Mitteilungsvorlage - VO/0209/25
Grunddaten
- Betreff:
-
Stellungnahme zum Braunkohleplan Garzweiler II
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Stabstelle Klimaschutz / Nachhaltigkeit
- Finale Freigabe:
- Ellen Neudek
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bauen, Klima, Umwelt, Stadtentwicklung, Mobilität & energetische Infrastruktur
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Entscheidung
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25.11.2025
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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16.12.2025
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Braunkohlenplan „Garzweiler II“ wurde mit Erlass vom 31.03.1995 durch die Lan-desregierung NRW für verbindlich erklärt und bildet die Grundlage für die Zulassung der bergrechtlichen Betriebspläne für den Tagebau Garzweiler. Der Tagebau sollte nach den ursprünglichen Plänen bis 2045 betrieben werden. Der Bund hat im Jahr 2020 das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) erlassen, durch das die Beendigung der Kohlegewinnung auf 2038 vorgezogen wurde. Im Jahr 2022 verständigte man sich auf Ministerialebene (Bund und Land NRW) mit der RWE Power AG auf einen weiteren vorgezogenen Kohleausstieg zum Jahr 2030. Eine Reserveoption ist über KVBG § 47 Abs. 4 maximal bis 2033 gestattet.
Dies ist die Begründung zur derzeitigen Änderung des Braunkohleplans Garzweiler II.
Einhergehend mit der geplanten Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II kommt es
- zu einer Reduzierung der in diesem Plan genehmigten Abbaufläche
- einer früheren Beendigung des Tagebaus
- einer Verringerung der Tagebauseefläche und
- einer Änderung der Tagebauseelage.
Positiv hervorzuheben ist dabei, dass sich die ursprünglich geplante Abgrabungsfläche von 4.800 ha (Braunkohleplan 1995) auf 2.420 ha verringert, was zu geringeren Umwelt- und Erholungsbeeinträchtigungen führt. Dennoch darf man nicht außer Acht lassen, dass auch die verringerte Abgrabungsfläche und die anstehende Befüllung des Restsees Einwirkungen auf die umliegenden Regionen haben werden. Hierzu sollen die folgenden Kapitel zur Darlegung möglicher Einflüsse dienen, die entsprechend beobachtet und bewertet werden müssen.
Die Gewinnung der Braunkohle im Tagebau setzt voraus, dass das Grundwasser bis unter die Tagebausohle abgesenkt wird. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen daher auch im Umfeld des Tagebaues die oberhalb der Kohle gelegenen Grundwasserleiter tlw. entleert und die unterhalb der Kohle gelegenen Grundwasserleiter vom Wasserüberdruck entspannt werden. Diese Grundwasserentnahme (Sümpfung) geschieht mit Hilfe einer großen Anzahl von Brunnen, die um und im jeweiligen Tagebaufeld angeordnet sind.
Die Grundwasserabsenkung und besonders die Grundwasserentspannung geht weit über den eigentlichen Tagebaubereich hinaus; auch die Stadt Wegberg ist davon betroffen. Sie ist in ihrer generellen räumlichen Ausdehnung u. a. abhängig von dem Maß und der Dauer der Grundwasserentnahmen und von den tektonischen (Verwerfungen, Schollenbildung) und stratigraphischen (Schichtung, Durchlässigkeit, Stockwerksgliederung) Strukturen des Untergrundes. Die durch Verwerfungen begrenzten geologischen Teilräume (Schollen) führen im Wesentlichen ein hydrologisches Eigenleben.
1) Grundwasserveränderungen
Das Schutzgut „Wasser" ist gleichrangig mit anderen Schutzgütern zu betrachten, ist aber als Lebensgrundlage in seiner Unversehrtheit für alle Lebewesen essentiell. Das wasserwirtschaftliche Oberziel aus dem Braunkohlenplan Garzweiler II, das bereits im Jahr 1995 maßgeblich für die Zulassung des Braunkohlenplans war, hat weiterhin in vollem Umfang zu gelten: Die gesamte Region darf aus Gründen des öffentlichen Wohls wasserwirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden, als ohne den bergbaulichen Sümpfungseinfluss. Das heißt, dass es im neu aufzustellenden Braunkohlenplan gegenüber dem Braunkohlenplan von 1995 und in den folgenden wasserrechtlichen Erlaubnissen in Bezug auf den Nordraum zu keiner Verschlechterung oder Abschwächung der wasserwirtschaftlichen Belange kommen darf.
Die Stadt Wegberg zählt zu den nördlichen Anrainergemeinden des Tagebaues Garzweiler II. Aktuelle Erkenntnisse aus neuen Prognoseergebnissen und Berechnungen von Grundwassermodellen kommen zu dem Schluss, dass sich nach Abschluss der Bergbautätigkeit die Grundwasserstände im Vergleich zu einem festgelegten unbeeinflussten Zustand vor Tagebautätigkeit verändern werden. (Anlage 1: Grundwasserabsenkung gegenüber bergbauunbeeinflusstem Zustand, das Referenzjahr ist das Jahr 1955).
Die Karte zeigt dabei örtlich begrenzte Absenkungsbereiche. In den Ortsteilen Uevekoven, Holtum, Schönhausen, Moorshoven, Kipshoven, Beeck und Gripekoven wird die Absenkung (die Karte zeigt den voraussichtlichen Zustand nach 2200) zwischen 10 cm bis 50 cm betragen. In den Ortsteilen Isengraben, Rath-Anhoven und Mehlbusch wird eine Absenkung zwischen 50 cm und 100 cm erwartet. Im süd-östlichen Bereich von Rath-Anhoven verläuft die Grenze zu Absenkungsgebieten von bis zu drei Metern (z.B. Keyenberg neu in Erkelenz). Im restlichen Stadtgebiet zeigt sich eine maximal erwartete Absenkung bis ca. 10 cm bzw. eine potentielle Überhöhung von maximal 50 cm.
Die leeren Grundwasserleiter und der Restsee werden nach Ende der Kohleförderung wieder aufgefüllt. Dies soll zu Beginn durch das anfallende Sümpfungswasser der Böschungssicherungsmaßnahmen des Restsees (nachlaufende Sümpfungen) unter Beimischung von Rheinwasser erfolgen. Die Wiederbefüllung sollen die Oberflächengewässer stützen, die Ziel-Feuchtgebiete gem. Braunkohlenplan (FFH-Gebiete, europäische Schutzgebiete, die auf der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie basieren) erhalten und die Trinkwasserversorgung ausreichend sichern. Nach Wegfall des Sümpfungswassers aus dem Tagebau soll die Wiederbefüllung ausschließlich durch Rheinwasser geschehen. Hierzu bedarf es eines detaillierten Steuerungs und Verteilungskonzeptes, ggf. mit einer Prioritätensetzung. Je nach Verwendungszweck des Wassers zur Infiltration in die Grundwasserleiter, zur Direkteinleitung in Oberflächengewässer und Feuchtgebiete oder zur Befüllung des Tagebausees, bestehen unterschiedliche Qualitätsanforderungen. Hierzu sind schutzgutbezogene Bewertungsansätze zu erarbeiten. Die möglichen Auswirkungen der unterschiedlichen Wasserbeschaffenheiten auf die Schutzgüter sind detailliert zu untersuchen. Eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit ist zu vermeiden.
Bei der Verwendung der Wassermengen aus der nachlaufenden Sümpfung und dem Rhein ist der Vorrang der Infiltration zur Stützung der Wasserversorgung, der Feuchtgebiete und der Oberflächengewässer vor der Seebefüllung sicherzustellen.
Nachfolgend soll der Einfluss auf die Oberflächengewässer, die FFH-Gebiete und die Trinkwasserversorgung näher erläutert werden. Da ein ausnahmslos unbeeinflusster Endzustand nach Befüllung utopisch erscheint, werden die zwingend zu erhaltenen FFH Gebiete im Braunkohlenplan als Erhaltungsziel 1-Gebiete priorisiert.
1.1) Oberflächengewässer
Die drei Oberflächengewässer Obere Schwalm - Schwalmquelle, Mühlenbach und Knippertzbach sind als Quellgebiete anzusehen, im weiteren Verlauf speisen sie alle die Schwalm. Die drei genannten Oberflächengewässer sind aktuell durch Direkteinleitungen oder die Anreicherung von Grundwasser mit Sümpfungswasser gestützt. Neben der vorausgesagten Grundwasserabsenkung scheint auch die Versiegung der künstlichen Quellen ein weiterer Einflussfaktor für die Wasserführung (Quantität). Die Mengen der Wasserführung könnten sich demnach erheblich senken und so Fauna und Flora im Umfeld beeinflussen, derzeitige Schätzungen sagen auch hier Absenkungen von bis zu ca. 50 cm voraus. Die Folgen dieser Einflussfaktoren können momentan nicht klar eingegrenzt werden, umso wichtiger ist es, die Störeinflüsse zu benennen und eine Bewertung mit Folgeabsicherung zu fordern.
1.2) FFH – Erhaltungsziel 1 – Gebiete
Im Einflussbereich des Tagebaus befinden sich Feuchtgebiete von überregionaler, teilweise internationaler Bedeutung (EU-Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete), die auf Grund ihrer Großflächigkeit und natürlichen Vegetation einmalig und unersetzbar sind. Der Schutz aller grundwasserabhängigen Feuchtgebiete ist durch eine ausreichende Infiltration in Menge und Güte in die Grundwasserleiter bis zum Ende des Bergbaueinflusses sicherzustellen.
Sollte sich hier kein verträglicher Zustand einstellen, muss über eine Ewigkeitsverantwortung diskutiert werden. Diese Möglichkeit muss eingeräumt werden; durch ein Monitoring ist dann zu eruieren, ob und wann davon Gebrauch gemacht werden muss.
Vorhergesagte Zustände in den FFH Gebieten (Details in den Anlagen FFH 1 - 5):
- FFH 1: Schwalm-Nette-Platte mit Grenzwald und Meinweg
Die Wasserstandsänderungen seien zu vernachlässigen. Die Qualität der Wasserbeschaffenheit sollte bzgl. der empfindlichen Lebensraumtypen im zu erhaltenden Vogelschutzgebiet beobachtet werden.
- FFH 2: Meinweg mit Ritzroder Dünen
Es treten keine vorhergesagten Grundwasserveränderungen auf.
- FFH 3: Schwalm, Knippertzbach, Raderveekes und Lüttelforster Bruch
In den verschiedenen Wäldern werden Absenkungen bis zu einem Maximalbetrag von 134 cm vorhergesagt. Ein Monitoring scheint hier angezeigt zu sein, so die Verwaltungsmeinung. Der Moorwald ist trotz geringerer Absenkungen wegen der Empfindlichkeit des Lebensraumes besonders zu beobachten.
- FFH 4: Schaagbachtal
Es werden Druckwasseraustritte und Grundwasseraufhöhungen von bis zu 0,67 m vorhergesagt. Ein Abfluss über die Fließgewässer soll möglich sein.
- FFH 5: Helpensteiner Bachtal – Rothenbach
Eine Grundwasserabsenkung von bis zu 1,11 m ist möglich; eine erhebliche Beeinflussung sei ausgeschlossen, was im Umkehrschluss dennoch eine Beeinflussung impliziert.
1.3) Wasserversorgung (Trinkwassergewinnungs- / Trinkwasserschutzgebiete)
Die Sicherheit der Trink- und Brauchwasserversorgung ist zu jeder Zeit zu gewährleisten. Auch in wasserwirtschaftlich angespannten Situationen hat für die Trinkwasserversorgung eine ausreichende Wassermenge in guter Qualität zur Verfügung zu stehen. Hierunter ist die Lieferung von Trink- und Brauchwasser für Haushaltskunden sowie für Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft zu verstehen.
Zur langfristigen Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung werden Wasserschutzgebiete festgesetzt. Trinkwasserschutzgebiete dienen dem qualitativen Schutz des genutzten Grundwassers. Ein Wasserschutzgebiet umfasst grundsätzlich das gesamte Einzugsgebiet einer Trinkwassergewinnungsanlage. Der unterschiedlichen Auswirkung der Gefahrenherde auf die Wassergewinnung wird durch Gliederung des Wasserschutzgebietes in Schutzzonen entsprochen. Auf Wegberger Stadtgebiet befinden sich die zwei Wassergewinnungen Beeck und Uevekoven, die zukünftig in Trinkwasserschutzgebieten befindlich sein sollen (Offenlage).
Nach Tagebauende sollen die Grundwasserleiter mit Rheinwasser wieder aufgefüllt werden, um auch weiterhin die Trinkwasserversorgung zu sichern.
Es ist zu vermerken, dass das Rheinwasser eine andere qualitative Zusammensetzung als das bisher für die Einleitungen verwendete Sümpfungswasser und eine anthropogene Grundbelastung beispielsweise mit organischen Spurenstoffen hat. Hierbei bestehen Bedenken, ob mit der derzeit im Nordraum eingesetzten und auf die Infiltration von Sümpfungswasser angepassten Technik in den jeweiligen Wasserwerken eine Aufbereitung zu Trinkwasser qualitativ und kostenneutral umgesetzt werden kann. Daher bedarf aus Sicht der Stadt Wegberg das Wasser zur Grundwasseranreicherung der verwendungsgemäßen Aufbereitung.
In diesem Zusammenhang ist zu klären, mit welchen Änderungen der Rohwasserqualität durch die Herbeiführung von Rheinwasser und alternativem lnfiltrationswasser {z. B. aus der nachlaufenden Sümpfung bei langanhaltenden Rheinniedrigwasserständen) zu rechnen ist, wie die Aufbereitungstechnik in den jeweiligen Wasserwerken ggf. hierauf ausgerichtet werden muss oder ob andere konzeptionelle Ansätze zur Sicherstellung der Wasserversorgung bestehen müssen. Dabei darf es zu keiner Kostenmehrung für die Betreiber bzw. als Folge daraus für die Bürger*innen kommen.
Fazit 1 zum Thema Grundwasserveränderungen:
Der Beginn der Seebefüllung hat schnellstmöglich zu erfolgen, um die Wiederauffüllung der Grundwasservorräte um den Tagebau Garzweiler sicherzustellen. Der Zeitraum der Befüllung von 40 Jahren nach Beendigung der Abbautätigkeiten ist weiterhin einzuhalten.
Es gibt Störeinflüsse auf die Oberflächengewässer, die FFH-Erhaltungszielgebiete 1 und die Trinkwassereinzugsbereiche. Da die Folgen derzeit noch nicht abgeschätzt werden können, begrüßen wir die Ergänzung unter dem Kapitel 2.5, Ziel 1, Absatz 2 sehr, die besagt, dass für den Fall, dass nach Abschluss des Grundwasserwiederanstiegs Feuchtgebiete, Gewässer (s. Kap. 3.2, Ziel 1) sowie die Grundwasserentnahmen Dritter (s. Kap. 2.3, Ziel) von bergbaubedingter Grundwasserabsenkung betroffen sein sollten, bei feststellbaren Beeinträchtigungen die Durchführung geeigneter Maßnahmen zu prüfen sei.
Die Finanzierung dieser Maßnahmen muss das Verursacherprinzip angemessen berücksichtigen und darf nicht zu Lasten der Region gehen.
2) Bergbauschäden:
Das Reviermodel des Bergbautreibenden umfasst 2024 ca. 4.000 km². Durch die sümpfungsbedingte Grundwassersenkung kommt es großräumig zur Bodenbewegungen im Einflussgebiet des Tagesbaus Garzweiler II. Diese findet weitgehend gleichmäßig statt.
Nach Abschluss der bergbaulichen Tätigkeit im Tagebau Garzweiler II sollen die Grundwasserleiter sukzessive wieder aufgefüllt werden, bis das vorbergbauliche weitgehend natürliche Grundwasserniveau wieder erreicht ist.
2.1) Tektonische Störungen:
Großräumig betriebene Grundwasserabsenkungen oder -auffüllungen führen dort zu ungleichmäßigen Bodensenkungen oder -hebungen, wo die Absenkungen oder Hebungen auf besondere geologische Verhältnisse treffen.
Zu diesen Besonderheiten gehören hydrologisch wirksame tektonische Störungen. Bei einer solchen Störung handelt es sich um eine Unregelmäßigkeit in der Erdschicht, in deren Bereich durch geologische Vorgänge in der Urzeit, eine vertikale Abdichtung entstanden ist. Da diese die gleichmäßige Ausbreitung der Grundwasserabsenkung und -auffüllung verhindert, kann an der Erdoberfläche im Störungsbereich eine Absatzbildung entstehen.
Für das Stadtgebiet Wegberg sind folgende tektonische Störungen bekannt, der Buchholzer Sprung, der Wockerather Sprung, der Wegberger Sprung, der Erkelenzer Sprung und der Schwanenberger Sprung. Eine Absatzbildung an der Erdoberfläche durch die Wiederbefüllung der Grundwasserleiter lässt sich nicht ausschließen.
Forderung der Verwaltung:
Die Beweissicherung für grundwasserbeeinflusste Bergschäden durch die Aktivierung von geologischen Störungen muss bei dem jeweiligen Bergebaubetreiber liegen. Vorsorglich sind in den gefährdeten Bereichen genaue Höhennivellements auszuführen, die auf standsichere Höhenpunkte bezogen werden. Es ist darauf zu achten, dass in einem öffentlich zugänglichen und nachvollziehbaren Höhennetz gearbeitet wird. An bereits bestehenden Rissen an Gebäuden sind Rissmonitore anzubringen, die eine fortscheitende Öffnung der Risse erkennen lassen.
2.2) Auenbereiche:
Erdoberflächennahe, vom Grundwasser umschlossene humose Auenböden bestehen im Wesentlichen aus feinkörnigem Schluff, der bereichsweise mit mehr oder weniger humosen Bestandteilen oder sogar Torfschichten durchsetzt ist. Wird ein solch humoser Boden entwässert und damit der Sauerstoffzufuhr ausgesetzt, reagiert er aufgrund seiner Zusammensetzung mit unterschiedlichen Setzungen. Der trockenfallende Boden verliert die Auftriebswirkung des Wassers. Dies führt zu Setzungen des Bodens und der darauf befindlichen Bauwerke.
Eine weitere Besonderheit in Auenbereichen stellen sogenannte Pfahlbauten dar. Im Mittelalter wurden Gebäude in Auenbereichen auf Holzpfählen gegründet. Diese Pfähle sind permanent vom Wasser umgeben und dadurch von einer Sauerstoffzufuhr abgeschlossen. Durch eine Grundwasserspielabsenkung gelangt Sauerstoff an das Holz und ein natürlicher Zersetzungsprozess wird in Gang gesetzt, dies führt zu einem Verlust der Tragfähigkeit. Als Folge beginnt das auf den Pfählen gegründete Gebäude sich zu setzen.
Aufgrund der zu erwartenden Grundwasserabsenkungen nach Abschluss der Befüllung der Grundwasserstockwerke können folgende Bereiche im Stadtgebiet Wegberg betroffen sein: Die Oberflächengewässer Obere Schwalm / Schwalm Quellgebiet, der Mühlenbach und der Knippertzbach und alle sie begleitenden grundwasserabhängigen Feuchtgebiete.
Vom Bergbaubetreiber wird in diesem Zusammenhang im Stadtgebiet Wegberg nur ein Denkmal als gefährdet benannt. In Anlage 9 des Braunkohlenplan Garzweiler II wird bei den Bergschadenabschätzungen, der potenziell betroffenen Bau- und Bodendenkmälern die Burg Gripekoven (HS028) genannt.
Aus Sicht der Verwaltung ist das Schadenspotenzial für das Stadtgebiet höher als vom Bergbaubetreiber benannt.
Forderung der Verwaltung:
Im neuen Braukohlplan Garzweiler II darf es für den Nordraum zu keiner Verschlechterung oder Abschwächung der wasserwirtschaftlichen Belange kommen. Der Schutz aller Grundwasserabhängigen Feuchtgebiete ist durch eine ausreichende Infiltration in Menge und Güte in die Grundwasserleiter bis zum Ende des Bergbaueinflusses sicherzustellen. Ein konstanter Grundwasserstand muss in den Bereichen der Auen und humosen Böden gewährleistet werden, auch geringfügige Absenkungen sind nicht akzeptabel.
Die Beweissicherung für grundwasserbeeinflusset Gebäudeschäden in den Bereichen der Auen und humosen Böden muss beim Bergebaubetreiber liegen. Vorsorglich sind genaue Höhennivellements auszuführen, die auf standsichere Höhenpunkte bezogen werden. Es ist darauf zu achten, dass in einem öffentlich zugänglichen und nachvollziehbaren Höhennetz gearbeitet wird. An bereits bestehenden Rissen an Gebäuden sind Rissmonitore anzubringen, die eine fortscheitende Öffnung der Risse erkennen lassen.
Die humosen Böden dürfen zum Schutz von historischen Gebäuden nicht trockenfallen.
3) Folgekosten im Allgemeinen:
Der verkürzte Betriebs- und Förderzeitraum stellt deutlich höhere Anforderungen an die Absicherung der Folgekosten durch geeignete Finanzmittel oder Rückstellungen des Bergbautreibenden. Eine langfristige finanzielle Absicherung der wasserwirtschaftlich ökologischen Folgekosten ist essenziel. Hierfür ist sicherzustellen, dass zu jedem Zeitpunkt ausreichende finanzielle Mittel zur Abdeckung der mit dem Braunkohlenabbau und dem Braunkohlenausstieg verbundenen wasserwirtschaftlich-ökologischen Folgekosten zur Verfügung stehen. Dabei wird die Absicherung der Folge- und Ewigkeitskosten über ein insolvenzsicheres Treuhand- oder ein Stiftungsmodell und die Einführung eines finanzpolitischen Monitorings gefordert.
Grundlage hierfür ist eine Bestandsaufnahme (Risikoinventur) sämtlicher Sachverhalte, die im Rahmen des Braunkohlenabbaus potenzielle Folgekosten verursachen. Hierfür ist die Erstellung eines unabhängigen Kostengutachtens zur Überprüfung der Folgekosten einschließlich zeitlicher Darstellung und Rückstellungsberechnungen notwendig. Auf dieser Grundlage sind im Rahmen des Monitorings Szenarien hinsichtlich Art, Umfang und Zeitpunkt der Leistungserbringung zu definieren.
Allgemeiner Hinweis:
Diese Vorlage stellt einen Entwurfsstand dar. Dies ist durch die umfangreichen Unterlagen (ca. 3.000 Seiten) begründet. Bis zur Ratsentscheidung am 16.12.2025 kann es noch zu Anpassungen kommen, da bis dahin noch fachliche Gespräche zum Austausch anberaumt sind. Die Stadtverwaltung wird etwaige Änderungen transparent kommunizieren.
Als Oberzentrum der Region hat sich die Kommune Mönchengladbach dankenswerter Weise bereiterklärt Ihre Expertise zu teilen. Dies ist in Form von Gesprächen, aber auch Beiträgen zu dieser Vorlage erfolgt. Weiterhin hat eine enge Abstimmung oder ein Austausch mit dem Schwalmverband, dem Kreiswasserwerk Heinsberg, der Watershap Limburg und dem Kreis Viersen stattgefunden. Ein weiterer Austausch mit dem Kreis Heinsberg und den technischen Beigeordneten der Kreiskommunen ist ebenfalls geplant und für den 08.12.2025 angesetzt.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bauen, Klima, Umwelt, Stadtentwicklung, Mobilität & energetische Infrastruktur empfiehlt, dem Rat der Stadt Wegberg, im Zuge der Offenlegung der Planunterlagen des Entwurfs des Braunkohleplans Garzweiler II, vom 21.10.2025 bis zum 19.12.2025, die Stellungnahme der Verwaltung, wie oben ausgeführt, bei der Bezirksregierung Köln fristgerecht einzureichen.
Ist die Vorlage klimarelevant? | Ja | Nein X | |||
Treibhausgas-Ausstoß in CO2e | Erhebliche Reduktion
| Geringfügige Reduktion
| Geringfügige Erhöhung | Erhebliche Erhöhung | Nicht ermittelbar X |
Bemerkung
| Der vorzeitige Ausstieg aus der Braunkohleverstromung hat einen erheblichen Einfluss auf den CO2 Ausstoss in der Region. Die Stellungnahme zum Entwurf des Braunkohlenplan Garzweiler II hat keinen Einfluss auf den CO2 Ausstoss. | ||||
Allgemeiner Hinweis:
Diese Vorlage stellt einen Entwurfsstand dar. Dies ist durch die umfangreichen Unterlagen (ca. 3.000 Seiten) begründet. Bis zur Ratsentscheidung am 16.12.2025 kann es noch zu Anpassungen kommen, da bis dahin noch fachliche Gespräche zum Austausch anberaumt sind. Die Stadtverwaltung wird etwaige Änderungen transparent kommunizieren.
Als Oberzentrum der Region hat sich die Stadt Mönchengladbach dankenswerter Weise bereiterklärt Ihre Expertise zu teilen. Dies ist in Form von Gesprächen, aber auch Beiträgen zu dieser Vorlage erfolgt. Weiterhin hat eine enge Abstimmung und ein Austausch mit dem Schwalmverband, dem Kreiswasserwerk Heinsberg, der Watershap Limburg und dem Kreis Viersen stattgefunden. Ein weiterer Austausch mit dem Kreis Heinsberg und den technischen Beigeordneten der Kreiskommunen ist ebenfalls geplant und für den 08.12.2025 angesetzt.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bauen, Klima, Umwelt, Stadtentwicklung, Mobilität & energetische Infrastruktur empfiehlt, dem Rat der Stadt Wegberg, im Zuge der Offenlegung der Planunterlagen des Entwurfes des Braunkohleplans Garzweiler II, vom 21.10.2025 bis zum 19.12.2025, die Stellungnahme der Verwaltung, wie oben ausgeführt, bei der Bezirksregierung Köln fristgerecht einzureichen.
Anlagen
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