Entscheidungsvorlage - VO/0247/25
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan I-52, Wegberg - Sondergebiet Photovoltaik - Abwägung - Satzungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bauen, Klima, Umwelt, Stadtentwicklung, Mobilität & energetische Infrastruktur
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Vorberatung
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27.01.2026
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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10.02.2026
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Wegberg hatte am 21.12.2021 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan I-52, Wegberg – Sondergebiet Photovoltaik gefasst.
Städtebauliche Zielsetzung ist es, innerhalb des Plangebietes die verbindlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächen – Photovoltaikanlage und somit einen Beitrag zur Schaffung regenerativer Energie zum Betrieb der Kläranlage zu schaffen.
Das Plangebiet in einer Größe von rund 1,6 ha liegt in der Gemarkung Wegberg, östlich angrenzend zur Kläranlage und im Eckbereich Grenzlandring / Feltenbergweg. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist aus der Anlage 1 ersichtlich.
Als Anlage 2 ist der Bebauungsplanentwurf beigefügt.
Die Anlage 3 beinhaltet die Begründung einschließlich Umweltbericht zu diesem Bebauungsplanentwurf.
Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung fand in der Zeit vom 17.10.2022 bis einschließlich 21.11.2022 statt. Während dieses Zeitraumes wurden von Seiten der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben. Die Stellungnahmen der Behörden sind in tabellarischer Form zusammengefasst worden und der Anlage 4 zu entnehmen.
Die Veröffentlichung im Internet und Auslegung des Bebauungsplanes I-52 erfolgte vom 24.10.2025 bis einschließlich 24.11.2025. Von Seiten der Öffentlichkeit wurden auch während dieses Zeitraumes ebenfalls keine Stellungnahmen abgegeben. In der Anlage 5 sind die Stellungnahmen der Behörden tabellarisch zusammengefasst. Aufgrund dieser Stellungnahmen ist die Begründung fortzuschreiben. Diesbezügliche Änderungen – vorbehaltlich eines entsprechenden Ratsbeschlusses – sind in Rot in der Begründung (Anlage 3) gekennzeichnet. Diese betreffen Anpassungen hinsichtlich der Eingriffsbilanzierung und Aussagen zur Regionalplanung sowie zur Kulturlandschaft.
Als nächste Verfahrensschritte sind nun die Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen und die Fassung des Satzungsbeschlusses erforderlich. Die Verwaltung schlägt vor, die entsprechenden Beschlüsse zu fassen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
- Der Ausschuss für Bauen, Klima, Stadtentwicklung, Mobilität und energetische Infrastruktur empfiehlt dem Rat der Stadt, er möge – unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Anlagen 4 und 5 – den von der Verwaltung vorgeschlagenen Beschlussempfehlungen hinsichtlich der vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen, wie dort beschrieben, folgen.
- Für den Fall, dass der Rat der Stadt im Sinne des Beschlussvorschlages Nr. 1 entscheidet, wird dem Rat ferner empfohlen, der möge den Bebauungsplan I-52, Wegberg – Sondergebiet Photovoltaik als Satzung beschließen.
Städtebauliche Zielsetzung ist es innerhalb des Plangebietes die verbindlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächen – Photovoltaikanlage und somit einen Beitrag zur Schaffung regenerativer Energie zum Betrieb der Kläranlage zu schaffen. Der Bebauungsplan enthält Art und Maß der baulichen Nutzung der Anlage.
Das Plangebiet in einer Größe von rund 1,6 ha liegt in der Gemarkung Wegberg, östlich angrenzend zur Kläranlage und im Eckbereich Grenzlandring / Feltenbergweg. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist im Bebauungsplan eindeutig festgesetzt und aus der dieser Vorlage beigefügten Anlage 1 ersichtlich.
Die zu diesem Bebauungsplan gehörende Entwurfsbegründung – in der geänderten Fassung – wird als Entscheidungsbegründung übernommen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, diesen Beschluss zum Bebauungsplan I-52 öffentlich bekanntzumachen.
Grundlage für diese Beschlüsse sind die §§ 1, 2 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 257) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994. Die vorgenannten Rechtsgrundlagen gelten in der zum Zeitpunkt der Beschlüsse geltenden Fassung.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,9 MB
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2
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(wie Dokument)
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36,5 MB
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3
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(wie Dokument)
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2,9 MB
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4
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(wie Dokument)
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425 kB
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5
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(wie Dokument)
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334,9 kB
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