Empfehlungsvorlage - VO/0928/08
Grunddaten
- Betreff:
-
Anpassung der Abfuhrentgelte aufgrund vertraglicher Regelungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Finale Freigabe:
- Braun, Friedel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr (StUV)
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Kenntnisnahme
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04.11.2008
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Aufgrund
der Vereinbarungen im Vertrag über die Durchführung der Abfallentsorgung in der
Stadt Wegberg ist die Fa. Schönmackers berechtigt, zum 01. Januar 2009 eine
Neuberechnung der Abfuhrentgelte vorzunehmen. Die letzte Anpassung erfolgte zum
01. Januar 2006. Die Erhöhung wurde mit Schreiben vom 26. September 2008, hier
eingegangen am 30. September 2008, fristgerecht beantragt.
Als
Begründung für die Preisanpassung werden Gesamtkostensteigerungen zwischen
August 2005 und August 2008 angeführt.
Aus
der Systematik des Abfuhrvertrages ergibt sich, dass Grundlage für eine
Anpassung der Leistungsentgelte die Differenz zwischen dem Entgelt gemäß der
letzten Anpassung und dem Entgelt zum Zeitpunkt der Anpassung ist. Inhalt der
Anpassung können deshalb keine Änderungen sein, die in der Vergangenheit
eingetreten sind und nicht bis zum Zeitpunkt der Anpassung fortwirken. Aus
diesem Grund können bei den Lohnkosten auch nicht die in Vorjahren zwischen den
Tarifparteien vereinbarten Einmalzahlungen bei einer Anpassung zum 01. Januar
2009 Berücksichtigung finden. Die Fa. Schönmackers macht im Anpassungsantrag
jedoch Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 geltend.
Laut
Abfuhrvertrag bildet für die Ermittlung der Lohnkosten der Tariflohn nach BDE,
Gruppe 5, Untergruppe “Fahrer/Lader” die Grundlage. Hierbei sind alle
personalbezogenen Aufwendungen (z.B. Urlaub, Urlaubsgeld, Jahressonderzahlung,
Arbeitszeit, vermögenswirksame Leistungen etc.) einzubeziehen. Durch den
Unternehmer wurde jedoch beim Antrag auf Preisanpassung von Stundenlöhnen der
Vergütungsgruppe 6 ausgegangen.
Unter
Berücksichtigung der Sonderzahlungen war die Änderung der Lohnkosten zu
revidieren. Statt der durch das Unternehmen errechneten Lohnpreisforderung von
8,68 % konnten nur 4,11 % berücksichtigt werden. Da bei der Berechnung von
Preisanpassungen auf Löhne ein Preisanteil von 75 % entfällt, war dieser
Preisanteil von 6,51 % auf 3,08 % zu kürzen (8,68 % x 75 % = 6,51 %, 4,11 % x
75 % = 3,08 %).
Im
Einzelnen errechnet sich die Preiserhöhung wie folgt:
1. Lohnkosten 4,11 %
bezogen auf den Preisanteil von 75 %
= 3,08 %
2. Dieselkraftstoffkosten 38,00 %
bezogen auf den Preisanteil von 15 %
= 5,70 %
3. Material - Fahrzeuge 6,15 %
bezogen auf den Preisanteil von 10 %
= 0,62 %
9,40
%.
Die
dem Antrag beigefügten Unterlagen (Tarifverträge und Indexzahlen gewerblicher
Produkte des Stat. Bundesamtes) wurden in rechnerischer und sachlicher Hinsicht
überprüft.
Ab
1. Januar 2009 sind für die von der Entsorgungsfirma zu erbringenden
Dienstleistungen folgende Entgelte zu zahlen:
s. beigefügte Aufstellung
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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51 kB
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