Entscheidungsvorlage - VO/0201/25

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die neue Vertretung der Stadt Wegberg hat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss, den Wahlprüfungsausschuss, unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in der nach § 40 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KWahlG) vorgegebener Weise zu beschließen.

 

Einsprüche gegen die Wahl am 14. September 2025 liegen nicht vor.

 

Der Wahlausschuss der Stadt Wegberg hat in seiner Sitzung am 16.09.2025 das endgültige Ergebnis der Ratswahl der Stadt Wegberg vom 14.09.2025 festgestellt.

 

Diese Feststellung wurde am 19.09.2025 öffentlich bekannt gemacht.

Binnen der Monatsfrist des § 39 Absatz 1 KWahlG ist bei der Wahleiterin weder ein Einspruch gegen die bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung getroffenen Entscheidungen ( § 39 Absatz 2 ) eingegangen. 

 

Feststellung zu § 40 Absatz 1 Buchstabe a) KWahlG:

Ein Fall mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters/einer Vertreterin liegt nicht vor.

 

Feststellung zu § 40 Absatz 1 Buchstabe b) KWahlG:

Ein Fall, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder der Wahlhandlung eine Unregelmäßigkeit vorgekommen ist, die im Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss hätte sein können, liegt nicht vor.

 

Feststellung zu § 40 Absatz 1 Buchstabe c) KWahlG:

Die Feststellung des Wahlergebnisses wird nicht für ungültig erklärt.

 

Feststellung zu § 40 Absatz 1 Buchstabe d) KWahlG:

1. Es wird festgestellt, dass keiner der unter § 40 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) genannten Fälle vorliegt.

2. Die Wahl am 14. September 2025 ist gültig.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Nach entsprechender Vorprüfung schlägt der Wahlprüfungsausschuss dem Rat der Stadt Wegberg folgende Beschlussfassung vor:

 

Es wird festgestellt, dass keiner der unter § 40 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) KWahlG genannten Fälle vorliegt.

Die Wahl am 14.09.2025 wird für gültig erklärt.

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Anlagen

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