Entscheidungsvorlage - VO/0039/26
Grunddaten
- Betreff:
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Sanierung der Erich Kästner Grundschule mit Umsetzung der OGS-Konzeption sowie Sanierung der Turnhalle der Schule am Grenzlandring, hier: Information zur möglichen finanziellen Förderung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Gebäudewirtschaft
- Finale Freigabe:
- Schreurs, Hans-Josef
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Bauen, Klima, Umwelt, Stadtentwicklung, Mobilität & energetische Infrastruktur
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Entscheidung
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17.03.2026
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Sachverhalt
In der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Klima, Umwelt, Stadtentwicklung, Mobilität & energetische Infrastruktur am 25.11.2025 hatte die Verwaltung für die Erich Kästner Grundschule die neue Raum- und Nutzungskonzeption für Schule und OGS vorgestellt. Dies in Verbindung mit der Machbarkeitsstudie zur umfassenden denkmalgerechten Sanierungs-, Umbau- und Erweiterungskonzeption (TOP 1.9, VO/0204/25).
Zwei Präsentationen der Technischen Beigeordneten Frau Neudek und des Fachbereichs Gebäudewirtschaft in der Sitzung ergänzten die schriftliche Vorlage.
Der Ausschuss beschloss die Konzeption und die vorgeschlagene weitere Vorgehensweise zur Umsetzung und Realisierung unter der Prämisse der nachrangigen Bearbeitung von Verbindungsgang und Erweiterungsbau, sowie der planerischen Vorgabe, dass die Schule nach Abschluss der Gesamtmaßnahme auch ohne den Erweiterungsbau temporär und ohne Containerlösungen funktionieren müsse.
In der Sitzung des Ausschusses am 27.01.2026 informierte die Verwaltung zwischenzeitlich über den Stand des EU-weiten VgV-Verfahrens zur Vergabe der Generalplanerleistungen, welches am 08.12.2025 veröffentlicht wurde und zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage noch andauerte (gegebenenfalls kann hierzu in der Sitzung eine ergänzende mündliche Mitteilung erfolgen).
Sachverhalt
Am 02.02.2026 beantwortete die Verwaltung eine e-mail der Kommunalagentur NRW (die antragstellende Kommunen zum Förderprogramm "REVIER.GESTALTEN – Energetische Sanierung kommunaler Gebäude“ berät), in der es um die „Abfrage zu geplanten Anträgen“ ging. Die Kommunalagentur hatte die angeschriebenen Kommunen um Informationen dazu gebeten, wie viele Förderanträge diese beabsichtigen würden zu stellen und welches finanzielle Gesamtvolumen diese Anträge hätten.
Bisher wurde bei mehreren Gelegenheiten in der Beratung durch die Kommunalagentur NRW stets und nachdrücklich versichert und darauf hingewiesen, dass die zur Verfügung stehenden Fördermittel auch bei einem späten Stellen der Anträge und bei einem Stellen mehrerer Anträge sicher seien, dass der Fördertopf praktisch unbegrenzt gefüllt sei.
Anlässlich der „Abfrage“ durch die Kommunalagentur wollte sich nun die Verwaltung dessen noch einmal in einer ergänzenden e-mail versichern. Daraufhin kam es am Folgetag zu einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Kommunalagentur, die hinsichtlich der Fördermittel über folgendes informierte:
Von bisherigen Aussagen im Rahmen der Beratungsgespräche „… der Fördertopf ist unbegrenzt gefüllt …“ müsse die Kommunalagentur abrücken. Eine solche Garantie könne nicht mehr gegeben werden. Es handele sich um Fördermittel des Bundes und die finanziellen Mittel des Bundes seien knapp, wie ja allgemein bekannt. Die „Abfrage“ bei den Kommunen habe stattgefunden, um dem Fördergeber einen Überblick über Menge und Umfang der Anträge zu verschaffen.
Einfluss dieser Informationen auf die Förderantragstellung
Bisher plante die Verwaltung wie folgt vorzugehen (zitiert aus der Vorlage vom 25.11.2025):
„Um dennoch der noch einmal verschärften Terminenge Rechnung zu tragen, und das finanzielle Risiko einer Fördermittelrückgabe bei nicht termingerecht fertiggestellter energetischer Sanierung („letzte Schlussrechnung bis 31.12.2029“) zu verringern, soll nicht ein Förderantrag für die Gesamtmaßnahme gestellt werden, sondern sollen nach Aufteilung in geeignete Bauabschnitte mehrere Förderanträge gestellt werden.
Diese Vorgehensweise hält nach bereits erfolgter Abstimmung auch der Fördergeber für sinnvoll.“
Im Telefonat äußerte sich die Vertreterin der Kommunalagentur dahingehend, dass es gegebenenfalls taktisch nicht geschickt sei, die Gesamtbaumaßnahme auf drei bis vier Förderanträge aufzuteilen. Es könne die Gefahr bestehen, dass für die Erich Kästner Grundschule nicht alle Teilanträge genehmigt würden. Ihre (unausgesprochene) Empfehlung lautete daher auf Stellen eines Förderantrags für die Erich Kästner Grundschule.
Bisher spielte die von der Verwaltung vorgesehene Aufteilung der Baumaßnahme auf mehrere Förderanträge keine Rolle, da davon ausgegangen werden konnte, dass alle Anträge genehmigt würden. Die Aufteilung stellte „lediglich“ eine Rückfallebene dar, falls im Planungs- und Bauablauf die rechtzeitige terminliche Fertigstellung der Gesamtmaßnahme gefährdet würde.
Nun aber besteht das Risiko, dass eventuell nicht alle Teil-Förderanträge genehmigt werden. Es könnte dann der Fall eintreten, dass die Stadt Wegberg mangels finanzieller Eigenmittel diejenigen denkmalgeschützten Gebäudeteile der Erich Kästner Grundschule, die keine finanzielle Förderung erhalten, in der Sanierung zurückstellen müsste.
Dies ist nach Ansicht der Verwaltung jedoch nicht möglich, denn es würde zu nicht überschaubaren Problemen in der Planung und in der bautechnischen Umsetzung führen, einzelne der denkmalgeschützten Gebäudeteile aus der Baumaßnahme herausnehmen zu wollen.
Die Empfehlung der Verwaltung lautet nach derzeitigem Stand der Dinge daher vielmehr, lediglich einen Förderantrag für die Erich Kästner Grundschule zu stellen.
Der Vorteil dieser Vorgehensweise wäre die höhere Wahrscheinlichkeit einer Gesamtförderung der Maßnahme.
Der Nachteil wäre das Risiko des Entfalls der „Rückfallebene“.
Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderantragstellung
Nach jetzigem Stand der Dinge sollte über die Anzahl der Förderanträge für die Erich Kästner Grundschule eine separate Entscheidung getroffen werden. Dies sollte jedoch nicht in der heutigen Sitzung geschehen und ist auch nicht erforderlich.
Die Förderantragstellung hat bis spätestens zum 30.06.2026 zu erfolgen, so dass es vielmehr ratsam ist, zu einem Zeitpunkt über diese Frage zu beraten und zu entscheiden, zu dem gegebenenfalls weitere und nähere Informationen des Fördergebers vorliegen.
Eine Entscheidung kann und sollte daher erst in einer der nächsten beiden Sitzungen des Ausschusses herbeigeführt werden. Die Verwaltung wird zum geeigneten Zeitpunkt eine entsprechende Vorlage einbringen.
Weiterer Ablauf der Planung und Realisierung der Baumaßnahmen
Ungeachtet der noch zu treffenden Entscheidung über den Modus der Förderantragstellung verläuft das weitere Verfahren und die Planung der Gesamtmaßnahme, bestehend aus der Sanierung der Erich Kästner Grundschule und Sanierung der Turnhalle der Schule am Grenzlandring.
Spätestens Ende März/Anfang April soll nach Beendigung des VgV-Verfahrens die Beauftragung des Generalplaners vorgenommen und mit dem Planungsprozess unverzüglich begonnen werden.
Die Beauftragung des Generalplaners erfolgt mehrstufig, zunächst in Stufe 1 für die Leistungsphasen 1-3 (teilweise 4) gemäß HOAI für die Turnhalle der Schule am Grenzlandring und für die Gesamtkonzeption der Erich Kästner Grundschule. Für die Schule erfolgt die Planung so, dass zum Zeitpunkt der erforderlichen Entscheidung über den Erweiterungsbau (voraussichtlich im Sommer/Herbst 2026) beide Varianten weiterverfolgt werden können, sowohl diejenige mit, als auch diejenige ohne Erweiterungsbau.
Die prognostizierte Auftragshöhe der Generalplanung für die Stufe 1, also bis zur LP 3 bzw. 4, wurde von der Verwaltung vor Einleitung des VgV-Verfahrens ermittelt. Die Höhe des tatsächlichen Auftrags ist natürlich abhängig von den finalen Honorarangeboten der Bewerber im Verfahren. Voraussichtlich kann über beide Zahlen im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung Auskunft gegeben werden.
Bei den Planungskosten der Stufe 1 handelt es sich um diejenige finanzielle Verpflichtung, die die Stadt Wegberg mit der Beauftragung des Generalplaners eingeht.
Vertraglich wird mit dem Generalplaner vereinbart, dass die Planung und Realisierung der beiden Sanierungsvorhaben ohne die finanziellen Mittel aus dem Förderprogramm nicht möglich sein wird. Der Generalplaner hat kein Recht auf die Beauftragung der Stufen 2 (LP 5 – 6) und Stufe 3 (LP 7 – 9). Die Entscheidung über die Beauftragung der Stufen 2 und 3 erfolgt in Abhängigkeit vom Zuwendungsbescheid des Fördergebers sowie in Abhängigkeit von den finanziellen Möglichkeiten der Stadt Wegberg in Bezug auf die Umsetzung der nicht-förderfähigen bzw. nicht geförderten Teilmaßnahmen der Sanierung.
Bei Nicht-Förderung hat die Stadt Wegberg das Recht, nach Abschluss der beauftragten Stufe 1 (LP 1 – 3 bzw. 4) die Planung eines der beiden Bauvorhaben oder auch beider Bauvorhaben zu beenden.
