Empfehlungsvorlage - VO/0928/08

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Aufgrund der Vereinbarungen im Vertrag über die Durchführung der Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg ist die Fa. Schönmackers berechtigt, zum 01. Januar 2009 eine Neuberechnung der Abfuhrentgelte vorzunehmen. Die letzte Anpassung erfolgte zum 01. Januar 2006. Die Erhöhung wurde mit Schreiben vom 26. September 2008, hier eingegangen am 30. September 2008, fristgerecht beantragt.

 

Als Begründung für die Preisanpassung werden Gesamtkostensteigerungen zwischen August 2005 und August 2008 angeführt.

 

Aus der Systematik des Abfuhrvertrages ergibt sich, dass Grundlage für eine Anpassung der Leistungsentgelte die Differenz zwischen dem Entgelt gemäß der letzten Anpassung und dem Entgelt zum Zeitpunkt der Anpassung ist. Inhalt der Anpassung können deshalb keine Änderungen sein, die in der Vergangenheit eingetreten sind und nicht bis zum Zeitpunkt der Anpassung fortwirken. Aus diesem Grund können bei den Lohnkosten auch nicht die in Vorjahren zwischen den Tarifparteien vereinbarten Einmalzahlungen bei einer Anpassung zum 01. Januar 2009 Berücksichtigung finden. Die Fa. Schönmackers macht im Anpassungsantrag jedoch Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 geltend.

 

Laut Abfuhrvertrag bildet für die Ermittlung der Lohnkosten der Tariflohn nach BDE, Gruppe 5, Untergruppe “Fahrer/Lader” die Grundlage. Hierbei sind alle personalbezogenen Aufwendungen (z.B. Urlaub, Urlaubsgeld, Jahressonderzahlung, Arbeitszeit, vermögenswirksame Leistungen etc.) einzubeziehen. Durch den Unternehmer wurde jedoch beim Antrag auf Preisanpassung von Stundenlöhnen der Vergütungsgruppe 6 ausgegangen.

 

Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen war die Änderung der Lohnkosten zu revidieren. Statt der durch das Unternehmen errechneten Lohnpreisforderung von 8,68 % konnten nur 4,11 % berücksichtigt werden. Da bei der Berechnung von Preisanpassungen auf Löhne ein Preisanteil von 75 % entfällt, war dieser Preisanteil von 6,51 % auf 3,08 % zu kürzen (8,68 % x 75 % = 6,51 %, 4,11 % x 75 % = 3,08 %).

 

Im Einzelnen errechnet sich die Preiserhöhung wie folgt:

 

1.        Lohnkosten                                         4,11 %

            bezogen auf den Preisanteil von 75 % =                            3,08 %

 

2.         Dieselkraftstoffkosten                       38,00 %

            bezogen auf den Preisanteil von 15 % =                            5,70 %

 

3.         Material - Fahrzeuge                          6,15 %

            bezogen auf den Preisanteil von 10 % =                            0,62 %

 

                                                                                                                        9,40 %.

 

Die dem Antrag beigefügten Unterlagen (Tarifverträge und Indexzahlen gewerblicher Produkte des Stat. Bundesamtes) wurden in rechnerischer und sachlicher Hinsicht überprüft.

Ab 1. Januar 2009 sind für die von der Entsorgungsfirma zu erbringenden Dienstleistungen folgende Entgelte zu zahlen:

 

                          s. beigefügte Aufstellung

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Es wird auf die Gebührenbedarfsberechnung verwiesen.

 

Alternativen:

- keine Vorschläge der Verwaltung -

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr nimmt den Antrag der Fa. Schönmackers zur Kenntnis. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich, da die Fa. Schönmackers einen Rechtsanspruch auf die Anpassung der Abfuhrentgelte hat.

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Anlagen

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