Mitteilungsvorlage - VO/0002/26

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Ausgangslage

 

Bürgerinnen und Bürger der Stadt Wegberg können bislang auf dem Gelände des Baubetriebshofes Elektrokleingeräte sowie Geräte der Kommunikationstechnik zur Entsorgung abgeben. Hierfür stehen mehrere Gitterboxen bereit, die von den Bürgerinnen und Bürgern selbst befüllt werden. Diese sollten auf Abruf, mindestens aber einmal pro Woche, von der Firma Schönmackers abgefahren/getauscht und der Abfallannahmestelle in Gangelt-Hahnbusch zur Verwertung zugeführt werden.

Hier gab es in der Vergangenheit und auch aktuell jedoch immer wieder große Probleme, da auch Elektrogroßgeräte, wie Fernsehgeräte, Kühlschränke, diverser Restmüll sowie nicht erlaubte Schrott- und Gefahrstoffe dort abgeladen werden.

Hinzu kommt, dass immense Mengen beim Baubetriebshof abgeladen werden. Die Firma Schönmackers schafft es nicht diese komplett abzuholen. Des Weiteren wurde die Annahme durch die Abfallannahmestelle auch bereits mehrfach verweigert, da die Abfälle unsortiert waren. Dadurch resultiert ein optisches Chaos auf dem Gelände des Baubetriebshofes sowie eine nicht kalkulierbare Brandgefahr.

Eine Kontrolle durch städtisches Personal kann vor Ort nicht ausreichend gewährleistet werden.

 

Änderungen des ElektroG und deren Auswirkungen

 

Zum 01.01.2026 sind wesentliche Neuregelungen im ElektroG in Kraft getreten, insbesondere eine verschärfte Sortierungspflicht und die organisatorische Zuordnung der Befüllung bestimmter Sammelgruppen.

Neuigkeiten gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 ElektroG:

Die Einsortierung der Altgeräte, insbesondere batteriebetriebener Altgeräte, hat an den eingerichteten Übergabestellen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder unter dessen Aufsicht zu erfolgen.

Gemäß Absatz 1 werden Abfälle in folgenden Gruppen aufgeteilt und müssen getrennt voneinander in die Sammelbehältnisse einsortiert werden:

 

    Gruppe 1: Wärmeüberträger

    Gruppe 2: Bildschirme

    Gruppe 3: Lampen

    Gruppe 4: Großgeräte

    Gruppe 5: Kleingeräte

    Gruppe 6: Photovoltaikmodule

 

Des Weiteren besagt § 14 Abs. 2 dass die Befüllung der Sammelbehälter der Gruppen 2 (Bildschirme), 3 (Lampen) und 5 (Kleingeräte) ausschließlich durch Mitarbeitende des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erfolgen darf. Für die Annahme beim Baubetriebshof bedeutet dies, dass hier eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter diese Aufgabe übernehmen müsste.

 

Bei den Änderungen geht es vor allem um Sicherheitsaspekte. Durch die klare Trennung von Batterie-/Akkukomponenten (Altbatterien/Altakkumulatoren) vor der Einsortierung sollen Brandrisiken minimiert werden.

 

Der Bauhof müsste sicherstellen, dass durch geschultes Personal eine ordnungsgemäße Separierung erfolgt. Die eigenständige Befüllung durch Bürgerinnen und Bürger wird ausgeschlossen.

Die Umsetzungen der Änderungen des ElektroG wären nur möglich, indem man beim Bauhof ein entsprechendes Modell einführt, indem alle Anlieferungen durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Bauhofes kontrolliert und anschließend einsortiert werden.

 

Aufgrund der neuen Rechtslage und der Tatsache, dass eine ordnungsgemäße Trennung derzeit nicht gewährleistet kann, wäre eine Lösung, die Annahme von Elektrokleingeräten auf dem Gelände des Baubetriebshofes ab dem 01.03.2026 gänzlich einzustellen.

Derzeit wird zusammen mit der Firma Schönmackers nach einer Alternative für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Wegberg gesucht. Eine Möglichkeit wäre bspw. eine Bringsammlung zu festen Terminen an verschiedenen Orten im Stadtgebiet Wegberg. Diese Sammlung würde dann direkt von geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Firma Schönmackers durchgeführt werden.

 

Des Weiteren können Elektrokleingeräte, nach wie vor, direkt bei einer der beiden Abfallannahmestellen des Kreises Heinsberg in Wassenberg-Rothenbach oder Gangelt-Hahnbusch abgegeben werden.

 

 

 

Ist die Vorlage klimarelevant?

Ja

Nein                 x

Treibhausgas-Ausstoß in CO2e

Erhebliche Reduktion

 

Geringfügige Reduktion

 

 

Geringfügige Erhöhung

Erhebliche Erhöhung

Nicht ermittelbar

      x

Bemerkung

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

-keine-

 

Alternativen:

-keine-

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Wegberg nimmt Kenntnis.

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