Entscheidungsvorlage - VO/0963/08
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Wegberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
- Finale Freigabe:
- Storms, Bernd
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HF)
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Vorberatung
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02.12.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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16.12.2008
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer der Stadt Wegberg vom
Die
Vergnügungssteuer für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit entspricht den Sätzen in
der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW und wird auch in den Nachbarkommunen erhoben. Eine Änderung der
Vergnügungsssteuer je Apparat wird deshalb nicht vorgeschlagen.
Die
steuererhebende Kommune hat die Wahlmöglichkeit beim Steuermaßstab.
Wahlmöglichkeit besteht zwischen dem Einspielergebnis und dem Spieleinsatz. Die
Stadt Wegberg hat sich seinerzeit für die Besteuerung des Einspielergebnisses
entschieden. Dies ist wohl die von der überwiegenden Anzahl der Kommunen
gewählte Besteuerungsart. Der Begriff
Einspielergebnis muss in der Satzung hinreichend bestimmt sein. Die
ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (u.a. VG Düsseldorf v.
§
13 Absatz 3 bestimmt, dass die unbeanstandete Entgegennahme der Vergnügungs-steueranmeldung
als Steuerfestsetzung gilt. Die Satzung enthält keine Bestimmung darüber, wann
von einer unbeanstandeten Entgegennahme der Steuererklärung auszugehen ist. Aus
diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, diesen unbestimmten Rechtsbegriff aus
der Satzung zu streichen. Die Steuer ist zukünftig durch rechtsmittelfähigen
Steuerbescheid festzusetzen.
Die
zur Zeit gültige Vergnügungssteuersatzung ist in der Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Haupt-
und Finanzausschuss schlägt dem Rat vor, folgende Satzung zu beschließen:
Satzung
über
die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Wegberg
(Vergnügungssteuersatzung)
vom
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
Artikel 1
§
1
Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet
der Stadt Wegberg veranstalteten nachfolgenden
Vergnügungen (Veranstaltungen):
1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art, soweit
sie nicht zumindest teilweise der Jugendpflege dienen;
2.
Striptease-Vorführungen und Darbietungen
ähnlicher Art;
3.
Ausspielungen von Geld oder Gegenständen
in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
4.
das Halten von Spiel-, Musik-,
Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen
oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften,
Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an
anderen für jeden zugänglichen Orten.
Als
Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum
individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das
Internet verwendet werden.
§
2
Steuerfreie
Veranstaltungen
Steuerfrei
sind
1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht
gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen, deren Vereinszweck die
Jugendpflege, der Jugendschutz, die Leibeserziehung, die Kulturpflege, die
Heimatpflege, die Landschaftspflege, die Pflege des Brauchtums, die
Berufsertüchtigung oder die nicht gewerbsmäßige Pflege der Unterhaltung und
Geselligkeit ist oder die politischen, wissenschaftlichen, sozialen oder
gemeinnützigen Zwecken dienen;
2.
Veranstaltungen von Gewerkschaften,
politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des
öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;
3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich
und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn
der Zweck bei der Anmeldung nach § 9 angegeben worden ist und der verwendete
Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;
4.
das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 4
im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen
Veranstaltungen.
§
3
Steuerschuldner
Steuerschuldner
ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr.
4
ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.
§
4
Besteuerung
nach Eintrittsgeldern
(1)
Wird für eine Veranstaltung ein
Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten
oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten,
auszugeben.
(2)
Der Veranstalter ist verpflichtet, auf
die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach § 5
Absatz
(3)
Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§
9) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der
Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt Wegberg vorzulegen.
(4)
Über die ausgegebenen Eintrittskarten
oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen
Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt
Wegberg auf Verlangen vorzulegen.
(5)
Die Abrechnung der Eintrittskarten ist
der Stadt Wegberg binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig
wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden
Kalendermonats vorzulegen.
§
5
Steuermaßstab
und Steuersatz
(1)
Die Steuer wird nach dem auf der Karte
angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten (§ 4)
berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der
auf der Eintrittskarte angegebene Preis.
(2)
Entgelt ist die gesamte Vergütung, die
vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. In
einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und Getränke oder
sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert
der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt
die Stadt Wegberg den Abzugsbetrag nach Satz 2 unter Würdigung aller Umstände
pauschal fest.
(3)
Der Steuersatz beträgt 22,0 v. H. des
Eintrittspreises oder Entgelts.
(4)
Die Stadt Wegberg kann den Veranstalter
vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise
befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im
Einzelfalle besonders schwierig ist.
§
6
Besteuerung
nach dem Spielumsatz
(1)
Für Spielklubs, Spielkasinos und
ähnliche Einrichtungen erfolgt die Besteuerung nach dem Spielumsatz.
Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich des
Ausschüttungsbetrages. Der Steuersatz beträgt 6 v. H. des Spielumsatzes.
(2)
Der Spielumsatz ist der Stadt Wegberg
spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig
wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7.
Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3)
Die Stadt Wegberg kann den Veranstalter
von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag
mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig
ist.
§
7
Nach
der Größe des benutzten Raumes
(1)
Für die Veranstaltungen nach § 1 Nrn.
1-2 ist die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein
Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem
Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume
einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und
ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.
(2)
Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag
und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungfläche in geschlossenen Räumen
1,00 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Steuer 0,60 Euro je
Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Endet
eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung
zu Grunde gelegt.
(3)
Die Stadt Wegberg kann den Steuerbetrag
mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche
besonders schwierig ist.
§
8
Nach
dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate
(1)
Die Steuer für das Halten von Spiel-,
Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst
sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der
Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der
elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich
Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Die Zählwerkausdrucke
der Geldspielgeräte sind am letzten Geschäftstag des Monats oder dem ersten
Geschäftstag des Folgemonats zu erstellen.
Die
Steuer beträgt je Apparat und Kalendermonat bei der Aufstellung
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§
1 Nr. 4 a) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v. H. des
Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35,00
Euro
2. in
Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 4 b ) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 5 v. H. des
Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25,00
Euro
3. in
Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 4 a und b) bei
Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere
dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges
oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum
Gegenstand haben 800,00
Euro
(2) Besitzt ein Apparat mehrere
Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate
mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei
oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(3) Der Halter hat die Aufstellung eines
Apparates vor dessen Aufstellung schriftlich anzuzeigen.
(4) Der Halter hat das Entfernen eines Apparates
mit Gewinnmöglichkeit spätestens mit der Steueranmeldung nach § 11 Abs. 3
schriftlich mitzuteilen. Am Tag des Entfernens des Apparates ist ein
Zählwerkausdruck zu erstellen.
(5) Wird im Laufe eines Kalendermonats ein
Apparat ohne Gewinnmöglichkeit gegen einen gleichartigen Apparat ausgetauscht,
so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. Ein solcher
Apparatetausch braucht nicht angezeigt werden. Wird ein solcher Apparat
erstzlos entfernt, ist dies bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats
unter Angabe des Datums des Entfernens schriftlich anzuzeigen. Die
Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats des Entfernens des Apparates. Bei
verspäteter Anzeige gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des
Anzeigeneingangs.
§
9
Anmeldung
und Sicherheitsleistung
(1)
Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1- 3
sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Wegberg anzumelden.
Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die
Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen.
Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend
anzuzeigen.
(2)
Bei mehreren aufeinander folgenden oder
regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1-3 eines Veranstalters
am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Im
Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden.
(3)
Die Stadt Wegberg ist berechtigt, eine
Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen.
Bei mehreren geplanten Veranstaltungen innerhalb eines Kalendermonats ist der
Gesamtbetrag dieses Monats maßgebend. Die Sicherheitsleistung beträgt im Falle
des § 1 Nr. 3 mindestens 10.000 Euro.
§
10
Entstehung
des Steueranspruches
Der
Vergnügungssteueranspruch entsteht mit dem Abschluss der Veranstaltung, im
Falle der Besteuerung nach § 8 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1
Nr. 4 genannten Orten.
§
11
Festsetzung
und Fälligkeit
(1) Die Stadt Wegberg ist berechtigt, bei
regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Steuer für einzelne
Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer
für das jeweilige Kalendervierteljahr zum
(2)
Die Vergnügungssteuer, die für
zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(3)
Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im
Sinne des § 8 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu
errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats ist der Stadt
Wegberg eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen
und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten.
(4) Bei der Besteuerung nach den
Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen nach Abs. 3 Zählwerk-Ausdrucke
für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens
Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des
Zählwerkausdruckes und die für die Besteuerung nach § 8 notwendigen Angaben
enthalten müssen.
(5)
Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt.
Ein Differenzbetrag zur Anmeldung nach Abs. 3 ist innerhalb von 14 Tagen nach
Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
§
12
Verspätungszuschlag
Die
Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht
fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach der
Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§
13
Steuerschätzung
Soweit
die Stadt Wegberg die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen
kann, kann sie sie schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils
geltenden Fassung.
§
14
Steueraufsicht
und Prüfungsvorschriften
Die
Stadt ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur
Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen
einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.
§
15
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein- Westfalen vom
folgenden
Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
1. § 4 Abs. 1: Ausgabe von Eintrittskarten
2. § 4 Abs. 2: Hinweis auf die Eintrittspreise
3.
§ 4 Abs. 3: Vorlage der Eintrittskarten
bei der Anmeldung der Veranstaltung
4. § 4 Abs. 4: Führung und Aufbewahrung des
Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten
5.
§ 4 Abs. 5: Abrechnung der
Eintrittskarten
6.
§ 6 Abs. 2: Erklärung des Spielumsatzes
7.
§ 8 Abs. 1: Erstellen der
Zählwerkausdrucke
8.
§ 8 Abs. 3: Aufstellen eines Apparates
9. § 8 Abs. 4; Erstellen des Zählwerkausdrucks
10. § 9 Abs. 1: Anmeldung der Veranstaltung und
umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen
11.
§ 11 Abs. 3: Einreichung der
Steueranmeldung
12.
§ 11 Abs. 4: Einreichung der
Zählwerkausdrucke
Artikel
2
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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(wie Dokument)
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49,8 kB
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