaltsplanungen 2025 die Kommunikations- und Arbeitsprozesse den Herausforderungen der aktuellen Arbeitswelt angepasst und umgestellt wurden, sollen die zugrundeliegenden Arbeitsprozesse nun weiter digitalisiert werden, um die Haushaltsplanung der Stadt Wegberg insgesamt noch transparenter, schneller und verbindlicher zu machen.
Im laufenden Jahr 2025 waren parallel zu den übrigen Arbeiten der Finanzwirtschaft die organisatorischen Voraussetzungen zur Etablierung eines verbindlichen Finanzcontrollings sowohl im konsumtiven Bereich (Stichwort: Finanzprognosebericht 2025, vgl. VO/0220/25) sowie für den investiven Bereich (Stichwörter: Investitionsbudgets, Ermächtigungsübertragungen, Investitionscontrolling) geschaffen wurden. Diese sollen nun sukzessive je nach Bedarf ausgebaut werden. Für die Finanzprognose im konsumtiven Bereich nutzt die Finanzwirtschaft bereits die Softwarelösung Axians IKVS. Nun ist beabsichtigt, die zuvor genannte Softwarelösung zur Etablierung einer medienbruchfreien digitalen Haushaltsplanung einzusetzen. Es ist beabsichtigt, alle erforderlichen Schulungen bereits im ersten Quartal 2026 durchzuführen und dann unmittelbar in den Echtbetrieb zu gehen.
