Entscheidungsvorlage - VO/0228/25

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Nach § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land NRW (KAG) soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten nicht übersteigen und diese in der Regel decken. Grundlage der Kalkulation der für 2026 zu erwartenden Kosten im Bereich der Abwasserbeseitigung bildet die endgültigen Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2023, die vorläufige Betriebskostenabrechnung des Jahres 2024 sowie die für die Haushaltsplanung 2026 ermittelten Kosten.

 

Es ergeben sich im Vergleich zur Vorkalkulation für das Schmutz- und Niederschlagswasser insgesamt folgende Veränderungen:

 

 

Bei den übrigen Kosten wirken sich im Wesentlichen geplante stark sinkende Instandhaltungsaufwendungen für Abwasserkanäle kostenmindern aus (-557.000 €). Im Gegensatz dazu, steigt die geplante Abarbeitung von Rückstellungen bei den Kläranlagen um 437.000 €. Die kalkulatorischen Abschreibungen sinken deutlich, da wesentlich mehr Anlagenteile als im Vorjahr komplett abgeschrieben sind. Dies wirkt sich, neben der Reduzierung des Zinssatzes, ebenfalls auf die kalkulatorische Verzinsung aus.

 

Aus der Gebührenkalkulation des Vorjahres ergibt sich eine Gebührenunterdeckung von 15.999 € die gebührenbelastend zur Deckung der Kosten berücksichtigt werden muss. Der Großteil der seit 2023 entstandenen Fehlbeträge war bereits im Rahmen der Gebührenkalkulation 2025 (677.961 €) berücksichtigt worden. Daher ergibt sich eine planerische Kostenreduzierung von rund 0,8 Mio. € (8%).

 

Die Abwassergebührenhilfe als die Gebührenlast mindernder Ertrag erhöht sich laut Modellrechnung auf 355.214 € in 2026 (+142.328 €). Der Starkverschmutzerzuschlag erhöht sich ebenfalls, und zwar um 87.533 € auf 165.250 €, während die übrigen Erträge gesunken sind. Insgesamt steigen die Erträge um 210.361 € (122%) auf 525.564 €.

 

Nach Abzug der Erträge von den Kosten lässt sich festhalten, dass die noch zu deckenden Kosten kalkulatorisch um 1,1 Mio. € (10 %) gesunken sind.

 

Aufgrund der Verteilschlüssel zwischen Schmutz- und Niederschlagswasser wirken sich diese Planungen wesentlich stärker auf das Niederschlagswasser als auf das Schmutzwasser aus.

 

 

Der Rat hat am 07.05.2019 mit der Vierten Änderungssatzung die Einführung eines verschmutzungsabhängigen Gebührenmaßstabes bei der Ermittlung der Schmutzwassergebühr ab dem Veranlagungsjahr 2020 beschlossen. Dabei wird für die Kosten, die bei der Abwasserreinigung bestimmter Abwasserinhaltsstoffe über einen bestimmten Schwellenwert hinaus entstehen (Maßstab: Wert des kommunalen „häuslichen“ Abwassers), ein Gebührenzuschlag (Starkverschmutzerzuschlag) erhoben.

 

Durch die Berücksichtigung des Starkverschmutzerzuschlages in der Gebührenbedarfsberechnung verändert sich die bisher gleichmäßige Verteilung der Gebühren nach dem Frischwassermaßstab. Der Gebührensatz verringert sich in dem Maße, wie Starkverschmutzer verursachergerecht zu einem Zuschlag veranlagt werden. Der Zuschlag kann auf der Grundlage der Formel in der Satzung von jedem potentiellen Starkverschmutzer berechnet werden.

 

In der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung wurden für das Jahr 2025 Erträge aus einem Starkverschmutzerzuschlag in Höhe von 165.250 € berücksichtigt. Für die Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages nach den Bestimmungen der Satzung wurden 22 Messwerte je Parameter aus den Abwasserbeprobungen an der Einleitstelle in den Kanal zugrunde gelegt. Die Proben wurden im Zeitraum Januar bis Oktober 2025 genommen. Das Ergebnis der Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages und der Gebührenanteile der Schmutzwassergebühr, die auf die Transportkosten (Anteil Kanäle und Pumpen) sowie auf die Behandlungskosten (Anteil Kläranlagen) entfallen, werden im Folgenden kurz zusammengefasst:

 

Parameter

Wert

Einheit

Starkverschmutzerzuschläge kumuliert

165.250,00

€

Schmutzwassergebühr häusliche Einleiter

5,37

€/m³

Anteil Kläranlagen (Behandlung)

2,86

€/m³

Anteil Kanäle und Pumpen (Transport)

2,51

€/m³

 

Unter Berücksichtigung des Starkverschmutzerzuschlages beträgt die Schmutzwassergebühr für das Jahr 2025: 5,37 €/m³. Ohne Starkverschmutzerzuschlag würde sich der Satz auf 5,50 €/m³ erhöhen.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Grundsatz der Gebührengerechtigkeit ist ein vom reinen Frischwassermaßstab abweichender verschmutzungsabhängiger Gebührenmaßstab geboten, wenn u.a. die Differenz zwischen dem Gebührensatz ohne Starkverschmutzerzuschlag und dem Gebührensatz mit Zuschlag größer als 10 % ist. Dieses Kriterium wird mit der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung mit Starkverschmutzerzuschlag auch weiterhin nicht erfüllt. Es besteht damit auch aktuell keine Verpflichtung zur Anwendung des modifizierten Gebührenmaßstabes mit Starkverschmutzerzuschlag. Gleichwohl empfiehlt die Verwaltung, die Satzungsregelungen zum Starkverschmutzerzuschlag beizubehalten, da der verschmutzungsabhängige Gebührenmaßstab zu einer gerechten Kostenverteilung mit einer Entlastung der Allgemeinheit beiträgt.

 

Gegen die Einführung des Starkverschmutzerzuschlages ist ein Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht NRW anhängig, dessen Ausgang immer noch ungewiss ist. Die Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigt entsprechend (gebührensenkend) den voraussichtlichen Betrag des Starkverschmutzerzuschlages. Der in § 4a Absatz 6 festgeschriebene Kostenverteilungsschüssel (KVS) ist alle drei Jahre neu zu ermitteln. Dies ist für die Gebührenkalkulation 2026 erfolgt: Der Anteil an den Klärkosten des Parameters Q änderte sich (von 2023 nach 2026) von 0,26 auf 0,22. Der Anteil an den Klärkosten des Parameters CSB ändert sich von 0,35 auf 0,38. Die Werte für TNb von 0,28 auf 0,29 und Pges = 0,11 bleibt unverändert.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft, Personal und Digitalisierung empfiehlt dem Rat:

 

Der Rat beschließt,

 

1.  Der Rat macht sich die in der Anlage beigefügte Gebührenkalkulation zu eigen.

 

2.  Der Rat beschließt die nachfolgende Änderungssatzung über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren wie folgt:

 

 

Zwölfte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg

 

über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren

 

 

vom

 

 

Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), und des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. 1969 S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), in seiner Sitzung am 16. Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1

 

Die Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren vom 21. Dezember 2016, zuletzt geändert durch die Elfte Änderungssatzung vom 18. Dezember 2024, wird wie folgt geändert:

 

1.  § 4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

 

  a) In Satz 1 wird die Zahl „5,32“ durch die Zahl „5,37“ ersetzt.

 

b) In Satz 2 wird die Zahl „2,55“ durch die Zahl „2,86“ sowie die Zahl „2,77“ durch die Zahl „2,51“ ersetzt.

 

2.  In § 4a Absatz 6 wird jeweils die Zahl „2,55“ durch die Zahl „2,86“ ersetzt.

 

 

 

3. § 5 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 4 wird die Zahl „1,83“ durch die Zahl „1,50“ ersetzt.

 

b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Zahl „0,92“ durch die Zahl „0,75“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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