Entscheidungsvorlage - VO/0005/26

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Durch die Einbindung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg, kreisangehörige Kommunen des Kreises Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten aus dem Kreis Viersen) an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist nach Beitritt der Stadtentwicklungsgesellschaft Grevenbroich GmbH (SEG) zu 15,57 % an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum hält 57,5 % an der NEW AG.

 

Somit ergeben sich für die KWH-Gesellschafter die folgenden prozentualen mittelbaren Beteiligungen an der NEW AG:

 

Kreis Heinsberg  rd.  4,50 %

Stadt Geilenkirchen  rd.  0,83 %

Stadt Übach-Palenberg rd.  0,76 %

Stadt Hückelhoven  rd.  0,69 %

Stadt Wassenberg  rd.  0,45 %

Stadt Heinsberg  rd.  0,38 %

Stadt Erkelenz   rd.  0,37 %

Gemeinde Gangelt  rd.  0,32 %

Gemeinde Selfkant  rd.  0,27 %

Gemeinde Waldfeucht rd.  0,27 %

Stadt Wegberg  rd.  0,09 %

Gemeinde Niederkrüchten rd.  0,02 %

zusammen             rd.  8,95 %.

 

 

Trotz dieser eher geringfügigen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben sich hieraus weitere Konsequenzen, u.a. bei der Änderung von Gesellschaftsverträgen von Tochter- oder Enkelgesellschaften der NEW AG.

 

Nach den kommunalrechtlichen Vorschriften bedarf es entsprechender Beschlüsse des Kreistages, wie aus § 41 der Gemeindeordnung (GO NRW) und    § 26 der Kreisordnung (KrO NRW) folgt.

Begründung:

Bei der Wasserlabor Niederrhein GmbH (WLN) handelt es sich um eine mittelbare Beteiligung des Kreises, die über die NEW Kommunalholding GmbH, die NEW AG und die NEW NiederrheinWasser GmbH gehalten wird.

 

Aufgrund einer Anpassung des Handelsgesetzbuches an EU-rechtliche Vorschriften müssen alle großen Kapitalgesellschaften zukünftig einen Nachhaltigkeitsbericht im Rahmen ihres Jahresabschlusses erstellen. Da gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 8 GO NRW (alt) alle kommunalen Gesellschaften, unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Größenklasse, als große Kapitalgesellschaften zu behandeln waren, hätten alle kommunalen Gesellschaften einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen. Das wäre für kleine und mittlere Gesellschaften, nach der Größenklassendefinition des § 267 HGB, unverhältnismäßig gewesen. Deshalb hat der Landesgesetzgeber mit dem 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz Nordrhein-Westfalen die Behandlung von kleinen und mittleren Gesellschaften wie große Gesellschaften aus der GO NRW gestrichen.

 

Da in der Vergangenheit durch die Bezirksregierung im Rahmen der Anzeigen nach  § 115 GO NRW darauf geachtet wurde, dass ein Verweis auf die Regelungen des § 108 Abs. 1 Nr. 8 GO NRW auch in den Gesellschaftsverträgen enthalten war, hat fast jede kommunale Gesellschaft in der Satzung einen entsprechenden Passus, der sie verpflichtet, dass sie nach den Regeln für große Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss aufzustellen und zu prüfen hat. Dieser Passus muss nun in den Satzungen der Gesellschaften geändert werden, um der Intention des Landesgesetzgebers zu folgen.

 

Ebenfalls im Zuge des 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz Nordrhein-Westfalen ist der   § 108 Abs. 1 Nr. 9 (alt) entfallen, der Regeln für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse enthielt. Auch auf diesen Paragraphen wird in den Gesellschaftsverträgen regelmäßig verwiesen. Diese Verweise müssen entfallen, da sie sonst ins Leere laufen würden. Die Veröffentlichung richtet sich zukünftig auch nach den Regelungen des HGB.

 

Die WLN erfüllt die Kriterien einer kleinen Kapitalgesellschaft nach HGB. Gesellschafter sind die NEW NiederrheinWasser GmbH (45,0 %), die SWN EuW (25,1 %) und die Duisburger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (29,9 %). Die Gesellschaft und die Gesellschafter streben hier die Nutzung der Möglichkeiten des 3. NKFWG an. Die Gesellschafter behalten sich aber ausdrücklich vor, eine Prüfung des Jahresabschlusses incl. eines ggf. zu erstellenden Lageberichts zu verlangen.

 

Zusätzlich werden Regelungen zur Abhaltung von Hybridsitzungen und zur Digitalisierung der Gremienkommunikation in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen.

 

Die sich ergebenden Änderungen sind in der beigefügten Anlage (Synopse) zusammengefasst. 

 

Der Beschluss zur Gründung der Gesellschaft steht unter dem Vorbehalt, dass das Anzeigeverfahren gemäß § 115 GO NRW bei der Aufsichtsbehörde ohne Beanstandungen abgeschlossen wird.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Keine

 

Alternativen:

 

Die Verwaltung schlägt keine vor.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft, Personal & Digitalisierung schlägt vor:

 

Der Rat der Stadt Wegberg beschließt,

 

  1. Den Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Wasserlabor Niederrhein GmbH (WLN) wird entsprechend der Anlage (Synopse Alte Regelung – Neue Regelung) zugestimmt.

 

  1. Der Vertreter der Stadt Wegberg in der Gesellschafterversammlung der Kreiswerke Heinsberg GmbH wird ermächtigt, den Änderungen zuzustimmen.  

 

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Anlagen

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