Entscheidungsvorlage - VO/0232/25

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Rat der Stadt Wegberg ist für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt (§ 41 Absatz 1 Satz 1 GO NRW). Die Entscheidung über einige Angelegenheiten kann der Rat nicht übertragen; diese Angelegenheiten sind in § 41 Absatz 1 Satz 2 GO NRW ausdrücklich aufgeführt (Buchstaben a bis u). Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält (§ 41 Absatz 3 GO NRW).

Im Übrigen kann der Rat die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen; er kann ferner Ausschüsse ermächtigen, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs die Entscheidung dem Bürgermeister zu übertragen (§ 41 Absatz 2 GO NRW). Die Grundlagenentscheidungen hat der Rat bereits in seiner Hauptsatzung (§ 9 und § 11) getroffen. In § 11 Absatz 1 der Hauptsatzung ist geregelt, dass der Rat durch eine Zuständigkeitsordnung die (vom Rat übertragbaren) Aufgaben und Zuständigkeiten des Rates und der Ausschüsse im Einzelnen festlegt.

Da der Rat in seiner konstituierenden Sitzung am 04.11.2025 eine weitgehende Neuordnung der Ausschüsse beschlossen hat, wurde seitens der Verwaltung eine komplette Neufassung der Zuständigkeitsordnung zur Beratung erstellt.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss empfiehlt:

Der Rat beschließt die anhängende neue Zuständigkeitsordnung der Stadt Wegberg (Anlage 1).

 

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Anlagen

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