Entscheidungsvorlage - VO/0231/25

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gebührensätze für Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und von Fäkalschlämmen aus mobilen Toiletten wurden zuletzt 2023 neu kalkuliert.

 

Infolge einer Prüfung der Abwassergebührenkalkulation durch die beauftragte Kommunalagentur ergeben sich auch Veränderungen in der Kalkulation der vorgenannten Gebührenarten, die nun aufgegriffen werden.

 

Im Stadtgebiet sind heute noch 29 abflusslose Gruben (AG) und 118 Kleinkläranlagen erfasst.

 

Im Jahr 2021 wurden 1.429,6 m³, im Jahr 2022 1.623,7 m³, im Jahr 2023 1.244 m³ und im Jahr 2024 1.158,40 m³ Inhalte aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben und mobilen Toiletten bei der Kläranlage angeliefert.

 

2024 teilte sich die Anlieferung wie folgt auf:

 

           665,0 m³ aus Kleinkläranlangen

           451,0 m³ aus abflusslosen Gruben

           42,4 m³ aus mobilen Toiletten

 

Der Gebührensatz wurde dem jeweiligen Grad der Verschmutzung der abgefahrenen Schlämme angepasst. Hierbei wurden gerichtlich überprüfte Belastungswerte als auch Werte aus den Regelwerken der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. herangezogen.

 

Es wird auf die Kalkulation zur Satzung im Anhang verwiesen. Aus der Kalkulation ergibt sich, dass der Gebührensatz für Kleinkläranlagen und mobile Toiletten erneut stark angehoben werden muss. Hierdurch ergibt sich ein Gesamtertrag der Gebühren von ca. 15.000 €.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft, Personal und Digitalisierung empfiehlt dem Rat:

 

Der Rat beschließt,

 

  1. Der Rat macht sich die in der Anlage beigefügte Gebührenkalkulation zu eigen.

 

  1. Der Rat beschließt die nachfolgende Änderungssatzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) und von Fäkalschlämmen aus mobilen Toiletten wie folgt:

 

Dritte Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) und von Fäkalschlämmen aus mobilen Toiletten

 

 

Vom

 

Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land

Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S.618), und des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969 S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW S. 155), und der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBI. 2025 I Nr. 189), des § 46 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW S. 1470), und der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2013 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in seiner Sitzung am 16. Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1

 

§ 11 der Satzung der Stadt Wegberg über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) und von Fäkalschlämmen aus mobilen Toiletten vom 21. Dezember 2017, zuletzt geändert durch die Zweite Änderungssatzung vom 20. Dezember 2023, wird wie folgt geändert:

 

1. In Nummer 1 wird die Zahl „2,12“ durch die Zahl „2,86“ ersetzt.

2. In Nummer 2 wird die Zahl „17,60“ durch die Zahl „23,74“ ersetzt.

3. In Nummer 3 wird die Zahl „40,64“ durch die Zahl „54,83“ ersetzt.

 

 

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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Anlagen

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