Entscheidungsvorlage - VO/0968/08
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der CDU-Fraktion vom 20.10.2008 betreffend Überprüfung der Umlagesatzung der Stadt Wegberg für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Rechnungsprüfung
- Finale Freigabe:
- Kaiser, Helmi
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HF)
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Entscheidung
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02.12.2008
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Sachverhalt
Sachverhalt:
1 Inhalt des Prüfauftrages
Aufgrund
eines Antrages der CDU-Fraktion vom
„Überprüfung der Satzung der Stadt Wegberg über die
Erhebung von Gebühren nach § 7 Abs. 1 KAG für Verbandslasten der Wasser- und
Bodenverbände, sowie nach den §§ 6 und 7 KAG für die Unterhaltung der
eigenbetreuten Gewässer hinsichtlich der zugrundeliegenden Umrechnungsfaktoren
für die einzelnen Nutzungsarten der Grundstücke und Darstellung der
gebührenrechtlichen Auswirkungen bei Änderung der Umrechnungsfaktoren für die
einzelnen Nutzungsarten der Grundstücke.“
2 Überprüfung
der Satzung hinsichtlich der Umrechnungsfaktoren
2.1 Allgemeine
Rechtsgrundlage für den Erlass der Satzung
Rechtsgrundlage
für die Umlage des Unterhaltungsaufwandes für Gewässer und den Erlass der
Satzung ist § 92 Landeswassergesetz NRW (LWG).
Danach
können die Gemeinden den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter
Ordnung und der sonstigen Gewässer entstehenden Aufwand zur Erhaltung und zur
Erreichung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluss sowie die von
ihnen an die Kreise oder Wasserverbände abzuführenden Beträge innerhalb des
Gemeindegebiets als Gebühren nach den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes
auf
1. die Eigentümer von Grundstücken und
Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen
Abflussvorgang hinaus erschweren (Erschwerer), und
2. die Eigentümer von Grundstücken in dem
Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich
zufließt (seitliches Einzugsgebiet) als durch den ordnungsgemäßen Abfluss
Begünstigte umlegen.
Von
diesem Ermessen hat die Stadt Wegberg Gebrauch gemacht. Dies erscheint aus
haushaltsrechtlichen Gründen auch gerechtfertigt. Ein Verzicht auf die Umlage
käme allenfalls in Betracht, wenn der Verwaltungsaufwand zur Höhe der Einnahmen
in einem Missverhältnis stehen würde und die Erhebung insoweit unwirtschaftlich
wäre. Die benötigten Größen der unterschiedlichen Flächentypen liegen vor, so
dass ein besonderer Verwaltungsaufwand, der in Bezug auf die jährlichen
Einnahmen in Höhe von rund 200.000 Euro unwirtschaftlich erscheinen würde,
nicht ersichtlich ist.
2.2 Anwendung
eines Umrechnungsfaktors
Die
in der Satzung festgelegten unterschiedlichen Umrechnungsfaktoren für die
einzelnen Nutzungsarten geben keinen Anlass zur Beanstandung.
Eine
Änderung der durch die Satzung festgelegten Umrechnungsfaktoren erscheint nur
dann geboten und zulässig, wenn die jetzige Regelung sachfremd oder
missbräuchlich wäre oder andere Faktoren aufgrund tatsächlicher
Gegebenheiten/Erkenntnissen eine gerechtere Verteilung gemessen an den Vorgaben
des LWG ermöglichen würden.
Die
Festsetzung der aktuellen Umrechnungsfaktoren wurde auf der Grundlage eines
Ende 2007 abschließend erstellten Gutachtens der Firma Hydrotec vorgenommen.
Anhand eines „Niederschlags-Abfluss-Modells“ konnten Abflüsse nach
Art der Nutzung und hieraus dann Faktoren im Verhältnis zu einem bestimmten
Referenz-Zustand (hier: Wald) gebildet werden. Die so gebildeten
Umrechnungsfaktoren entsprechen damit den Vorgaben des § 92 LWG, der regelt,
dass eine Verteilung unter Berücksichtigung der Unterschiede des
Wasserabflusses erfolgen soll. Im Übrigen wird unterstellt, dass die Ergebnisse
im Gutachten richtig sind und keine sachfremden Argumente mit eingeflossen
sind.
Ob
es andere vergleichbare Methoden zur Ermittlung von Umrechungsfaktoren gibt,
die sich ebenfalls an den Vorgaben des LWG orientieren und zu anderen
(gerechteren) Ergebnissen führen könnten, ist der örtlichen Rechnungsprüfung
nicht bekannt.
Änderungen
der Umrechnungsfaktoren mit dem Ziel bestimmte Nutzungsflächen aus anderen
Gründen besser oder schlechter zu stellen erscheinen unzulässig, da dann die
Soll-Vorgaben des LWG, die maßgeblichen
Unterschiede des Wasserabflusses zu beachten, nicht berücksichtigt würden.
Eine
Ausnahme von der differenzierten Betrachtung der unterschiedlichen Nutzung ist
nach dem LWG nur dann zulässig, wenn nach den örtlichen Verhältnissen der Verwaltungsaufwand
zur Ermittlung der versiegelten und nicht versiegelten Einzelflächen und der
Unterschiede des Wasserabflusses in einem Missverhältnis zum umlagefähigen
Unterhaltungsaufwand stünde. Dann wäre eine bloße Differenzierung zwischen
bebauten und unbebauten Grundstücken ausreichend, wobei aber auch hier ein
sachgerechter Umlageschlüssel zu finden wäre. Da die Ermittlung der
versiegelten Einzelflächen abgeschlossen ist und lediglich fortgeführt werden
muss und die Unterschiede des Wasserabflusses gerade durch das vorliegende
Gutachten bekannt sind, kann diese Ausnahme nicht greifen.
3 Darstellung
der gebührenrechtlichen Auswirkungen
3.1 Allgemeines
Berechnungsmodell
Die
auf den Einzelnen umzulegende Gebühr richtet sich nach der Nutzungsart des
Grundstückes, der Grundstücksfläche, dem in der Satzung festgelegten
Umlegungsfaktor und dem jeweils aktuell festgesetzten Gebührensatz je Ar für
die entsprechende Nutzungsart.
Die
Gebührensätze errechnen sich konkret aus den für das Einzugsgebiet der Schwalm
(bzw. des Wasserverbandes Rhein-Rur) ermittelten Flächen je Nutzungsart
multipliziert mit dem in der Satzung festgelegten Umlegungsfaktor, dividiert
durch die umlagefähigen voraussichtlichen Ausgaben. Dieser fiktive Gebührensatz
je Ar ergibt multipliziert mit dem Umlegungsfaktor den anzuwendenden
Gebührensatz je Nutzungsart.
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Berechnungsmodell
für Einzugsgebiet Schwalm: |
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Flächenart |
Gesamtfläche
in qm |
Faktor |
Berechnungseinheit |
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versiegelte
Flächen |
3.252.192 |
18,30 |
59.515.113,60 |
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Freiflächen |
9.154.180 |
1,35 |
12.358.143,00 |
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Acker-/Weide-/Brachland |
37.110.835 |
1,75 |
64.943.961,25 |
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Wald-/Forstflächen |
12.713.793 |
1,00 |
12.713.793,00 |
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62.231.000 |
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149.531.010,85 |
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Umlagefähige
Kosten (Beispiel 2008) |
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210.000,00 € |
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Gebührensatz
je qm |
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0,001404 € |
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Gebührensatz
je ar |
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0,140439 € |
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Gebührensatz
je ar gerundet |
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0,141 €
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Gebührensatz |
Faktor |
Gebühren
je Flächenart |
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versiegelte
Flächen |
0,141 € |
18,30 |
2,58
€ |
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Freiflächen |
0,141 € |
1,35 |
0,19
€ |
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Acker-/Weide-/Brachland |
0,141 € |
1,75 |
0,25
€ |
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Wald-/Forstflächen |
0,141 € |
1,00 |
0,14
€ |
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Anhand
dieses Modells können die Auswirkungen eines veränderten Umrechnungsfaktors
durch Austausch der Zahlen in den Spalten „Faktor“ einfach
berechnet werden
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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