Entscheidungsvorlage - VO/0209/25-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Braunkohlenplan „Garzweiler II“ wurde mit Erlass vom 31.03.1995 durch die Lan-desregierung NRW für verbindlich erklärt und bildet die Grundlage für die Zulassung der bergrechtlichen Betriebspläne für den Tagebau Garzweiler. Der Tagebau sollte nach den ursprünglichen Plänen bis 2045 betrieben werden. Der Bund hat im Jahr 2020 das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) erlassen, durch das die Beendigung der Kohlegewinnung auf 2038 vorgezogen wurde. Im Jahr 2022 verständigte man sich auf Ministerialebene (Bund und Land NRW) mit der RWE Power AG auf einen weiteren vorgezogenen Kohleausstieg zum Jahr 2030. Eine Reserveoption ist über KVBG § 47 Abs. 4 maximal bis 2033 gestattet.

Gemäß Bekanntmachung (Anlage1) durch die Regionalplanungsbehörde der Bezirksregierung Köln hat der Braunkohlenausschuss in seiner 176. Sitzung am 26.09.2025 die öffentliche Auslegung des Braunkohlenplans „Braunkohlenplan Garzweiler II für das aufgrund des vereinbarten Kohleausstiegs geänderte Tagebauvorhaben Garzweiler II einschließlich der im Bereich Frimmersdorf erfolgten Anpassungen“ (Anlage 2) auf der Grundlage des Vorentwurfes einschließlich der zeichnerischen Festlegung (Stand: September 2025) beschlossen und die Regionalplanungsbehörde der Bezirksregierung Köln beauftragt, die Beteiligung gemäß § 9 Abs. 2 ROG durchzuführen (vgl. Sitzungsvorlage BKA 0863). Mit Schreiben vom 20.10.2025 wurde die Stadtverwaltung Wegberg als Träger öffentlicher Belange zur Abgabe von Stellungnahmen von der Regionalplanungsbehörde der Bezirksregierung Köln aufgefordert (Anlage 3).

Einhergehend mit der geplanten Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II kommt es

- zu einer Reduzierung der in diesem Plan genehmigten Abbaufläche
- einer früheren Beendigung des Tagebaus
- einer Verringerung der Tagebauseefläche und
- einer Änderung der Tagebauseelage.

Die Stadt Wegberg ist als Anliegerkommune direkt vom Tagebau Garzweiler II betroffen. Die Auswirkungen und Belastungen durch den Tagebau Garzweiler II auf das Stadtgebiet betreffen die Schutzgüter Menschen, Tiere, Pflanzen und biologische

Vielfalt, Wasser, Fläche und Boden, Luft und Klima, Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter. Insbesondere die Veränderungen des Wasserhaushalts sind prägend. Als Folge der Sümpfungsmaßnahmen ist ein Großteil der Grundwasserleiter im Stadtgebiet betroffen. Das hat Auswirkungen auf die Trink- und Brauchwasserversorgung, eine Vielzahl an Gewässern, fünf grundwasserabhängigen

Feuchtgebieten, die als Naturschutzgebiete ausgewiesen sind und teilweise zur Flora-Fauna-Habitat-Gebietskulisse zählen, sowie zum Teil auf Gebäude und Bandinfrastruktur in setzungssensiblen Bereichen.

 

In der Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln erfolgt eine Einordnung des Verfahrens.

Aufbau des Braunkohlenplans

Die Regionalplanungsbehörde der Bezirksregierung Köln hat hierzu umfangreiche Unterlagen zur Verfügung gestellt. Der Aufbau des Braunkohlenplans wird im Bekanntmachungstext beschrieben. Demnach legt der Vorentwurf - nach einem einführenden Kapitel 0 - in Kapitel 1 und in der zeichnerischen Festlegung Ziele für die räumliche und zeitliche Ausdehnung der Abbaumaßnahmen fest. Die Kapitel 2 bis 8 erläutern die Themen rund um den Wasserhaushalt, den Naturhaushalt, die Emissionen, Kultur und sonstige Sachgüter, Umsiedlung, Verkehr und die Grundzüge der Oberflächengestaltung einschließlich der Anpassungen im Bereich des Braunkohlenplans Frimmersdorf. Kapitel 9 stellt die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich Umweltprüfung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 LPlG NRW in einem gemeinsamen Verfahren dar und enthält damit die Inhalte des Umweltberichts i.S.v. § 8 Abs. 1 ROG. Abschließend folgt in Kapitel 10 die Sozialverträglichkeitsprüfung des Braunkohlenplanänderungsverfahrens.

Neben der zeichnerischen und verbindlichen Festlegung des Braunkohlenplans Garzweiler II sind in vier informatorischen Erläuterungskarten die zukünftigen Nutzungsschwerpunkte, mögliche Zwischennutzungen, der Vergleich zwischen den Abbaugrenzen und den Sicherheitslinien des aktuell rechtsverbindlichen Braunkohlenplans von 1995 und der nunmehr im vorliegenden Änderungsverfahren geplanten Abbaugrenzen und Sicherheitslinien sowie der Bestand als auch die Planung der überörtlichen Straßen im Abbaugebiet dargestellt.

 

UVP-Bericht, Angaben zur Umweltprüfung, entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen und zweckdienliche Unterlagen

Die RWE Power AG hat einen UVP-Bericht gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 UVPG vorgelegt, der zugleich Angaben enthält, die von der Bezirksregierung im Rahmen der Erstellung des Umweltberichts gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 UVPG, § 8 Abs. 1 S. 1 ROG herangezogen werden können (kombinierter UP/UVP-Bericht). Darüber hinaus hat die RWE Power AG u.a. die weitere Fachunterlagen, teils mit weiteren Anlagen, vorgelegt(siehe Link in der Anlage 3).

 

Bewertung

Aus der Sicht der Stadtverwaltung und vor dem Hintergrund des Klimawandels sind die Tagebauverkleinerung und der frühzeitige Kohleausstieg grundsätzlich zu begrüßen. Die neuen Planungen haben erhebliche Auswirkungen auf die Tagebauführung, die Rekultivierung, die Entwicklung der Tagebaufolgelandschaft und die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Nordraum des Rheinischen Reviers.

 

Im nun vorliegenden Planentwurf zur Änderung des bestehenden Braunkohlenplans Garzweiler II sind als direkte Folge der Tagebauverkleinerung und Verkürzung der Laufzeit einige Verbesserungen hinsichtlich der Belastungen durch den Tagebau gegenüber der bislang plangenehmigten Situation des Braunkohlenplans Garzweiler II aus dem Jahr 1995 enthalten. Hierzu zählen beispielsweise, eine Verringerung der sümpfungsbedingten Auswirkungen auf den Wasserhaushalt sowie eine Verringerung der ursprünglich geplanten Abgrabungsfläche von 4.800 ha auf 2.420 ha, was zu reduzierten Umwelt- und Erholungsbeeinträchtigungen führt.

Dennoch darf man nicht außer Acht lassen, dass auch die verringerte Abgrabungsfläche und die anstehende Befüllung des Restsees Einwirkungen auf die umliegenden Regionen haben werden.

 

Es ist festzustellen, dass es in mehreren Kapiteln noch einer Anpassung des Planentwurfs bedarf. Erheblichen Nachbesserungsbedarf gibt es aus Sicht der Verwaltung im Kapitel 0- Allgemeine Erläuterungen, Kapitel 2 – Wasserwirtschaft, Kapitel 5 – Kultur und sonstige Sachgüter und im Kapitel 9 - Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich Umweltprüfung (Anlage 4).

 

 

Kapitel 0 - Allgemeine Erläuterungen

 

Im vorliegenden Braunkohlenplanvorentwurf fehlt die Betrachtung der Folgekosten und Ewigkeitslastenthematik. Der verkürzte Betriebs- und Förderzeitraum stellt jedoch deutlich höhere Anforderungen an die Absicherung der Folgekosten durch geeignete Finanzmittel oder Rückstellungen des Bergbautreibenden. Eine langfristige finanzielle Absicherung der wasserwirtschaftlich-ökologischen Folgekosten ist essenziel. Hierfür ist sicherzustellen, dass zu jedem Zeitpunkt ausreichende finanzielle Mittel zur Abdeckung der mit dem Braunkohlenabbau und dem Braunkohlenausstieg verbundenen wasserwirtschaftlich-ökologischen Folgekosten zur Verfügung stehen. Dabei wird die Absicherung der Folge- und Ewigkeitskosten über ein insolvenzsicheres Treuhand- oder ein Stiftungsmodell und die Einrichtung eines finanzpolitischen Monitorings gefordert. Die Festlegungen der Leitentscheidung 2023 sind im Braunkohlenplan aufzugreifen.

Grundlage hierfür ist eine Bestandsaufnahme (Risikoinventur) sämtlicher Sachverhalte, die im Rahmen des Braunkohlenabbaus potenzielle Folgekosten verursachen. Hierfür ist die Erstellung eines unabhängigen Kostengutachtens zur Überprüfung der Folgekosten einschließlich zeitlicher Darstellung und Rückstellungsberechnungen notwendig. Auf dieser Grundlage sind im Rahmen des Monitorings Szenarien hinsichtlich Art, Umfang und Zeitpunkt der Leistungserbringung zu definieren.

 

Kapitel 2 – Wasserhaushalt

 

Das Schutzgut „Wasser" ist gleichrangig mit anderen Schutzgütern zu betrachten, ist aber als Lebensgrundlage in seiner Unversehrtheit für alle Lebewesen essentiell. Das wasserwirtschaftliche Oberziel aus dem Braunkohlenplan Garzweiler II, das bereits im Jahr 1995 maßgeblich für die Zulassung des Braunkohlenplans war, hat weiterhin in vollem Umfang zu gelten.

 

Im Braunkohlenplan zum Tagebau Garzweiler II aus dem Jahr 1995 wurde die nachhaltige Sicherung eines leistungsfähigen Naturhaushaltes, der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, der Pflanzen- und Tierwelt und der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage der Menschen als Grundsatzziel der Raumplanung definiert. Diesem Umstand wurde mit der Festlegung wasserwirtschaftlich-ökologischer Ziele in den Kapiteln 2 und 3 Rechnung getragen, die unter dem Oberziel, dass die Region aus Gründen des öffentlichen Wohls wasserwirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden darf, als ohne den bergbaubedingten Sümpfungseinfluss, subsumiert sind. Im Vorentwurf erfolgt eine Abschwächung des wasserwirtschaftlichen Oberziels durch einen neuen textlichen Einschub „nach Maßgabe der nachstehenden Ziele“ und fehlende Fettschrift. Das ist ein massiver Rückschritt gegenüber den bestehenden Regelungen des Braunkohlenplans aus dem Jahr 1995.

Ein entsprechender Änderungsvorschlag zur Aufrechterhaltung des für den Nordraum wasserwirtschaftlich essentiell wichtigen Oberziels wird eingebracht.

 

Ausgehend von aktuellen Erkenntnissen und Hinweisen besteht weiterhin die Besorgnislage, dass sich nach Einstellung aller wasserwirtschaftlichen Ausgleichsmaßnahmen dauerhafte Absenkungen des Grundwasserspiegels im Stadtgebiet Wegberg und angrenzenden Kommunen bis in Ziel-1- und Ziel-2-Feuchtgebiete hinein einstellen werden. Diese prognostizierten Absenkungen des Grundwasserspiegels stellen eine Gefahr für die ökologisch unersetzbaren grundwasserabhängigen Ziel-1-Gebiete dar. Dazu wirken sie auf weitere ökologisch hochwertige Feuchtbiotope (Ziel-2-Gebiete) und auf den Abfluss der betroffenen Oberflächengewässer. Diese verbleibenden Absenkungen stellen ein potenzielles Risiko für die ökologische und wasserwirtschaftliche Funktion der betroffenen Oberflächengewässer dar. Daher begrüßt die Verwaltung die Regelung in Kapitel 2.5 Wasserwirtschaftliche Verhältnisse nach Tagebauende durch die Ergänzung von Ziel 1. Die Verwaltung sieht jedoch weiterhin die Notwendigkeit einer umfänglichen und unabhängigen Begutachtung des Sachverhalts und eine stärkere Berücksichtigung der Schutzbestrebungen und ökologischen Wertigkeiten der Ziel-2-Feuchtgebiete.

 

Die aktuellen Erkenntnisse aus neuen Prognoseergebnissen und Berechnungen von Grundwassermodellen kommen zu dem Schluss, dass sich nach Abschluss der Bergbautätigkeit die Grundwasserstände im Vergleich zu einem festgelegten unbeeinflussten Zustand vor Tagebautätigkeit verändern werden. (Anlage 5: Grundwasserabsenkung gegenüber bergbauunbeeinflusstem Zustand, das Referenzjahr ist das Jahr 1955).

Die Karte zeigt dabei örtlich begrenzte Absenkungsbereiche. In den Ortsteilen Uevekoven, Holtum, Schönhausen, Moorshoven, Kipshoven, Beeck und Gripekoven wird die Absenkung (die Karte zeigt den voraussichtlichen Zustand nach 2200) zwischen 10 cm bis 50 cm betragen. In den Ortsteilen Isengraben, Rath-Anhoven und Mehlbusch wird eine Absenkung zwischen 50 cm und 100 cm erwartet. Im süd-östlichen Bereich von Rath-Anhoven verläuft die Grenze zu Absenkungsgebieten von bis zu drei Metern (z.B. Keyenberg neu in Erkelenz). Im restlichen Stadtgebiet zeigt sich eine maximal erwartete Absenkung bis ca. 10 cm bzw. eine potentielle Überhöhung von maximal 50 cm.

Die leeren Grundwasserleiter und der Restsee werden nach Ende der Kohleförderung wieder aufgefüllt. Dies soll zu Beginn durch das anfallende Sümpfungswasser der Böschungssicherungsmaßnahmen des Restsees (nachlaufende Sümpfungen) unter Beimischung von Rheinwasser erfolgen. Die Wiederbefüllung sollen die Oberflächengewässer stützen, die Ziel-Feuchtgebiete gem. Braunkohlenplan (FFH-Gebiete, europäische Schutzgebiete, die auf der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie basieren) erhalten und die Trinkwasserversorgung ausreichend sichern. Nach Wegfall des Sümpfungswassers aus dem Tagebau soll die Wiederbefüllung durch Rheinwasser geschehen. Hierzu bedarf es eines detaillierten Steuerungs­ und Verteilungskonzeptes, ggf. mit einer Prioritätensetzung. Je nach Verwendungszweck des Wassers zur Infiltration in die Grundwasserleiter, zur Direkteinleitung in Oberflächengewässer und Feuchtgebiete oder zur Befüllung des Tagebausees, bestehen unterschiedliche Qualitätsanforderungen. Hierzu sind schutzgutbezogene Bewertungsansätze zu erarbeiten. Die möglichen Auswirkungen der unterschiedlichen Wasserbeschaffenheiten auf die Schutzgüter sind detailliert zu untersuchen. Eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit ist zu vermeiden.

Bei der Verwendung der Wassermengen aus der nachlaufenden Sümpfung und dem Rhein ist der Vorrang der Infiltration zur Stützung der Wasserversorgung, der Feuchtgebiete und der Oberflächengewässer vor der Seebefüllung sicherzustellen.

Nachfolgend soll der Einfluss auf die Oberflächengewässer, die FFH-Gebiete und die Trinkwasserversorgung näher erläutert werden. Da ein ausnahmslos unbeeinflusster Endzustand nach Befüllung utopisch erscheint, werden die zwingend zu erhaltenen FFH Gebiete im Braunkohlenplan als Erhaltungsziel 1-Gebiete priorisiert.

Oberflächengewässer

Die drei Oberflächengewässer Obere Schwalm - Schwalmquelle, Mühlenbach und Knippertzbach sind als Quellgebiete anzusehen, im weiteren Verlauf speisen sie alle die Schwalm.  Die drei genannten Oberflächengewässer sind aktuell durch Direkteinleitungen oder die Anreicherung von Grundwasser mit Sümpfungswasser gestützt. Neben der vorausgesagten Grundwasserabsenkung scheint auch die Versiegung der künstlichen Quellen ein weiterer Einflussfaktor für die Wasserführung (Quantität). Die Mengen der Wasserführung könnten sich demnach erheblich senken und so Fauna und Flora im Umfeld beeinflussen, derzeitige Schätzungen sagen auch hier Absenkungen von bis zu ca. 50 cm voraus. Die Folgen dieser Einflussfaktoren können momentan nicht klar eingegrenzt werden, umso wichtiger ist es, die Störeinflüsse zu benennen und eine Bewertung mit Folgeabsicherung zu fordern.

 

FFH – Erhaltungsziel 1 – Gebiete

Im Einflussbereich des Tagebaus befinden sich Feuchtgebiete von überregionaler, teilweise internationaler Bedeutung (EU-Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete), die auf Grund ihrer Großflächigkeit und natürlichen Vegetation einmalig und unersetzbar sind. Der Schutz aller grundwasserabhängigen Feuchtgebiete ist durch eine ausreichende Infiltration in Menge und Güte in die Grundwasserleiter bis zum Ende des Bergbaueinflusses sicherzustellen.

Sollte sich hier kein verträglicher Zustand einstellen, muss über eine Ewigkeitsverantwortung diskutiert werden. Diese Möglichkeit muss eingeräumt werden; durch ein Monitoring ist dann zu eruieren, ob und wann davon Gebrauch gemacht werden muss.

Vorhergesagte Zustände in den FFH Gebieten (Details in den Anlagen FFH 1 - 5):

 

-          FFH 1: Schwalm-Nette-Platte mit Grenzwald und Meinweg

Die Wasserstandsänderungen seien zu vernachlässigen. Die Qualität der Wasserbeschaffenheit sollte bzgl. der empfindlichen Lebensraumtypen im zu erhaltenden Vogelschutzgebiet beobachtet werden.

-          FFH 2: Meinweg mit Ritzroder Dünen
Es treten keine vorhergesagten Grundwasserveränderungen auf.

-          FFH 3: Schwalm, Knippertzbach, Raderveekes und Lüttelforster Bruch
In den verschiedenen Wäldern werden Absenkungen bis zu einem Maximalbetrag von 134 cm vorhergesagt. Ein Monitoring scheint hier angezeigt zu sein, so die Verwaltungsmeinung. Der Moorwald ist trotz geringerer Absenkungen wegen der Empfindlichkeit des Lebensraumes besonders zu beobachten.

-          FFH 4: Schaagbachtal
Es werden Druckwasseraustritte und Grundwasseraufhöhungen von bis zu 0,67 m vorhergesagt. Ein Abfluss über die Fließgewässer soll möglich sein.

-          FFH 5: Helpensteiner Bachtal – Rothenbach
Eine Grundwasserabsenkung von bis zu 1,11 m ist möglich; eine erhebliche Beeinflussung sei ausgeschlossen, was im Umkehrschluss dennoch eine Beeinflussung impliziert.

 

Wasserversorgung (Trinkwassergewinnungs- / Trinkwasserschutzgebiete)

Hinsichtlich der Wasserqualität des in das Grundwasser, die Oberflächengewässer und die Feuchtgebiete einzuleitenden Wassers bestand die bisherige Regelung darin, dass verwendete Wasser entsprechend aufzubereiten. Der Vorentwurf enthält nun eine Abschwächung und sieht nur die Notwendigkeit vor, dass Wasser nur „nach fachgesetzlicher Maßgabe“ aufzubereiten. Das verwendete Wasser muss nicht nur nach fachgesetzlicher Maßgabe, sondern auch nach den tatsächlichen Ansprüchen der Schutzgüter (z.B. ökologische Anforderungen der Gewässer und Feuchtgebiete, Trink- und Brauchwasserversorgung) geeignet sein.

Die Sicherheit der Trink- und Brauchwasserversorgung ist zu jeder Zeit zu gewährleisten. Auch in wasserwirtschaftlich angespannten Situationen hat für die Trinkwasserversorgung eine ausreichende Wassermenge in guter Qualität zur Verfügung zu stehen. Hierunter ist die Lieferung von Trink- und Brauchwasser für Haushaltskunden sowie für Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft zu verstehen.

Zur langfristigen Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung werden Wasserschutzgebiete festgesetzt. Trinkwasserschutzgebiete dienen dem qualitativen Schutz des genutzten Grundwassers. Ein Wasserschutzgebiet umfasst grundsätzlich das gesamte Einzugsgebiet einer Trinkwassergewinnungsanlage. Der unterschiedlichen Auswirkung der Gefahrenherde auf die Wassergewinnung wird durch Gliederung des Wasserschutzgebietes in Schutzzonen entsprochen. Auf Wegberger Stadtgebiet befinden sich drei Wassergewinnungsanlagen, Beeck Uevekoven und Arsbeck, die zukünftigen Trinkwasserschutzgebiete Beeck und Uevekoven befinden sich aktuell in der Offenlage.

Nach Tagebauende sollen die Grundwasserleiter mit Rheinwasser wieder aufgefüllt werden, um auch weiterhin die Trinkwasserversorgung zu sichern.

Es ist zu vermerken, dass das Rheinwasser eine andere qualitative Zusammensetzung als das bisher für die Einleitungen verwendete Sümpfungswasser und eine anthropogene Grundbelastung beispielsweise mit organischen Spurenstoffen hat. Hierbei bestehen Bedenken, ob mit der derzeit im Nordraum eingesetzten und auf die Infiltration von Sümpfungswasser angepassten Technik in den jeweiligen Wasserwerken eine Aufbereitung zu Trinkwasser qualitativ und kostenneutral umgesetzt werden kann. Daher bedarf aus Sicht der Stadt Wegberg das Wasser zur Grundwasseranreicherung der verwendungsgemäßen Aufbereitung.

In diesem Zusammenhang ist zu klären, mit welchen Änderungen der Rohwasserqualität durch die Herbeiführung von Rheinwasser und alternativem lnfiltrationswasser {z. B. aus der nachlaufenden Sümpfung bei langanhaltenden Rheinniedrigwasserständen) zu rechnen ist, wie die Aufbereitungstechnik in den jeweiligen Wasserwerken ggf. hierauf ausgerichtet werden muss oder ob andere konzeptionelle Ansätze zur Sicherstellung der Wasserversorgung bestehen müssen. Dabei darf es zu keiner Kostenmehrung für die Betreiber bzw. als Folge daraus für die Bürger*innen kommen.

 

Fazit zur Grundwasserveränderungen

Der Beginn der Seebefüllung hat schnellstmöglich zu erfolgen, um die Wiederauffüllung der Grundwasservorräte um den Tagebau Garzweiler sicherzustellen. Der Zeitraum der Befüllung von 40 Jahren nach Beendigung der Abbautätigkeiten ist weiterhin einzuhalten.

Es gibt Störeinflüsse auf die Oberflächengewässer, die FFH-Erhaltungszielgebiete 1 und die Trinkwassereinzugsbereiche. Da die Folgen derzeit noch nicht abgeschätzt werden können, begrüßen wir die Ergänzung unter dem Kapitel 2.5, Ziel 1, Absatz 2 sehr, die besagt, dass für den Fall, dass nach Abschluss des Grundwasserwiederanstiegs Feuchtgebiete, Gewässer (s. Kap. 3.2, Ziel 1) sowie die Grundwasserentnahmen Dritter (s. Kap. 2.3, Ziel) von bergbaubedingter Grundwasserabsenkung betroffen sein sollten, bei feststellbaren Beeinträchtigungen die Durchführung geeigneter Maßnahmen zu prüfen sei.

Die Finanzierung dieser Maßnahmen muss das Verursacherprinzip angemessen berücksichtigen und darf nicht zu Lasten der Region gehen.

Positiv einzuordnen ist die deutliche Verankerung und Stärkung des Monitorings Garzweiler II in Ziel 4 im Kapitel 2.1. Das Monitoring hat sich für die Region im Laufe der 25 Jahre seines Bestehens zu einem verlässlichen und lernenden Überwachungsinstrument entwickelt, das erfolgreich die Einhaltung der wasserwirtschaftlichen und ökologischen Zielsetzungen (Kapitel 2 und 3 des Braunkohlenplans) darstellt und den Bergbaueinfluss abbildet. Es ist Garant für die zielkonforme und generationenübergreifende Überwachung des Braunkohlenplans und zielkonformes Handeln des Bergbautreibenden. Das Monitoring ist verlässliches Instrument auch für regionales politisches Handeln und politische Entscheidungen. Gerade in Bezug auf das anstehende Ende des Tagebaus ergeben sich bezüglich der regionalen Wasserwirtschaft, aber auch bezüglich der Feuchtgebiete zahlreiche Fachfragen und Regelungsbedarfe, denen die Erkenntnisse aus dem Monitoring zu Gute kommen und die wiederum als Beobachtungs- und Kontrollinstrumente über die Ziele des Braunkohlenplans in das Monitoring zurückfließen müssen. Es ist von daher wichtig, dass das Monitoring im Braunkohlenplan Garzweiler II seinen adäquaten Platz behält.

 

Kapitel 5 - Kultur und sonstige Sachgüter

 

Die Gewinnung der Braunkohle im Tagebau setzt voraus, dass das Grundwasser bis unter die Tagebausohle abgesenkt wird. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen daher auch im Umfeld des Tagebaues die oberhalb der Kohle gelegenen Grundwasserleiter tlw. entleert und die unterhalb der Kohle gelegenen Grundwasserleiter vom Wasserüberdruck entspannt werden. Diese Grundwasserentnahme geschieht mit Hilfe einer großen Anzahl von Brunnen, die um und im jeweiligen Tagebaufeld angeordnet sind.

Die Grundwasserabsenkung und besonders die Grundwasserentspannung geht weit über den eigentlichen Tagebaubereich hinaus, auch die Stadt Wegberg ist davon betroffen. Sie ist in ihrer generellen räumlichen Ausdehnung u. a. abhängig von dem Maß und der Dauer der Grundwasserentnahmen und von den tektonischen (Verwerfungen, Schollenbildung) und stratigraphischen (Schichtung, Durchlässigkeit, Stockwerksgliederung) Strukturen des Untergrundes. Die durch Verwerfungen begrenzten geologischen Teilräume (Schollen) führen im Wesentlichen ein hydrologisches Eigenleben.

 

Das Reviermodel des Bergbautreibenden umfasst 2024 ca. 4.000 km². Durch die sümpfungsbedingte Grundwassersenkung kommt es großräumig zur Bodenbewegungen im Einflussgebiet des Tagesbaus Garzweiler II. Diese findet weitgehend gleichmäßig statt.

Nach Abschluss der bergbaulichen Tätigkeit im Tagebau Garzweiler II sollen die Grundwasserleiter sukzessive wieder aufgefüllt werden, bis das vorbergbauliche weitgehend natürliche Grundwasserniveau wieder erreicht ist.

 

Tektonische Störungen

Großräumig betriebene Grundwasserabsenkungen oder -auffüllungen führen dort zu ungleichmäßigen Bodensenkungen oder -hebungen, wo die Absenkungen oder Hebungen auf besondere geologische Verhältnisse treffen.

Zu diesen Besonderheiten gehören hydrologisch wirksame tektonische Störungen. Bei einer solchen Störung handelt es sich um eine Unregelmäßigkeit in der Erdschicht, in deren Bereich durch geologische Vorgänge in der Urzeit, eine vertikale Abdichtung entstanden ist. Da diese die gleichmäßige Ausbreitung der Grundwasserabsenkung und -auffüllung verhindert, kann an der Erdoberfläche im Störungsbereich eine Absatzbildung entstehen.

Für das Stadtgebiet Wegberg sind folgende tektonische Störungen bekannt, der Buchholzer Sprung, der Wockerather Sprung, der Wegberger Sprung, der Erkelenzer Sprung und der Schwanenberger Sprung. Eine Absatzbildung an der Erdoberfläche durch die Wiederbefüllung der Grundwasserleiter lässt sich nicht ausschließen. (Anlage 5)

 

Auenbereiche

Erdoberflächennahe, vom Grundwasser umschlossene humose Auenböden bestehen im Wesentlichen aus feinkörnigem Schluff, der bereichsweise mit mehr oder weniger humosen Bestandteilen oder sogar Torfschichten durchsetzt ist. Wird ein solch humoser Boden entwässert und damit der Sauerstoffzufuhr ausgesetzt, reagiert er aufgrund seiner Zusammensetzung mit unterschiedlichen Setzungen. Der trockenfallende Boden verliert die Auftriebswirkung des Wassers. Dies führt zu Setzungen des Bodens und der darauf befindlichen Bauwerke. (Anlage 6)

Eine weitere Besonderheit in Auenbereichen stellen sogenannte Pfahlbauten dar. Im Mittelalter wurden Gebäude in Auenbereichen auf Holzpfählen gegründet. Diese Pfähle sind permanent vom Wasser umgeben und dadurch von einer Sauerstoffzufuhr abgeschlossen. Durch eine Grundwasserspielabsenkung gelangt Sauerstoff an das Holz und ein natürlicher Zersetzungsprozess wird in Gang gesetzt, dies führt zu einem Verlust der Tragfähigkeit. Als Folge beginnt das auf den Pfählen gegründete Gebäude sich zu setzen.

 

Aufgrund der zu erwartenden Grundwasserabsenkungen nach Abschluss der Befüllung der Grundwasserstockwerke können folgende Bereiche im Stadtgebiet Wegberg betroffen sein: Die Oberflächengewässer Obere Schwalm / Schwalm Quellgebiet, der Mühlenbach und der Knippertzbach und alle sie begleitenden grundwasserabhängigen Feuchtgebiete.

 

Im Kapitel 5.1 werden die Bau- und Bodendenkmäler behandelt. Hier finden sich teilweise widersprüchliche oder gänzlich fehlende Regelungen hinsichtlich der dauerhaften Sicherung betroffener Bau- und Bodendenkmäler. Besondere Sorgen scheinen hinsichtlich der Baudenkmäler im Bereich Wegberg geboten, da in diesem Bereich im stationären Endzustand wegen der dann zu erwartenden niedrigeren Grundwasserstände voraussichtlich kein Grundwasserkontakt mehr vorhanden sein wird um die denkmalgeschützte Bausubstanz zu schützen. Dieser Themenkomplex wird weder in der UVP im Kapitel 9 der Regionalplanungsbehörde noch im UVP-Bericht des Bergbautreibenden transparent und umfassend behandelt. Die Unterlagen erscheinen unvollständig und auf die Auswirkungen der im Endzustand zu erwartenden geringeren Grundwasserständen für diese Baudenkmäler wird nicht eingegangen. Betroffene Bau- und Bodendenkmäler sind dauerhaft zu sichern. Vom Bergbaubetreiber wird in diesem Zusammenhang im Stadtgebiet Wegberg nur ein Denkmal als gefährdet benannt. In Anlage 9 des Braunkohlenplan Garzweiler II wird bei den Bergschadenabschätzungen, der potenziell betroffenen Bau- und Bodendenkmälern die Burg Gripekoven (HS028) genannt

 

 

Das Thema Bodensenkungen / -hebungen und dadurch hervorgerufene Bergschäden an Gebäuden und / oder Infrastruktur wird in Kapitel 5.3 nur angerissen. In den vorliegenden Unterlagen des Verfahrens ist nicht erkennbar, dass die Erkenntnisse und Ergebnisse aus dem Projekt Flurabstandsprognose des Landesumweltamtes (LANUK) berücksichtigt werden. So finden sich keine Aussagen über die Höhe und die Verteilung der sich nach Tagebauende einstellenden Geländehöhendifferenzen zum vorbergbaulichen Zustand. Auch fehlen Angaben und Aussagen über verbleibende Absenkungen oder Vernässungen nach dem Wiederanstieg der Grundwasseroberfläche und abgeschlossenen Bodenbewegungsprozesse. Hierbei bedarf es einer Betrachtung, ob dadurch Schäden im Bereich von Gebäuden, der öffentlichen Infrastrukturen bei den betroffenen Gemeinden möglich sind und im Falle solcher (Berg-)Schäden mit den Betroffenheiten dieser Bergbaufolgen umzugehen ist. Letztlich fehlen auch Aussagen, ob Auswirkungen durch Bodenhebungen auf Gebäude, Bandinfrastruktur, Flächen und sonstige Infrastruktur zu erwarten sind

 

Forderung der Verwaltung

Die Beweissicherung für durch Grundwasserveränderungen bedingten Bergschäden durch die Aktivierung von geologischen Störungen oder in den Bereichen grundwasserbeeinflusster Böden muss bei dem Bergebaubetreiber liegen. Vorsorglich sind in den gefährdeten Bereichen genaue Höhennivellements auszuführen, die auf standsichere Höhenpunkte bezogen werden. An bereits bestehenden Rissen an Gebäuden sind Rissmonitore anzubringen, die eine fortscheitende Öffnung der Risse erkennen lassen.

Aus Sicht der Verwaltung ist das Schadenspotenzial für das Stadtgebiet höher als vom Bergbaubetreiber benannt.

Ein konstanter Grundwasserstand muss in den Bereichen der grundwasserbeeinflusste Böden gewährleistet werden, auch geringfügige Absenkungen sind nicht akzeptabel.

Kapitel 9

- Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich Umweltprüfung (UVP / UP) -

 

Die vorliegende Umweltverträglichkeitsprüfung in Kapitel 9 basiert in Teilen stark auf dem UVP-Bericht des Bergbautreibenden. Damit sind die Ergebnisse der UVP die Grundlage für eine Vielzahl von Aussagen im Braunkohlenplanvorentwurf.

 

Die Stadtverwaltung sieht eine unabhängigere Position zur UVP als zielführend und hat die aus ihrer Sicht  anzupassenden Aussagen aufgelistet und, soweit möglich, in die Kommentierungen zu den Textpassagen der Kapitel 0 bis 8 einfließen lassen, u.a. damit ungünstige Darstellungen in der UVP später nicht zu Lasten des Nordraums ausgelegt werden können.

 

Zusammenfassung

Anpassungsbedarf gibt es aus Sicht der Verwaltung im Kapitel 0- Allgemeine Erläuterungen, Kapitel 2 – Wasserwirtschaft, Kapitel 5 – Kultur und sonstige Sachgüter und im Kapitel 9 - Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich Umweltprüfung.

Die Stellungnahmen und Anregungen der Verwaltung der Stadt Wegberg zum Entwurf des Braunkohleplans Garzweiler II wurden aus Gründen der Übersichtlichkeit nochmals in einer Tabelle zusammengefasst (Anlage 4). Das Anschreiben an die Bezirksregierung Köln fasst die Stellungnahme nochmals übersichtlich zusammen (Anlage 8)

 

Ist die Vorlage klimarelevant?

Ja

Nein

Treibhausgas-Ausstoß in CO2e

Erhebliche Reduktion

 

Geringfügige Reduktion

 

 

Geringfügige Erhöhung

Erhebliche Erhöhung

Nicht ermittelbar

X

 

Bemerkung

 

 

Das vorzeitige Ende des Braunkohlentagebaus Garweiler II hat einen erheblichen Einfluss auf die CO2 Reduktion aus der Braunkohlenverstromung. Die Stellungnahme der Stadt Wegberg zum Entwurf des Braunkohleplan Garzweiler II hat keinen direkten Einfluss auf die Treibhausgasreduktion.

 

 

Allgemeiner Hinweis:

Als Oberzentrum der Region hat sich die Kommune Mönchengladbach dankenswerter Weise bereiterklärt Ihre Expertise zu teilen. Dies ist in Form von Gesprächen, aber auch Beiträgen zu dieser Vorlage erfolgt. Weiterhin hat eine enge Abstimmung oder ein Austausch mit dem Schwalmverband, dem Kreiswasserwerk Heinsberg, der Watershap Limburg und dem Kreis Viersen stattgefunden. Ein weiterer Austausch mit dem Kreis Heinsberg und den technischen Beigeordneten der Kreiskommunen ist ebenfalls geplant und für den 08.12.2025 angesetzt. Sollten sich in den anstehenden Gesprächen weitere Erkenntnis ergeben, die aus Sicht der Verwaltung relevant sind, würde die Stellungnahme entsprechend ergänzt.

Der Umfang der Vorlage begründet sich durch die umfangreichen Unterlagen (ca. 3.000 Seiten).

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Kein

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Wegberg beschließt, im Zuge der Offenlegung der Planunterlagen des Entwurfs des Braunkohleplans Garzweiler II, vom 21.10.2025 bis zum 19.12.2025, die Stellungnahme der Verwaltung, wie oben ausgeführt, bei der Bezirksregierung Köln fristgerecht einzureichen.

 

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