Entscheidungsvorlage - VO/0228/25-1

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

1.  Die ursprüngliche für den Ausschuss (FuP) am 09.12.2025 und den Rat am 16.12.2025 vorgesehene Vorlage VO/0228/25 „Zwölfte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren“ (Datum 18.11.2025) ist aufgrund einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster in einem Normenkontrollverfahren gegen die Stadt Wegberg seit dem 27. November 2025 überholt. Über die dort formulierte Fassung der Zwölften Änderungssatzung ist daher nicht mehr zu beschließen. Die Vorlage VO/0228/25 wird durch diese Vorlage ersetzt.

 

 Das schriftliche Urteil des OVG NRW liegt noch nicht vor, es liegt lediglich die Entscheidungsformel vor. Diese erklärt die derzeitigen Regelungen zum SVZ für unwirksam. Das (noch nicht rechtskräftige) Urteil wirkt bis zum Erhebungszeitraum Jahr 2020 zurück.

 

 Das Urteil des OVG NRW zwingt die Stadt Wegberg aus Gründen der künftigen Rechtssicherheit dazu, dem Rat nunmehr zwei Satzungen vorzuschlagen: Eine Neufassung der Abwassergebührensatzung für die Erhebungszeiträume ab 2026 sowie eine Zwölfte Änderungssatzung zur bisherigen Satzung insbesondere für den Erhebungszeitraum 2025.

 

2. Im Einzelnen zum OVG-Termin und Urteil:

 

 Der Senat hatte keine Einwände gegen einen Starkverschmutzerzuschlag (SVZ) an sich, keine durchgreifenden Einwände gegen die in der Satzung festgeschriebenen kostenrelevanten Parameter oder die verwendete Berechnungsformel. Auch die Verwendung einer Beprobung mittels sog. qualifizierter Stichproben wurde als grundsätzlich zulässig angesehen. Der Senat monierte, dass die Probeentnahmen selbst zu unbestimmt geregelt seien.

 

Gleichwohl hat der Senat nicht nur die Satzungsbestimmung des § 4a Absatz 5 für unwirksam erklärt, sondern

§ 4 Absatz 6 Satz 3

§ 4a Absatz 1, Absatz 2, Absatz 4, Absatz 5, Absatz 6

und § 8 Absatz 3.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Diese Entscheidungsformel ist aus Sicht der Verwaltung nicht in Übereinklang mit den Aussagen des Senats in der mündlichen Verhandlung zur Zulässigkeit des SVZ im Übrigen zu bringen. Denn die Unwirksamkeitserklärung in Bezug auf § 4a Absatz 5 hätte ausgereicht, die Festsetzung eines Starkverschmutzerzuschlags zu verhindern. Allein das ist Grund genug, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen. Ferner überzeugt die bereits in der mündlichen Verhandlung geäußerte Rechtsansicht des Senats zu § 4a Absatz 5 nicht, zumal eine solche Regelung nach Auskunft der Kommunalagentur NRW (die ebenfalls an der mündlichen Verhandlung am 27.11.2025 teilgenommen hat) in einer Vielzahl entsprechender Satzungen in NRW enthalten ist.

 

Die Möglichkeiten einer Revisionszulassung sind jedoch gesetzlich beschränkt. Daher ist es möglich, dass die Stadt nicht erfolgreich in die Revision kommt. Sollte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Nichtzulassungsbeschwerde der Stadt zurückweisen, würde das OVG-Urteil mit diesem Zurückweisungsbeschluss rechtskräftig. Die vorstehend zitierten Satzungsregelungen existierten dann nicht mehr und hätten nie existiert. Alle Regelungen in Änderungssatzungen, die sich auf eine dieser dann unwirksamen Regelungen beziehen, würden ebenfalls unwirksam.

 

3. Würde also am 16. Dezember 2025 die Zwölfte Änderungssatzung - wie in der Vorlage VO/0228/25 vorgesehen - beschlossen, würden die darin vorgesehenen Änderungen zu den „SVZ-Regelungen“ (nur) dann Bestand haben, wenn die Revision erfolgreich wäre. Würde das BVerwG aber die Revision nicht zulassen oder nach Zulassung die Revision - aus anderen Gründen - verwerfen, dann fielen rückwirkend auch die in der Vorlage VO/0228/25 vorgeschlagenen Änderungen der Zwölften Änderungssatzung weg.

 

 Es empfiehlt sich also, eine Neufassung der Satzung zu beschließen, um ab 2026 von den Abhängigkeiten der Änderungssatzungen und vom rechtskräftigen Ausgang des Normenkontrollverfahrens unabhängig zu sein. Die mit dieser Vorlage (VO/0245/25) vorgeschlagene Zwölfte Änderungssatzung zur „alten“ Satzung ist aus rechtstechnischen Gründen erforderlich, um sich insbesondere die Möglichkeit, einen Starkverschmutzerzuschlag für das noch nicht abgelaufene Jahr 2025 festsetzen zu können, zu erhalten.

 

 Da der rechtskräftige Ausgang des Normenkontrollverfahrens ungewiss ist, sieht die Neufassung ab 2026 vorsorglich eine Neuregelung der Datenerhebung für den SVZ in § 5 Absatz 5 (bislang: § 4a Absatz 5) vor. Das bedeutet auch, dass die Verwaltung vorschlägt, im Jahr 2026 keinen SVZ zu erheben, sondern dass auf der Grundlage einer neuen Satzungsbestimmung während des Jahres 2026 die Daten für einen SVZ 2027 erhoben werden. Der in der Vorlage VO/0228/25 noch vorgesehene SVZ-Gebührenanteil 2026 wird nun in der Neufassung auf den allgemeinen Gebührensatz 2026 umgelegt.

 

4. Nach § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land NRW (KAG) soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten nicht übersteigen und diese in der Regel decken. Grundlage der Kalkulation der für 2026 zu erwartenden Kosten im Bereich der Abwasserbeseitigung bilden die endgültigen Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2023, die vorläufige Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2024 sowie die für die Haushaltsplanung 2026 ermittelten Kosten.

 

 Es ergeben sich im Vergleich zur Vorkalkulation für das Schmutz- und Niederschlagswasser insgesamt folgende Veränderungen:

 

 

Bei den übrigen Kosten wirken sich im Wesentlichen geplante stark sinkende Instandhaltungsaufwendungen für Abwasserkanäle kostenmindern aus (-557.000 €). Im Gegensatz dazu, steigt die geplante Abarbeitung von Rückstellungen bei den Kläranlagen um 437.000 €. Die kalkulatorischen Abschreibungen sinken deutlich, da wesentlich mehr Anlagenteile als im Vorjahr komplett abgeschrieben sind. Dies wirkt sich, neben der Reduzierung des Zinssatzes, ebenfalls auf die kalkulatorische Verzinsung aus.

 

Aus der Gebührenkalkulation des Vorjahres ergibt sich eine Gebührenunterdeckung von 15.999 € die gebührenbelastend zur Deckung der Kosten berücksichtigt werden muss. Der Großteil der seit 2023 entstandenen Fehlbeträge war bereits im Rahmen der Gebührenkalkulation 2025 (677.961 €) berücksichtigt worden. Daher ergibt sich eine planerische Kostenreduzierung von rund 0,8 Mio. € (8%).

 

Die Abwassergebührenhilfe als Gebührenlast mindernder Ertrag erhöht sich laut Modellrechnung auf 355.214 € in 2026 (+142.328 €), während die übrigen Erträge gesunken sind. Insgesamt steigen die Erträge um 45.111 € (26,2%) auf 360.314 €.

 

Nach Abzug der Erträge von den Kosten lässt sich festhalten, dass die noch zu deckenden Kosten kalkulatorisch um 923.133 € (8,5 %) gesunken sind.

 

Aufgrund der Verteilschlüssel zwischen Schmutz- und Niederschlagswasser wirken sich diese Planungen wesentlich stärker auf das Niederschlagswasser als auf das Schmutzwasser aus.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 Betreffend Starkverschmutzerzuschlag sieht auch der neugefasste § 4a Absatz 6 (= jetzt § 5 Absatz 6) einen Kostenverteilungsschlüssel (KVS) vor, der alle drei Jahre neu zu ermitteln ist. Dies ist erfolgt: Der Anteil an den Klärkosten des Parameters Q änderte sich (von 2023 nach 2026) von 0,26 auf 0,22. Der Anteil an den Klärkosten des Parameters CSB ändert sich von 0,35 auf 0,38. Die Werte für TNb ändern sich von 0,28 auf 0,29. Der Wert Pges = 0,11 bleibt unverändert.

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Die Verwaltung hat die sich aus der Kostenrechnung abgeleiteten Erträge und

Aufwendungen in der Haushaltsplanung 2026 entsprechend berücksichtigt.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft, Personal & Digitalisierung empfiehlt dem Rat:

 

Der Rat beschließt:

 

1. Der Rat mach sich die als Anlage 4 beigefügte Gebührenkalkulation für das Jahr 2026 zu eigen.

 

2. Der Rat beschließt die der Vorlage VO/0245/25 als Anlage 1 beigefügte Zwölfte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren.

 

3. Der Rat beschließt die der Vorlage VO/0245/25 als Anlage 2 beigefügte Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren mit ihren Anlagen 1 bis 3 (Anlagen 2a bis 2c zu dieser Vorlage).

 

Loading...