Mitteilungsvorlage - VO/0264/25
Grunddaten
- Betreff:
-
Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gemäß § 17 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Wegberg; "Bürgerbeteiligung bei der Einrichtung von Tempo-30-Zonen"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Rat der Stadt Wegberg
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24.03.2026
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Datum vom 17.09.2025, hier eingegangen am 20.10.2025, hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die in der Anlage beigefügte Anfrage gemäß § 17 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Wegberg gestellt.
Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Frage 1:
Welche Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung sieht die Verwaltung unserer Stadt bei der Planung von Tempo-30-Zonen vor?
Antwort der Verwaltung:
Eine Bürgerbeteiligung zur Errichtung einer Tempo-30-Zone ist nach der Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehen.
Gemäß § 45 Absatz 1c Straßenverkehrsordnung (StVO) ordnen die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an.
Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen, Leitlinien und benutzungspflichtige Radwege umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten.
Im Prüfverfahren werden jedoch andere Behörden beteiligt und erhobene Erkenntnisse zusammengetragen.
Frage 2:
Gibt es bereits etablierte Verfahren zur Einbindung der Anwohner in den Planungsprozess?
Antwort der Verwaltung:
Nein. Im Rahmen der Bearbeitung von sog. Bürgeranträgen nach § 24 GO NRW erfolgt jedoch eine Einbindung der antragstellenden Personen.
Frage 3:
Wie können die Anregungen und Bedenken der Bürgerschaft gezielt erfasst und berücksichtigt werden?
Antwort der Verwaltung:
Wegen der umfangreichen Voraussetzungen für eine Zonen-Anordnung (siehe Antwort auf Frage 1), die die Straßenverkehrsbehörde bei ihrer Anordnung zwingend zu beachten und später haftungsrechtlich zu verantworten hat, ist eine Bürgerbeteiligung im Sinne eines echten Mitbestimmungsrechts nicht gegeben.
Wenn aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde oder aus Sicht der Verkehrsplanung für bestimmte Gebiete z. B. wegen hoher Fußgängerverkehrsdichte Tempo-30 Zonen in Frage kommen und die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Absatz 1c StVO vorliegen oder herstellbar erscheinen, dann empfiehlt es sich dringend, in den Dialog mit den betroffenen Personenkreisen einzutreten. Auf welche Art und Weise dies passiert, wird u. a. von der Größe des betroffenen Gebiets und von dem betroffenen Personenkreis abhängen.
Frage 4:
Welche Einschätzung hat die Verwaltung zur Nutzung des „Beteiligungsportals NRW“ für solche verkehrspolitischen Maßnahmen?
Antwort der Verwaltung:
Bislang hat die Straßenverkehrsbehörde das Beteiligungsportal NRW noch nicht genutzt.
Die durch das neue Format eröffneten Möglichkeiten werden im Einzelfall auf ihre Geeignetheit hin geprüft und ggfs. eingesetzt werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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78,7 kB
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