Entscheidungsvorlage - VO/0968/08

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

1          Inhalt des Prüfauftrages

 

Aufgrund eines Antrages der CDU-Fraktion vom 20.10.2008 hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 28.10.2008 der örtlichen Rechnungsprüfung folgenden Prüfauftrag gegeben:

 

„Überprüfung der Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Gebühren nach § 7 Abs. 1 KAG für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände, sowie nach den §§ 6 und 7 KAG für die Unterhaltung der eigenbetreuten Gewässer hinsichtlich der zugrundeliegenden Umrechnungsfaktoren für die einzelnen Nutzungsarten der Grundstücke und Darstellung der gebührenrechtlichen Auswirkungen bei Änderung der Umrechnungsfaktoren für die einzelnen Nutzungsarten der Grundstücke.“

 

2          Überprüfung der Satzung hinsichtlich der Umrechnungsfaktoren

 

2.1      Allgemeine Rechtsgrundlage für den Erlass der Satzung

Rechtsgrundlage für die Umlage des Unterhaltungsaufwandes für Gewässer und den Erlass der Satzung ist § 92 Landeswassergesetz NRW (LWG).

 

Danach können die Gemeinden den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer entstehenden Aufwand zur Erhaltung und zur Erreichung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluss sowie die von ihnen an die Kreise oder Wasserverbände abzuführenden Beträge innerhalb des Gemeindegebiets als Gebühren nach den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes auf

1.         die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren (Erschwerer), und

2.         die Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet) als durch den ordnungsgemäßen Abfluss Begünstigte umlegen.

 

Von diesem Ermessen hat die Stadt Wegberg Gebrauch gemacht. Dies erscheint aus haushaltsrechtlichen Gründen auch gerechtfertigt. Ein Verzicht auf die Umlage käme allenfalls in Betracht, wenn der Verwaltungsaufwand zur Höhe der Einnahmen in einem Missverhältnis stehen würde und die Erhebung insoweit unwirtschaftlich wäre. Die benötigten Größen der unterschiedlichen Flächentypen liegen vor, so dass ein besonderer Verwaltungsaufwand, der in Bezug auf die jährlichen Einnahmen in Höhe von rund 200.000 Euro unwirtschaftlich erscheinen würde, nicht ersichtlich ist.

 

2.2      Anwendung eines Umrechnungsfaktors

Die in der Satzung festgelegten unterschiedlichen Umrechnungsfaktoren für die einzelnen Nutzungsarten geben keinen Anlass zur Beanstandung.

 

Eine Änderung der durch die Satzung festgelegten Umrechnungsfaktoren erscheint nur dann geboten und zulässig, wenn die jetzige Regelung sachfremd oder missbräuchlich wäre oder andere Faktoren aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten/Erkenntnissen eine gerechtere Verteilung gemessen an den Vorgaben des LWG ermöglichen würden.

 

Die Festsetzung der aktuellen Umrechnungsfaktoren wurde auf der Grundlage eines Ende 2007 abschließend erstellten Gutachtens der Firma Hydrotec vorgenommen. Anhand eines „Niederschlags-Abfluss-Modells“ konnten Abflüsse nach Art der Nutzung und hieraus dann Faktoren im Verhältnis zu einem bestimmten Referenz-Zustand (hier: Wald) gebildet werden. Die so gebildeten Umrechnungsfaktoren entsprechen damit den Vorgaben des § 92 LWG, der regelt, dass eine Verteilung unter Berücksichtigung der Unterschiede des Wasserabflusses erfolgen soll. Im Übrigen wird unterstellt, dass die Ergebnisse im Gutachten richtig sind und keine sachfremden Argumente mit eingeflossen sind.

 

Ob es andere vergleichbare Methoden zur Ermittlung von Umrechungsfaktoren gibt, die sich ebenfalls an den Vorgaben des LWG orientieren und zu anderen (gerechteren) Ergebnissen führen könnten, ist der örtlichen Rechnungsprüfung nicht bekannt.

 

Änderungen der Umrechnungsfaktoren mit dem Ziel bestimmte Nutzungsflächen aus anderen Gründen besser oder schlechter zu stellen erscheinen unzulässig, da dann die Soll-Vorgaben des LWG, die  maßgeblichen Unterschiede des Wasserabflusses zu beachten, nicht berücksichtigt würden.

 

Eine Ausnahme von der differenzierten Betrachtung der unterschiedlichen Nutzung ist nach dem LWG nur dann zulässig, wenn nach den örtlichen Verhältnissen der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung der versiegelten und nicht versiegelten Einzelflächen und der Unterschiede des Wasserabflusses in einem Missverhältnis zum umlagefähigen Unterhaltungsaufwand stünde. Dann wäre eine bloße Differenzierung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken ausreichend, wobei aber auch hier ein sachgerechter Umlageschlüssel zu finden wäre. Da die Ermittlung der versiegelten Einzelflächen abgeschlossen ist und lediglich fortgeführt werden muss und die Unterschiede des Wasserabflusses gerade durch das vorliegende Gutachten bekannt sind, kann diese Ausnahme nicht greifen.

 

3          Darstellung der gebührenrechtlichen Auswirkungen

 

3.1      Allgemeines Berechnungsmodell

Die auf den Einzelnen umzulegende Gebühr richtet sich nach der Nutzungsart des Grundstückes, der Grundstücksfläche, dem in der Satzung festgelegten Umlegungsfaktor und dem jeweils aktuell festgesetzten Gebührensatz je Ar für die entsprechende Nutzungsart.

 

Die Gebührensätze errechnen sich konkret aus den für das Einzugsgebiet der Schwalm (bzw. des Wasserverbandes Rhein-Rur) ermittelten Flächen je Nutzungsart multipliziert mit dem in der Satzung festgelegten Umlegungsfaktor, dividiert durch die umlagefähigen voraussichtlichen Ausgaben. Dieser fiktive Gebührensatz je Ar ergibt multipliziert mit dem Umlegungsfaktor den anzuwendenden Gebührensatz je Nutzungsart.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    Berechnungsmodell für Einzugsgebiet Schwalm:  

 

 

 

 

Flächenart

Gesamtfläche in qm

Faktor

Berechnungseinheit

 

 

 

 

versiegelte Flächen

        3.252.192  

18,30

                    59.515.113,60  

 

 

 

 

Freiflächen

        9.154.180  

1,35

                    12.358.143,00  

 

 

 

 

Acker-/Weide-/Brachland

      37.110.835  

1,75

                    64.943.961,25  

 

 

 

 

Wald-/Forstflächen

      12.713.793  

1,00

                    12.713.793,00  

 

 

 

 

 

      62.231.000  

 

                   149.531.010,85  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Umlagefähige Kosten (Beispiel 2008)

 

                        210.000,00 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebührensatz je qm

 

 

                           0,001404 €

 

 

 

 

Gebührensatz je ar

 

 

                           0,140439 €

 

 

 

 

Gebührensatz je ar gerundet

 

                                0,141 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebührensatz

Faktor

Gebühren je Flächenart

 

 

 

 

versiegelte Flächen

             0,141 €

18,30

                                  2,58 €

 

 

 

 

Freiflächen

             0,141 €

1,35

                                  0,19 €

 

 

 

 

Acker-/Weide-/Brachland

             0,141 €

1,75

                                  0,25 €

 

 

 

 

Wald-/Forstflächen

             0,141 €

1,00

                                  0,14 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anhand dieses Modells können die Auswirkungen eines veränderten Umrechnungsfaktors durch Austausch der Zahlen in den Spalten „Faktor“ einfach berechnet werden

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt Kenntnis.

 

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Anlagen

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