Empfehlungsvorlage - VO/0850/08

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung wurde in seiner Sitzung am 17.06.2008 der Entwurf des Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzeptes vorgestellt. Städtebauliche Zielsetzung ist die Stärkung des Hauptzentrums und Erhaltung bzw. Ausbau einer wohnungsnahen Nahversorgung in den Nahversorgungszentren.

 

Der Rat hat im Anschluss in seiner Sitzung am 24.06.2008 den Aufstellungsbeschluss zum Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept gefasst und die Verwaltung beauftragt, das weitere Verfahren durchzuführen.

Ferner wurden zur zukünftigen planungsrechtlichen Steuerung der Einzelhandelsentwicklung - aufgrund der gebotenen Priorität - erste Aufstellungsbeschlüsse für den Bereich Fußbachstraße in Wegberg und Gladbacherstraße / Sonnenweg in Rath-Anhoven gefasst.

 

Der Gutachter des Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzeptes kommt zu dem Ergebnis, dass die derzeitige räumliche Verteilung von Verkaufsflächen im Stadtgebiet verdeutlicht, dass es zum Erhalt der Funktionsfähigkeit des Hauptzentrums zwingend erforderlich ist, steuernd in die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben einzugreifen.

 

Im Rahmen der Ausarbeitung des Gutachtens wurden die zentralen Versorgungsbereiche abgegrenzt (siehe Entwurf des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes). Das Hauptzentrum Innenstadt umfasst demnach die Fußgängerzone mit den Straßen Hauptstraße, An der Gracht und Karmelitergasse sowie zwei angrenzende Passagen, den Rathausplatz, den südlichen Abschnitt der Bahnhofstraße (bis zum neuen Kreisverkehrsplatz) und den nördlichen Teil der Kreuzherrenstraße (von Bahnhofstraße bis Beecker Straße). Nördliche Begrenzung des Zentrums ist die Kreuzung Bahnhofstraße / Am Bahnhof; südliche Begrenzung die Fußbachstraße mit dem Einbezug der Lederfabrik und dem Busbahnhof als langfristige Entwicklungsoptionen.

 

Um die Entwicklung von nicht integrierten Lagen in Einklang mit den Zielen der Raumordnung zu bringen, ist eine Überplanung erforderlich, die den bereits vorhandenen genehmigten Bestand an Sortimenten festschreibt und einen Zuwachs an Verkaufsflächen, insbesondere von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten, ausschließt.

 

Die Verwaltung schlägt aus dem Blickwinkel einer ausgewogenen städtebaulichen Gesamtentwicklung daher vor, für den Bereich Am Bahnhof ein entsprechendes Bauleitplanverfahren einzuleiten und den Bebauungsplan für diesen Bereich durch ein Fachbüro ausarbeiten zu lassen. Diese Vorgehensweise wurde bereits im Vorfeld mit Vertretern der Bezirksregierung abgestimmt.

 

Für den Teilbereich nördlich der Straße Am Bahnhof bzw. südlich der Bahntrasse wurde bereits am 04.06.1991 ein Aufstellungsbeschluss (I-24) gefasst; die Planung jedoch nicht abgeschlossen.

Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderungen des Baugesetzbuches schlägt die Verwaltung aus Gründen der Rechtssicherheit vor, diesen Aufstellungsbeschluss formal aufzuheben und für den Gesamtbereich (beidseits der Straße Am Bahnhof) einen neuen Aufstellungsbeschluss zu fassen.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Es entstehen die üblichen Verwaltungskosten.

 

Alternativen:

 

Keine Vorschläge der Verwaltung.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr schlägt dem Rat vor:

 

a)                 Die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplanverfahren I-24, Wegberg – Am Bahnhof vom 04.06.1991

 

b)                 Die Neufassung des Aufstellungsbeschlusses I-42, Wegberg – Am Bahnhof.

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, zum Schutz, zur Entwicklung und zur Steigerung der Attraktivität des zentralen Versorgungsbereiches des Hauptzentrums Innenstadt die Einzelhandelsentwicklung innerhalb des Plangebietes zukünftig planungsrechtlich zu steuern und zugleich das Plangebiet für das verarbeitende und produzierende Gewerbe vorzuhalten.

 

Der Bebauungsplan soll Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthalten.

 

Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Wegberg wird im Norden durch die Bahntrasse begrenzt und liegt beidseits der Straße Am Bahnhof. Die genaue Abgrenzung ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt ersichtlich.

 

Die Bürgermeisterin wird beauftragt, diesen Beschluss öffentlich bekannt zu machen.

 

Grundlage für diesen Beschluss sind die §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit  § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung.

 

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Anlagen

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